Aktenzeichen L 2 U 108/15
BJagdG § 1 Abs. 4
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
SGB IV § 7 Abs. 1
Leitsatz
Ein Stöberhundeführer, der mit seinen eigenen Hunden an einer Schwarzwilddrückjagd teilnimmt, kann abhängig beschäftigt sein und deshalb Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießen.
Verfahrensgang
S 5 U 5027/14 2015-01-22 Urt SGREGENSBURG SG Regensburg
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 werden aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 03.02.2013 ein Arbeitsunfall ist.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Die Klage ist begründet, weil das Ereignis vom 03.12.2013 ein Arbeitsunfall ist. Bei der Tenorierung ist es zu einem Fehler insoweit gekommen, als dabei das Ereignis auf den 03.02.2013 anstatt richtigerweise auf den 03.12.2013 datiert worden ist. Dabei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die für jeden der an dem Verfahren Beteiligten ohne Weiteres erkennbar ist. Insoweit wird deshalb noch ein Berichtigungsbeschluss gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dies ist zu bejahen. Unfälle in diesem Sinne sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Der Kläger ist über einen Baumstamm gestolpert und hat sich infolge dieser Einwirkung Gesichtsverletzungen zugezogen. Dieser Unfall ist infolge der Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer im Rahmen der von der Beigeladenen veranstalteten Schwarzwilddrückjagd eingetreten. Diese Tätigkeit stellte eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar und war als solche gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer bei der Drückjagd war unselbständige Arbeit. Eine unselbstständige Tätigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Betreffende den Weisungen seines Auftraggebers unterworfen ist und die Arbeit nach Zeit und Ort vom Auftraggeber bestimmt wird. Unselbstständige Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Betreffende in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers einbezogen wird. Der Kläger war bei der Drückjagd örtlich und zeitlich insofern gebunden, als er seine Tätigkeit exakt zu der von der Jagdleitung vorgegebenen Zeit und in dem von der Jagdleitung ihm vorgegebenen Zeitrahmen ausüben musste. Auch war er weiterhin weisungsgebunden und zu diesem Zweck mittels Funkgerät mit dem Jagdleiter ständig verbunden. Die Drückjagd stellt eine klassische Form arbeitsteiligen Zusammenwirkens dar, die höchst koordiniert ablaufen muss, um zum Erfolg zu führen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger mit seinen beiden Hunden innerhalb des ihm zugewiesenen Areals selbstständig arbeitete, jedoch ist ein gewisses Maß an Selbstständigkeit auch einer abhängigen Beschäftigung nicht fremd. Jedenfalls muss sich jeder Stöberhundeführer perfekt in die Gesamtplanung der Drückjagd einpassen, um den Erfolg der Jagd zu garantieren. Insofern sieht der Senat keinen wesentlichen Unterschied zur Tätigkeit des hundelosen Treibers bei der Treibjagd, dessen Tätigkeit allgemein als unselbstständig anerkannt ist, was auch die Beklagte einräumt. Davon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Vom Bundessozialgericht wurde lediglich für das „Schüsseltreiben“ – also die sich an die eigentliche Jagd anschließende Feier – ein Versicherungsschutz der Treiber verneint (BSG, Urteil vom 12.04.2005 Az. B 2 U 5/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 4).
Im Übrigen ergibt sich in der Rechtsprechung ein uneinheitliches Bild:
Das SG Duisburg hat mit Urteil vom 09.04.2010 (Az. S 26 U 304/08) aus der eben zitierten Rechtsprechung des BSG den Schluss gezogen, dass ein Stöberhundeführer einem Treiber im Rahmen von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht zumindest gleichzustellen sei. Dieses Urteil wurde in der zweiten Instanz vom LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18.01.2013 (Az. L 4 U 397/10) aufgehoben. Dabei war für das LSG Nordrhein-Westfalen maßgeblich, dass die Handlungstendenz des dortigen Klägers auf eigenwirtschaftliche Interessen an der Jagd gerichtet und deshalb eher unternehmerähnlich gewesen sei. Hierzu hat das LSG Nordrhein-Westfalen darauf abgestellt, dass der dortige Stöberhundeführer mit der Teilnahme an der Jagd eigene persönliche Interessen verfolgte und außerdem nicht nur Treiber, sondern gleichzeitig auch Jagdgast war.
