Aktenzeichen L 7 U 36/14
Leitsatz
Verfahrensgang
S 8 U 267/12 2013-12-02 Urt SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Beigeladenen zu 2) wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 02.12.2013 die Klagen gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) abgewiesen. Der Kläger hat bei dem Ereignis vom 05.04.2011 weder bei der Beklagten noch bei der Beigeladenen zu 1) unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Richtige Klageart ist vorliegend die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger will seinem ausdrücklichen Begehren nach zunächst nur die Anerkennung eines Arbeitsunfalles erreichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte in einer solchen Situation die Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche vorab im Wege einer isolierten Feststellungsklage klären lassen; dies betrifft nicht nur die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich vorgesehene Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sondern auch die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls an sich (vgl. BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 46/03 R Rz. 12, 13; BSG, Urteil vom 28.04.2004 – B 2 U 21/03 Rz. 24).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Der Kläger hat am 05.04.2011 zwar einen Unfall erlitten und sich hierbei einen Gesundheitsschaden zugezogen, als er aus ca. 2 m Höhe beim Beschneiden eines Apfelbaumes von der Leiter fiel und Verletzungen erlitt, wie sie im Klinikum A. ab 07.04.2011 nach dem Entlassungsbericht vom 06.05.2011, auf den Bezug genommen wird, erlitten hat.
Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit stand der Kläger jedoch weder bei der Beklagten noch der Beigeladenen zu 1) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
1. Der Unfall des Klägers erweist sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall.
a) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestand bei der Beklagten nicht, da zwischen dem Kläger und F kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bestanden hat.
Versicherungsschutz wegen abhängiger Tätigkeit ist hier nicht etwa schon dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger unternehmerähnlich tätig geworden ist. Vielmehr kann die ordnungsgemäße Pflege von Obstbäumen auch im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden (vgl. BSG Urteil vom 26.04.1963, 2 RU 242/59 Rz. 21), insbesondere wenn Obstbäume durch Baumwarte überwacht und ordnungsgemäß gepflegt werden. Daran ändert auch das Mitbringen geeigneter Gerate nichts.
Es fehlt aber an einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 ABs 1 SGB IV), aufgrund dessen der Kläger als tätig wurde.
Soweit der Kläger mit F besprochen hatte, dass F im Gegenzug für das Bäumeschneiden auf die Schafe des Klägers aufpassen sollte, handelt es sich hierbei um keine Bezahlung des Klägers für das Bäumeschneiden. Vielmehr beinhaltet die Ankündigung, dass F auf die Schafe des Klägers aufpassen werde, nur das Inaussichtstellen einer „Gegen“-Gefälligkeit. F wollte mit dieser Ankündigung keine rechtliche Verpflichtung hierzu eingehen. Ebensowenig hat der Kläger nach eigenen Angaben das Schafehüten zur Voraussetzung dafür gemacht, dass er die Bäume geschnitten hat. F hat die Tätigkeit bei seiner Unfallmeldung daher folgerichtig auch als „Mithilfe“ des Klägers bezeichnet. Auch bei seiner Zeugenaussage hat F angegeben, dass zwar das Aufpassen auf die Schafe besprochen wurde, dies aber unabhängig von der Mithilfe beim Bäumeschneiden gewesen sei.
Auch wurde der Kläger nicht als abhängig Beschäftigter des OVV tätig. Zwar schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht von vorne herein aus (BSG Urteil vom 05.08.1987 9b RU 18/86 Rz 16).Dies setzt indessen voraus, dass die Tätigkeit entweder hinsichtlich ihres Umfang oder ihrer Art nach über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane und allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen (BSG aaO).Derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, ist hingegen nicht wie ein Beschäftigter versichert (BSG aaO). Hier handelte der Kläger im Rahmen seiner Aufgabe als ehrenamtlicher Baumwart des Vereins, wie der Zeuge S in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Der Kläger hat nach der Aussage von S als Baumwart des OVV stets ehrenamtlich und ohne Entgelt gearbeitet, auch hier bei F.
b) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestand bei der Beklagten ebenfalls nicht.
Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte arbeitnehmerähnlich tätig werden. Eine solche Arbeitnehmertätigkeit als Wie-Beschäftigter ist gegeben, wenn eine ernstliche dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen; sie muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Ob eine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie verrichtet wird. Entscheidend für die Beurteilung ist nicht allein die unmittelbar zum Unfall führende einzelne Verrichtung, sondern das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens in einem größeren zeitlichen Zusammenhang (vgl. BSGE, 18, 143/145; 31, 275/277). Selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt, kann eine ernstliche, einem freien Unternehmen dienende, dem Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit vorliegen, die ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII braucht eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen; weiterhin sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2014, L 5 U 35/07 Rz. 34). Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 SGB VII durch ihre Zielsetzung fremdbestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt der (mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Verhalten verbundenen) Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist, ausschlaggebende Bedeutung zu, vgl. BSG Urteil vom 05.03.2002 – B 2 U 9/01 R. Die Tätigkeiten muss mit einer fremdwirtschaftlichen Zweckbestimmung und nicht zur Verfolgung eigener Angelegenheiten (sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten) erfolgen.
Für eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des Anderen besorgen, also fremdtätig tätig sein wollte (BSG Urteil vom 05.05.2005 – B 2 U 22/04 R). Ein Eigeninteresse schließt eine solche Fremdbestimmung aus, selbst wenn keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne vorliegt. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, d. h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit abzugrenzen. Die Annahme einer auf die Belange des Unternehmens gerichteten Handlungstendenz setzt entsprechend voraus, dass anhand objektiver Kriterien ein nachvollziehbarer Zusammenhang mit dem Unternehmen anzunehmen ist. Wie bei allen sonstigen Zurechnungsentscheidungen sind für die Beurteilung des Versicherungsschutzes alle Umstände des Einzelfalles und das sich daraus ergebende Gesamtbild in Betracht zu ziehen, wobei auch Umfang und Zeitdauer der verrichteten bzw. vorgesehenen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 5/04 R). Auf den wirtschaftlichen Wert der Arbeit, die der vorübergehend Hilfeleistende verrichtet, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob durch die helfende Tätigkeit im unterstützten Unternehmen ein objektiver Nutzen erwächst.
Verrichtungen aufgrund freundschaftlicher und nachbarschaftlicher Beziehungen schließen zwar eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. Handelt es sich jedoch um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder ist die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden und Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten sind, besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII (BSG Urteil vom 26.04.1990 – 2 RU 39/89). Ganz geringfügige (im Handumdrehen) verrichtete Tätigkeiten sind nicht arbeitnehmerähnlich und begründen keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O. Rz. 36). Dagegen wird ein Versicherungsschutz bejaht, wenn es sich nicht nur um unbedeutende Anreihungen von lediglich geringer Bedeutung handelt. Wenn die Arbeiten wesentlich durch Nachbarschaftshilfe geprägt sind, wird diese Tätigkeit nicht allein durch ihre Gefährlichkeit und Dauer nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherungsgeschützt (vgl. zu Baumausästungsarbeiten LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 – L 5 U 158/03).
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Senat unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht gegeben ist. Die Tätigkeit des Klägers ist nicht als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren.
Zwar kann die Tätigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Baumwart abstrakt in einem Beschäftigungsverhältnis verrichtet werden (vgl. zu Baumausästungsarbeiten LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.2004 – L 5 U 158/03). Eine konkret arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtetete der Kläger zum Unfallzeitpunkt trotzdem nicht.
aa) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheitert nicht von vorne herein daran, dass der Kläger aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung – seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Baumwart im OVV – tätig wurde.
Zwar schließt eine Sonderbeziehung, wie sie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten besteht, Versicherungsschutz regelmäßig aus. Die Tätigkeit des Klägers für F wurde hier durch die Mitgliedschaft des Klägers und auch des F im OVV als Sonderbeziehung wesentlich geprägt. Der Kläger hat auch immer wieder betont, dass er aufgrund seines Ehrenamts für das Vereinsmitglied F tätig werden wollte. F hat auch dargelegt, dass er den Kläger aufgrund seiner Stellung als Baumwart im OVV und den dort erworbenen Kenntnissen um Hilfe gebeten hatte. Auch die Vorab-Information des Vereinsvorsitzenden S durch den Kläger vor dem Bäumeschneiden spricht dafür, dass der Kläger gegenüber F in erster Linie aufgrund dieser Sonderbeziehung tätig werden wollte.
