Aktenzeichen Au 2 K 16.268
BayBG BayBG Art. 96
AMG AMG § 2
Leitsatz
1 Bei dem Weihrauch-Präparat “Indian Boswellia” handelt es sich um kein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen scheitert jedenfalls daran, dass das Weihrauchpräparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs, wozu auch Nahrungsergänzungsmittel zählen, zu ersetzten. (redaktioneller Leitsatz)
3 Auch der Umstand, dass die Klägerin die Präparate aufgrund einer ärztlichen Verordnung erworben hat, kann die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht begründen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfefestsetzungsbescheid vom 7. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 19. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Weihrauch-Präparats „Indian Boswellia 400mg“ in Höhe von 97,00 EUR.
Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 8.11.2012 – 5 C 4.12 – juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), weil die streitgegenständlichen Aufwendungen vorliegend vom 17. Juni 2015 datieren.
Nach § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV in der maßgeblichen Fassung sind die aus Anlass einer Krankheit bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen nach §§ 8 bis 17 BayBhV verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) beihilfefähig. Davon ausgenommen sind jedoch u.a. Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (§ 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV).
Bei dem Weihrauch-Präparat „Indian Boswellia“ handelt es sich um kein Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG, da die auf der Rechnung angegebene Pharmazentralnummer 08006924 von der Informationsstelle für Arzneispezialitäten nicht aufgelöst bzw. zugeordnet werden kann (http: …www.i…de/de/…html). Weiter findet sich das streitgegenständliche Präparat nicht auf der sog. „Roten Liste“, einem vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie herausgegebenen Arzneimittelverzeichnis (http: …o…de/…).
Darüber hinaus scheitert die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin jedenfalls daran, dass das streitgegenständliche Weihrauchpräparat geeignet ist, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Güter des täglichen Bedarfs im Sinne der Beihilfevorschriften sind solche, die zur allgemeinen Lebenshaltung zählen und deshalb unabhängig von einer Erkrankung grundsätzlich von jedermann benutzt werden (können). Dazu zählen etwa Nahrungsergänzungsmittel (vgl. VV-Nr. 1 zu § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV). Maßgebend für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist dabei die objektive Eignung eines Mittels, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen; es kommt daher nicht darauf an, ob das Mittel im Einzelfall auch ohne die Erkrankung beschafft worden wäre (vgl. hierzu: OVG NW, U.v. 23.8.1993 – 12 A 1031/91 – juris). Auch sonstige allgemein zugängliche Quellen bestätigen, dass Weihrauch-Präparate in Deutschland lediglich als Nahrungsergänzungsmittel und nicht als Arzneimittel erhältlich sind (vgl. z.B. hierzu: http: …w…de/…html oder http: …www.n…de/…/…).
Auch der Umstand, dass die Klägerin die Präparate aufgrund einer ärztlichen Verordnung erworben hat, kann die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht begründen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Verordnungsgeber hat somit die Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Gegenständen ausdrücklich dann ausgeschlossen, wenn sie objektiv geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und so in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, deretwegen der Beamte einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch Beihilfe bedarf, von solchen Kosten abgegrenzt, die auch sonst bei einer der Gesundheit förderlichen Lebensweise im Rahmen des Üblichen anfallen können und die der Beamte aus seinen Bezügen zu bestreiten hat (VG Augsburg, U.v. 27.4.2014 – Au 2 K 09.1080 – juris Rn. 26). Letzteres ist nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV bei den streitgegenständlichen Aufwendungen für das Nahrungsergänzungsmittel „Indian Boswellia“ der Fall.
Die Klage war daher abzuweisen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).