Das SG Lüneburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 (Az. S 2 U 152/04) den Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bei einem Jagdhelfer bejaht, der als Hundeführer an einer Treibjagd teilnahm und umknickte, als er ein von seinen Hunden verletztes Wildschwein stellte und erschießen wollte und sich später bei der Bergung eines toten Wildschweine erneut verletzte. Insbesondere hat das SG Lüneburg herausgearbeitet, dass es für die Beurteilung der Handlungstendenz, die klar auf die Belange des Jagdunternehmers gerichtet waren, nicht auf die persönlichen Motive ankommt, die letztlich für die Bereitschaft des Verunglückten, überhaupt an der Jagd mitzunehmen, verantwortlich waren. Dabei handele es sich lediglich um die Motive für das Tätig werden, die von der Handlungstendenz zu unterscheiden seien (a.a.O. Rdnr. 20 unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG).
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.02.2010 (Az. L 3 U 139/07) entschieden, dass ein Jagdgast, der im Moment des Unfalls wegen äußerer Umstände, nämlich weil zu wenige Jagdhelfer und zu viel Schwarzwild vorhanden waren, in einer akuten Situation vor Ort als Treiberschütze eingesetzt wird und damit eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet, nicht als Wie-Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, weil die eigenwirtschaftlichen Interessen an der Jagdteilnahme (Jagdfreude) weiterhin im Vordergrund stünden.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. L 14 U 130/06) die Wie-Beschäftigung eines Jagdgenossen bejaht, der vom Jagdpächter mit der Reparatur eines Hochsitzes beauftragt worden war. Der Umstand, dass er die übertragenen Arbeiten verrichtete, um auf diesem Weg in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem Hobby nachzugehen, sei für die Annahme von Versicherungsschutz ohne Bedeutung. Die konkreten Arbeiten bei der Reparatur des Hochsitzes seien ihrer Handlungstendenz nach zu Gunsten der Jagdpächter und damit zu Gunsten eines fremden Unternehmens geleistet worden. Die Tätigkeit sei auch nach Weisung der Jagdpächter erfolgt. Ohne Bedeutung sei, dass das Motiv für die Übernahme der Tätigkeit darin bestanden habe, dass der dortige Kläger die Arbeiten verrichtete, um von den Jagdpächtern die Erlaubnis zu erhalten, selbst die Jagd auszuüben und seiner Jagdleidenschaft nachzugehen.
Soweit sich die zitierte Rechtsprechung sich auf Kläger bezieht, die selbst Jagdgäste waren, ist sie auf den vorliegenden Fall schon aus diesem Grunde nicht übertragbar, weil der Kläger kein Jagdgast war. Nicht überzeugend ist die zitierte Rechtsprechung, soweit darin eine unselbstständige Beschäftigung bzw. eine Wie-Beschäftigung mit dem Argument verneint wird, dass der Kläger mit seiner Jagdleidenschaft ein eigenwirtschaftliches Ziel verfolge. Denn die Jagdleidenschaft stellt, wie insbesondere das LSG Niedersachsen-Bremen und das SG Lüneburg in den eben zitierten Entscheidungen zutreffend begründet haben, nur das Motiv für das Tätigwerden des Klägers dar, ändert jedoch nichts daran, dass im Rahmen der zu beurteilenden objektivierten Handlungstendenz das Ziel der Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd und der die Treibjagd veranstaltenden Jagdleitung gerichtet war. Von der Handlungstendenz ist der subjektive Beweggrund, d.h. die persönliche Motivation für die Tätigkeit, abzugrenzen (BSG, Urteil vom 12.04.2005 Az. B 2 U 5/04 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 – Rdnr. 19). Aus demselben Grund ist es auch ohne Belang, dass der Kläger die Teilnahme an den Drückjagden als Werbeargument für seine Hundeausbildung im Internet benutzt.
Einzuräumen ist, dass auch Indizien für eine selbstständige Tätigkeit insoweit vorliegen, als der Kläger für mehrere Auftraggeber abwechselnd tätig war und mit den Hunden eigene Arbeitsmittel von erheblichem Wert einbrachte. Im Ergebnis ändern diese Indizien jedoch nichts daran, dass sich der Kläger als Stöberhundeführer in der Situation der konkreten Treibjagd vollständig in die Jagdorganisation eingliederte und damit eine zeitlich begrenzte unselbstständige Tätigkeit ausübte. Auch war seine Tätigkeit nicht unternehmerähnlich im Sinne eines Werkvertrags, denn anders als beim Werkvertrag schuldete der Kläger keinen Erfolg, sondern lediglich ein bestimmtes Tätigwerden dergestalt, dass er während eines bestimmten Zeitraums in einem genau abgesteckten Gebet mit seinen Hunden alles tat, um möglichst viele Sauen aus dem Unterholz zu jagen. Im Rahmen der Gesamtabwägung geben die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte nach Auffassung des Senats den Ausschlag.