Liegt allerdings eine gemischte Motivationslage vor, ist in Bezug auf jede Motivation Versicherungsschutz zu prüfen (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010, B 2 U 14/10 R). Demnach könnte grundsätzlich auch aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit (als zusätzliche Motivationslage) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestehen.
bb) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheitert hier jedoch daran, dass es sich nach der weiteren Motivationslage des Klägers, nämlich die Aussicht des Klägers auf eine Urlaubsvertretung durch F bei der Schafpflege, nicht um eine arbeitnehmerähnliche Beziehung zwischen dem Kläger und F gehandelt hat, sondern um eine Beziehung aufgrund gegenseitiger Gefälligkeiten. Unter Würdigung der Gesamtumstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht als Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat, sondern im Rahmen eines Hilfsverhältnisses – geprägt durch langjähriges Kennen, beidseitige Mitgliedschaft im OVV, vor allem bereits früher erfolgte gegenseitige unentgeltliche Hilfe – auf dem Grundstück des F tätig geworden ist.
F hat bei seiner ersten Unfallmeldung dementsprechend angegeben, dass es sich beim Bäumeschneiden um einen „Freundschaftsdienst“ des Klägers gehandelt habe. Auch wenn später die Beziehung zwischen dem Kläger und F von diesen nur als „flüchtige Bekanntschaft“ dargestellt wurde, geht das Verhältnis der beiden über eine flüchtige Bekanntschaft hinaus. Seit mehr als 25 Jahren kennen sich beide aus dem örtlichen Musikverein. Beide sind auch Mitglied im OVV. Gerade weil F bekannt war, dass der Kläger auch ausgebildeter Baumwart ist, hat er diesen nach eigenen Angaben beauftragt. Das Verhältnis der beiden war möglicherweise – wie letztlich auch aus der Zeugenaussage des F zu schließen – keine private Freundschaft, aber doch aufgrund der Mitgliedschaft im Gesangsverein und im OVV in der ländlichen Region so eng, dass man die Tätigkeit am Unfalltag durchaus als „Freundschaftsdienst“ bezeichnen kann, wie es F auch bei seiner Unfallanzeige getan hat. Der Kläger hat von seiner Motivationslage her – neben seiner Aufgabe als Baumwart des Vereins – jedenfalls keine abhängige Tätigkeit bei F beabsichtigt. Vielmehr hat es sich um eine „Mithilfe“ gehandelt, wie es F bei seiner Unfallanzeige genannt hat. Zu dieser Mithilfe sah sich der Kläger motiviert durch die enge gesellschaftliche Vernetzung und die Aussicht auf eine Gegen-Gefälligkeit durch F, das Aufpassen auf die Schafe des Klägers.
Der Kläger handelte gegenüber F aus einer Motivationslage heraus, die aus nachbarschaftlichen, gesellschaftlichen Verpflichtungen geprägt war. Eine versicherte „Wie-Beschäftigung“ lag im Hinblick auf diese Motivationslage nicht vor.
c) Der Kläger war bei seiner Tätigkeit auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII bei der Beklagten versichert.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII in der Fassung vom 01.01.2005 sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für Körperschaften im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind. Voraussetzung ist daher, dass die Ehrenamtlichen tätig werden aufgrund eines Auftrages mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft. Daran fehlt es hier.
Bereits in der früheren Fassung in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII hat die Rechtsprechung daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpfte, gefolgert, dass dem ehrenamtlich Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein musste, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortung halten musste (BSG Urteil vom 10.10.2002, B 2 U 14/02 R). Dabei ist unerheblich, ob die Förmlichkeiten bei der Bestellung für das Ehrenamt beachtet wurden (BSG Urteil vom 21.06.1991, 2 RU 26/90). Die Beauftragung ist nach dieser Rechtsprechung auch aufgrund schlüssigen Verhaltens der Organe der Körperschaft möglich.
Eine ausdrückliche Einwilligung liegt hier nicht vor. Die Einwilligung als vorherige Zustimmung bedarf des Erfordernisses der Ausdrücklichkeit, also eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme. Ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht (LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 10.11.2009, L 8 U 71/08 Rz. 27). Aus dem Schreiben des Bürgermeisters ergibt sich eine solche ausdrückliche Einwilligung als vorherige Zustimmung gerade nicht. Vielmehr wird darin ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall oder in Bezug auf die Tätigkeit des Vereins in Privatgärten lediglich die Zusammenarbeit der Gemeinde mit dem OVV im Hinblick auf öffentliche Flächen beschrieben. Die Gemeinde hatte der schriftlichen Stellungnahme des damaligen Bürgermeisters zufolge dem OVV seit 1999 einen Auftrag zur Pflege von gemeindlichen Streuobstwiesen erteilt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen dieses gemeindlichen Auftrags an den OVV hat der Kläger im Privatgarten des F nicht ausgeführt. Dies hat der damalige Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge M, in der mündlichen Verhandlung so auch bestätigt.
Eine irgendwie geartete ausdrückliche oder auch schlüssige Beauftragung des OVV durch die Gemeinde zur Pflege von Privatgärten hat es ebenfalls nicht gegeben. Aus dem Schreiben des Bürgermeisters ergibt sich, dass der OVV im Auftrag der Gemeinde lediglich Bäume auf öffentlichen Flächen, also Flächen, für die die Gemeinde verantwortlich war, pflegen sollte; im Gegenzug erhielt der OVV das abgeerntete Obst von den Bäumen auf öffentlichen Flächen. Im Hinblick auf Privatgärten hat es keinerlei Absprachen oder Ähnliches gegeben. Eine schlüssige Beauftragung in Bezug auf die Pflege von Privatgärten lässt sich nicht daraus ableiten, dass der Gemeinde der Vereinszweck des OVV bekannt war, wonach diese auch Privatgärten zur Verschönerung des Ortes tätig sein wollte und der Verein von der Gemeinde finanziell unterstützt wurde. Vielmehr war bei Gründung des Vereines im Jahr 1999, auf die die Gemeinde auch hingewirkt hatte, für die Gemeinde im Vordergrund die Tätigkeit des OVV auf öffentlichen Flächen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde darüber hinaus den OVV auch im Hinblick auf dessen erweiterten Vereinszweck, nämlich die Pflege auch privater Gärten, unterstützen wollte bzw. insoweit in der Verantwortung sein wollte. In diesem Sinne hat sich der damalige Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge M, in der mündlichen Verhandlung auch eingelassen.
Eine Genehmigung als eine nachträgliche Zustimmung, muss schriftlich vorliegen nach dem Gesetzeswortlaut des Gesetzes (LSG Schleswig-Holstein aaO Rz. 28). Daran fehlt es hier. Der Bürgermeister erwähnt in seinem Schreiben die Tätigkeit des Klägers im Privatgarten des F mit keinem Wort. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde, der Zeuge M, hat in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass eine nachträgliche Zustimmung nicht erfolgt ist.
Letztlich ist festzuhalten, dass keine irgendwie geartete Kommunikation zwischen dem Kläger und der Gemeinde oder dem OVV und der Gemeinde festzustellen ist, die einen Willen der Gemeinde erkennen ließe, dass eine bestimmte Person – hier der Kläger – für die Gemeinde in Privatgärten ehrenamtlich tätig sein soll (vgl. insoweit auch LSG Schleswig-Holstein aaO Rz. 29).
d) Auch handelt es sich um keine nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherte Tätigkeit.
Nach dieser Vorschrift sind versichert Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitsbereich oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Anders als die Klägerseite meint, besteht ein solcher Versicherungsschutz nicht schon deshalb, weil die Tätigkeit des Klägers bzw des OVV auch benachteiligten Mitbürgerinnen und Mitbürgern zu Gute kommt, etwa Älteren oder Menschen mit Behinderung, die die Bäume nicht selber schneiden können. Weder der Kläger noch der OVV sind im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig. Ausschlaggebend ist der primäre Zweck der Tätigkeit, hier also die Ortsverschönerung durch Baumpflege.
Im Ergebnis ist die Berufung gegenüber der Beklagten erfolglos, da im Zuständigkeitsbereich der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt Versicherungsschutz besteht.
2. Die Berufung gegen die Beigeladene zu 1) ist ebenfalls unbegründet.
Versicherungsschutz im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 1) besteht nicht.
a) Soweit das Verhältnis zwischen dem Kläger und F als potentiellen Auftraggeber in Frage steht, fällt dies in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, wobei sich insoweit kein Versicherungsschutz zwischen dem Kläger und der Beklagten ergibt, wie unter I. 1. dargestellt.
b) Versicherungsschutz besteht auch nicht aus dem Verhältnis zwischen dem OVV als gemeinnützigem Verein und dem Kläger als Mitglied des Vereins.
aa) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII besteht bei der Beigeladenen zu 1) nicht. Insoweit ist die Beklagte zuständig. Versicherungsschutz zwischen dem Kläger und der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII besteht nicht – wie unter 1. dargestellt.
bb) Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht bei der Beigeladenen zu 1) ebenfalls nicht.