Nicht zu entscheiden war vom Senat die Frage, ob auch die Tätigkeit eines Schweißhundeführers in abhängiger Beschäftigung ausgeführt werden kann. Jedenfalls war die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer mit der eines Schweißhundeführers nicht vergleichbar. Schweißhundeführer kommen in der Regel erst nach Abschluss der Jagd zum Einsatz und haben den Auftrag, angeschossenes (im Fachjargon: „angeschweißtes“) oder verendetes Wild nachzusuchen. Die Tätigkeiten eines Stöberhundeführers und eines Schweißhundeführers mögen sich rein äußerlich ähneln, jedoch besteht der entscheidende Unterschied darin, dass während des Einsatzes des Schweißhundeführers die Jagd bereits abgeschlossen ist und deshalb seine Tätigkeit weder eng hierarchisch in die Jagdorganisation eingebunden ist noch mit den übrigen Jagdteilnehmern koordiniert werden muss. Insoweit wird auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Sitzung vom 15.02.2017 verwiesen.
In Gesamtschau ist der Senat somit zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger unselbständig und damit als Beschäftigter tätig gewesen ist.
Selbst wenn man eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV und damit die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verneinen würde, wäre die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert gewesen. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte (also wie Beschäftigte) tätig werden (so genannte Wie-Beschäftigte). Ein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“ setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (BSGE 5, 168, 174; BSG SozR Nr. 1 zu § 798 RVO a.F.; BSGE 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; BSG SozR 4-2700 § 4 Nr. 1). Auch im Bereich der Wie-Beschäftigung ist Voraussetzung die Beschäftigtenähnlichkeit und damit die Unselbstständigkeit der Tätigkeit. Diese ist aus den oben zur Frage der Beschäftigung dargelegten Argumenten zu bejahen. Ohne Zweifel handelt es sich auch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, nämlich von einem fest beschäftigten Stöberhundeführer. Auch im Bereich der Wie-Beschäftigung stellt der Beweggrund des Hilfeleistenden für sein Eingreifen keinen Grund dar, um die Versicherungspflicht zu verneinen (BSGE 35, 140, Rdnr. 19 bei juris; Riebel in: Hauck/ Noftz, SGB/ Stand 09/16, § 2 SGB VII Rdnr. 275), so dass das persönliche Interesse des Klägers an der Jagd oder an seinen Hunden keinen Grund darstellt, um eine Wie-Beschäftigung zu verneinen.
Der Kläger war in Ausübung seiner Tätigkeit als Stöberhundeführer nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei. Nach dieser Vorschrift sind von der Versicherung nach § Abs. 1 Nr. 5 SGB VII frei Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Diese Vorschrift ist aus zwei Gründen nicht anwendbar: Erstens befreit die Vorschrift ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, also von der Unternehmerpflichtversicherung in der Land- und Forstwirtschaft, nicht aber von der Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung oder Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Zweitens lag eine solche Erlaubnis als Jagdgast in der Person des Klägers nicht vor; seine Tätigkeit beschränkte sich auf das Aufstöbern der Wildschweine, und zu deren Erlegung war er nur im Notfall berechtigt, nämlich wenn ein Wildschwein verletzt, insbesondere angeschossen war, aus Gründen des Tierschutzes sowie des Selbstschutzes zur Abwendung der von solchen meist sehr aggressiven Tieren ausgehenden Gefahren für die Jagdteilnehmer. Zum Abschuss eines gesunden Tieres war der Kläger unter keinen Umständen berechtigt. Damit scheidet eine Versicherungsfreiheit als Jagdgast aus.
Die Tätigkeit des Klägers als Stöberhundeführer war somit unselbstständig und damit als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, hilfsweise jedenfalls als Wie-Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, versichert war. Daher braucht die sich andernfalls stellende Frage nicht entschieden zu werden, ob der Kläger als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens versicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII war, insbesondere ob die Tätigkeit eines Stöberhundeführers als „Jagd“ im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII anzusehen ist, weil oder obwohl sie nur Teilbereiche der Tätigkeiten im Sinne der Definition von Jagd nach § 1 Abs. 4 BJagdG umfasst, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Lohnunternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII oder ein Unternehmen, das im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII vorliegt, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient, wobei die Anwendbarkeit des §§ 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII von der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage abhängt, und ob unter Landwirtschaft im Sinne dieser Vorschrift auch Jagden im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zu verstehen sind (vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 91. Ergänzungslieferung September 2016, § 123 SGB VII Rdnr. 27).
Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 03.12.2013 ein Arbeitsunfall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Demnach trägt die Beklagte entsprechend ihrem vollständigen Unterliegen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Aufwendungen der Beigeladenen sind gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Unfallversicherungspflicht von Stöberhundeführern bei Drückjagden höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, zumal es sich dabei um eine angesichts des seit einigen Jahren erheblich zunehmenden Wildschweinbestandes im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit handelt (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).