Die Mitgliedschaft in einem rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Verein schließt die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht von vornherein aus (BSG Urteil vom 05.08.1997, 9b RU 18/96 Rz. 16). Demgemäß kann ein Vereinsmitglied auch grundsätzlich als Beschäftigter bzw. als Wie-Beschäftigter für den Verein tätig werden (BSG a. a. O.). Dies setzt indessen voraus, dass die Verrichtung entweder hinsichtlich Umfang oder ihrer Art nach über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsführung und allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Nur unter diesen Gegebenheiten kann die persönliche Abhängigkeit vorliegen, die für ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend ist. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z. B. auf gesellschaftlichen und körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter gegen Arbeitsunfälle versichert (BSG a. a. O. Rz. 16).
Hier handelte der Kläger im Rahmen des Vereinszweckes. Vereinszweck war nach § 2 der Satzung des OVV auch die Pflege von Bäumen in Privatgärten. Der OVV hat für eine entsprechende Ausbildung des Klägers als Baumwart gesorgt. Der Kläger wurde auch aufgrund seiner Vorabinformation an den 1. Vorsitzenden des OVV mit Wissen und Zustimmung des 1. Vorsitzenden als Vereinsmitglied tätig, als er die Bäume des F schnitt. Eine Tätigkeit, die über das hinausgeht, was vom satzungsgemäßen Ehrenamt umfasst wird, ist hier gerade nicht erkennbar, so dass entsprechender Versicherungsschutz bei der Beigeladenen zu 1) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht gegeben ist.
cc) Versicherungsschutz des Klägers hätte bei der Beigeladenen zu 1) als ehrenamtlichem Mitglied in einem gemeinnützigen Verein gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII bestehen können, wenn entweder der OVV oder der Dachverband des OVV für den Kläger auf freiwilliger Basis eine Unfallversicherung abgeschlossen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
II.
Die Klage gegen den Beigeladenen zu 2) ist unbegründet und als solche abzuweisen.
1. Die im Hilfsantrag gegen den erst im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 20.06.2018 beigeladene SVLFG, die nunmehrige Beigeladenen zu 2), erhobene Klage ist zulässig.
Eine Verurteilung der Beigeladenen zu 2) nach § 75 Abs. 5 SGG kommt grundsätzlich in Betracht (vgl. BayLSG Urteil vom 11.11.2015, L 2 U 308/13 Rz. 32), da es ich bei der Beigeladenen zu 2) um einen weiteren möglicherweise zuständigen Unfallversicherungsträger handelt. Auch wenn § 75 Abs. 5 SGG nur von einer „Verurteilung“ eines Beigeladenen spricht, über die dann entsprechend zu tenorieren wäre, ist über die Klage auch im Rahmen der Tenorierung ausdrücklich auch dann zu entscheiden, wenn keine Verurteilung des nach § 75 Abs. 5 SGG Beigeladenen erfolgt, sondern der Beigeladene gerade – nach entsprechender Antragstellung nach Beiladung – nicht verurteilt wird, die Klage gegen ihn also erfolglos bleibt (vgl. BSG Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R; Urteil vom 08.05.2007, B 2 U 3/06 R). Die im Hilfsantrag erhobene Klage kommt zum Tragen, da die Berufung gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) erfolglos ist, wie unter I. dargestellt.
2. Die Klage gegen die Beigeladene zu 2 ist jedoch unbegründet. Auch im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 2) lag keine versicherte Tätigkeit des Klägers vor.
a) Versicherungsschutz des Klägers über F als landwirtschaftlichen Unternehmer bestand nicht.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob F ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinn von § 123 Abs. 1 SGB VII betrieb, nachdem sein Grundstück über eine Gesamtfläche von 1,75 ha verfügt.
F war Inhaber eines forstwirtschaftlichen Unternehmens im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, da von seinem Grundstück mit insgesamt 1,75 ha eine Fläche von 1,0 ha als forstwirtschaftliche Nutzfläche zählten und F dementsprechend beim Beigeladenen zu 2) auch versichert war. Ob Versicherungsschutz für die gesamte Fläche von 1,75 bestand, ist nicht entscheidungserheblich. Sollte Versicherungsschutz für die gesamte Fläche bestanden haben, entfiel dieser nach dem Unfall um 05.04.2011 auch nicht etwa deshalb, weil die Beigeladene zu 2) nachträglich mit Bescheid vom 01.07.2011 etwaig bestehenden Versicherungsschutz ausschließen wollte. Vor einem Unfall bestehender Versicherungsschutz kann nicht nachträglich beseitigt werden. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Bescheid vom 01.07.2011 die Flächen des Grundstücks des F erstmals definiert und aufgrund dieser Definition bestimmte Flächen von der Versicherungspflicht ausgenommen worden sein sollten. Unerheblich ist dabei auch, dass der Flächenanteil, auf dem sich der Unfall ereignete, mit diesem Bescheid ggf. zutreffenderweise als Hausgarten von der Versicherungspflicht ausgenommen wurde.
Denn selbst wenn F als landwirtschaftlicher Unternehmer auch in Bezug auf seinen Hausgarten in der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) grundsätzlich versichert gewesen wäre, handelte es sich bei dem Unfall des Klägers um keinen nach dem SGB VII versicherten Arbeitsunfall.
bb) Der Kläger war über F als Unternehmer nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, da er bei F keine versicherte Tätigkeit ausübte. Eine Versicherung über § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestand nicht, da der Kläger keine Tätigkeit aufgrund eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses ausübte wie oben unter I 1. dargestellt.
Aus diesem Grund bedarf es insoweit auch keiner Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2). Soweit es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Privatgarten von F um keine eindeutig über das forst- bzw landwirtschaftliche Unternehmen des F versicherte Tätigkeit handeln sollte, sondern nur um eine einmalige vorübergehende Tätigkeit, die gleichzeitig auch dem Haushalt des F gedient haben könnte, wäre zwar grundsätzlich eine Zuständigkeitsabgrenzung vorzunehmen (BSG Urteil vom 26.04.1963, 2 RU 242/59 Rz. 26); dies erübrigt sich jedoch, wenn die Voraussetzungen für einen versicherten Arbeitsunfall weder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII vorliegen.
b) Versicherungsschutz des Klägers über den OVV als landwirtschaftliches Unternehmen Unternehmer bestand ebenfalls nicht.
aa) Versicherungsschutz des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII über den OVV bestand bei der Beigeladenen zu 2) nicht.
Unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2) für den OVV als möglicherweise landwirtschaftliches Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII überhaupt zuständig gewesen wäre, bestand Versicherungsschutz des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nicht, da der Kläger keine Tätigkeit aufgrund eines beschäftigungsähnlichen Verhältnisses ausübte wie oben unter I 1. dargestellt.
bb) Versicherungsschutz des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII.
Zuständiger Versicherungsträger für Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII erhalten Personen Versicherungsschutz, die „ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen“. § 123 Abs. 1 Nr. 7 VII bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als zuständigen Versicherungsträger für „Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen“. Damit ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft alleiniger zuständiger Träger für Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII.
Die Beigeladene zu 2) war nicht zuständiger Versicherungsträger für einen Versicherungsschutz des Klägers aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII. Beim OVV handelt es sich um kein Unternehmen iSv § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII.
Der OVV ist zwar ein „Unternehmen“ im Sinn von § 121 SGB VII; denn ein Unternehmen ist nach allgemeiner Definition der ständigen Rechtsprechung jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, gerichtet auf einen einheitlichen Zweck und ausgeübt mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Soweit dann § 123 Abs. 1 SGB VII die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für „landwirtschaftliche“ Unternehmen festlegt, kann dahingestellt bleiben, ob der OVV grundsätzlich die Voraussetzungen für ein solches „landwirtschaftliches“ Unternehmen iSv § 123 Abs. 1 SGB VII erfüllt. Denn die zusätzlichen Voraussetzungen der Nr. 7 von § 123 Abs. 1 SGB VII, wonach es sich um Unternehmen handeln muss, das „unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient“, liegen beim OVV nicht vor.
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der OVV ein Unternehmen ist, das „unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient“, ist die Vereinssatzung des OVV. Nach § 2 der Satzung bezweckt der Verein als gemeinnütziger Verein „im Rahmen des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes, die Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit“. Der OVV „fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur“.
Aus dem so definierten Vereinszweck ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine „Sicherung“ oder „Überwachung“ der Landwirtschaft. Auch dient der Verein nicht der „Förderung der Landwirtschaft“. Der Zweck des OVV zielt nicht in erster Linie, also „unmittelbar“, auf die „Förderung der Landwirtschaft“ ab. Im Vordergrund stehen die „Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes“, also Ziele, wie sie Unternehmen verfolgen, wie sie in § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII genannt sind.
Im Ergebnis ist die Berufung gegen die Beklagte und die Beigeladene zu 1) zurückzuweisen und die Klage gegen die erstmals im Berufungsverfahren Beigeladene zu 2) abzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen.