Medizinrecht

Weiterleitung eines Antrags auf Hilfe zum Lebensunterhalt

Aktenzeichen  W 3 E 19.1117

Datum:
16.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30791
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
SGB XII § 27b Abs. 2 S. 2
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Leitet der Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt an die Sozialhilfeverwaltung weiter, ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nicht (mehr) verpflichtet und somit auch nicht dazu befugt, über eine materielle Unterstützung im Sinne einer Hilfe zum Lebensunterhalt zu entscheiden. (Rn. 22 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Weiterleitung eines Antrags auf Hilfe zum Lebensunterhalt wird die alleinige gesetzliche Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers, der Sozialhilfeverwaltung, begründet. Diese kann auch nicht mehr in welcher Art und Weise auch immer, insbesondere nicht durch einen erneuten Antrag, auf den erstangegangenen Träger zurückfallen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin ist in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Die Parteien streiten um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu Gunsten der Antragstellerin durch den Antragsgegner im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.
Die Antragstellerin erhielt in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch seitens des Jobcenters im Landkreis Bad K.
Für die Antragstellerin hat das Amtsgericht Bad Kissingen eine Betreuerin bestellt, unter anderem mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung“. Mit Bescheid vom 7. Juni 2019 genehmigte das Amtsgericht Bad Kissingen die Unterbringung der Antragstellerin durch die Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 24. Mai 2020. Diese Entscheidung stützte das Amtsgericht Bad Kissingen auf ein Gutachten des Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutischen Medizin W.H. mit der Diagnose einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung und einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Lernbehinderung. Die psychische Erkrankung äußere sich in rezidivierend auftretenden ausgeprägten Selbstverletzungen in „Stresssituationen“. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage sei, die erforderliche Behandlung über einen längeren Zeitraum durchzuführen, wenn es ihr freistehe, die entsprechende Einrichtung jederzeit zu verlassen. Zur Abwendung von Obdachlosigkeit wie auch von massiven Selbstverletzungen sei die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung erforderlich.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 stellte das Jobcenter im Landkreis Bad K. fest, ab dem Tag der Entscheidung zur freiheitsentziehenden Unterbringung entfalle die Zuständigkeit des Jobcenters. Eine Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch über den 6. Juni 2019 hinaus könne somit nicht erfolgen.
Unter dem 12. Juni 2019 beantragte die Betreuerin für die Antragstellerin beim Antragsgegner, Jugendamt, die Übernahme der Kosten für eine geeignete Einrichtung auf einer freiheitsentziehenden Station im Anschluss an die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Zugleich beantragte sie mit sofortiger Wirkung die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II sei mit der freiheitsentziehenden Unterbringung zum 7. Juni 2019 erloschen. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Antragsgegners an die Sozialhilfeverwaltung des Antragsgegners am 26. Juni 2019 weiter.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2019 lehnte die Sozialhilfebehörde des Antragsgegners den Antrag vom 12. Juni 2019 auf laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ab und begründete dies damit, Grundsicherungsleistungen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sei demjenigen zu gewähren, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten könne. Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei Erwerbsminderung sei das Erreichen der Regelaltersgrenze oder die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhafte volle Erwerbsminderung. Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wäre das Vorliegen einer durch den Träger der Rentenversicherung festgestellte volle Erwerbsminderung auf Zeit unabhängig von der Arbeitsmarktlage und weiterhin, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestehe, oder die Gewährung einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Vorliegend bestehe kein derartiger Anspruch auf Leistungen nach dem dritten oder vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, weil bei der Antragstellerin weder eine durch den Rententräger festgestellte Erwerbsminderung vorliege noch sie die Altersgrenze erreicht habe.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 stellte die Betreuerin für die Antragstellerin beim Jugendamt des Antragsgegners erneut einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt und begründete dies damit, die Antragstellerin könne ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten und bekomme keine Leistungen von anderen Leistungsträgern. Sie sei ohne Einkommen und ohne Vermögenswerte, weshalb sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Daher werde ein Antrag nach § 16 SGB I gestellt.
Im Rahmen einer entsprechenden Anhörung äußerte sich die Betreuerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 5. August 2019 dahingehend, nach geltendem Sozialrecht sei der Leistungsträger, bei dem der Erstantrag eingegangen sei, zuständig, wenn beim zweiten Leistungsträger die Leistungen nicht bewilligt worden seien. Damit sei das Jugendamt zuständig und könne sich im Rahmen eines Erstattungsantrag schadlos halten.
Mit Bescheid vom 6. August 2019 lehnte das Jugendamt des Antragsgegners den „Antrag vom 12. Juni 2019/15. Juli 2019“ auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab und begründete dies damit, die Sicherstellung des Lebensunterhaltes sei Aufgabe der Existenzsicherungssysteme, also der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe. Es handele sich nicht um eine Aufgabe/Leistung der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Lediglich in den in § 39 SGB VIII geregelten Einzelfällen erbrächten auch Jugendämter Leistungen zum Lebensunterhalt, dies allerdings erst dann, wenn stationäre Eingliederungshilfe nach § 41, § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII geleistet werde. Hierfür sei der Wechsel aus dem psychiatrischen Krankenhaus in eine geschlossene Abteilung einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung erforderlich. Zudem könne sich die Antragstellerin nicht auf eine Erstleistungspflicht des Jugendamtes bei streitiger Zuständigkeit berufen, da die Zuständigkeit nicht streitig sei. Das Jugendamt erbringe unabhängig von konkreten Jugendhilfeleistungen keine Hilfe zum Lebensunterhalt.
Am 20. August 2019 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 3 K 19.1116 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben mit dem Ziel, den Bescheid vom 6. August 2019 aufzuheben und den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten für die Hilfe von Lebensunterhalt zu verpflichten.
Zugleich beantragte sie im vorliegenden Verfahren aufgrund der wirtschaftlichen Not eine einstweilige Anordnung.
Dies begründete sie damit, sie sei derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und verfüge über keinerlei Einkommen. Deshalb befinde sie sich in einer wirtschaftlichen Notlage.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, derzeit befinde sich der Antrag auf Gewährung einer stationären Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige i.S.d. § 41, § 35a SGB VIII im Verwaltungsverfahren. Nach Beendigung der stationären psychiatrischen Behandlung sei die Verlegung der Antragstellerin in eine entsprechende Jugendhilfeeinrichtung beabsichtigt. In diesem Rahmen werde auch der notwendige Unterhalt geleistet werden, nicht allerdings für die Dauer der Freiheitsentziehung und die Unterbringung in der beschützenden Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses. Ein entsprechender Anspruch bestehe nicht, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht „isolierte“ unterhaltssichernde Leistungen erbringe. Gemäß § 39 SGB VIII sei ein Anspruch auf notwendigem Unterhalt nur in Verbindung mit einer Jugendhilfemaßnahme gegeben. Eine Vorleistungspflicht aus § 14 SGB IX bestehe nicht, weil der Antragsgegner seine sachliche Unzuständigkeit für den Antrag vom 12. Juni 2019 fristgerecht geprüft und den Antrag am 26. Juni 2019 an die Sozialhilfeverwaltung weitergeleitet habe.
Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, auf den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 19.1116 und denjenigen der Verwaltungsakten des Antragsgegners, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
II.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO möchte die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, ihr vorläufig „Hilfe zum Lebensunterhalt“ wegen einer bestehenden wirtschaftlichen Notlage zu gewähren.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 45 ff.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 54, 51).
Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens stellt. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, B.v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist die Bezeichnung des zu sichernden bzw. zu regelnden Anspruchs. Dies ergibt sich aus § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 1 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag muss also das Ziel des Rechtsschutzes angeben (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Komm. 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 33).
Als zu regelnden Anspruch hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt angegeben, der sich gegen das Jugendamt des Landkreises Bad Kissingen richtet.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen diesbezüglichen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Es ist nicht erkennbar, dass sie gegen den zuständigen Träger der Kinder- und Jugendhilfe einen Anspruch auf materielle Unterstützung im Sinne einer „Hilfe zum Lebensunterhalt“ haben könnte.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 12. Juni 2019 auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 18. April 2019 (BGBl I S. 473) – SGB IX – innerhalb der von dieser Vorschrift vorgegebenen Frist von zwei Wochen zu Recht an die Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts Bad K. weitergeleitet und – wie sich aus einem entsprechenden Aktenvermerk ergibt – die Betreuerin der Antragstellerin am 27. Juni 2019 telefonisch hierüber gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unterrichtet, so dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 SGB IX keinerlei Ansprüche herleiten kann. In der Folge hat die Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts Bad Kissingen mit Bescheid vom 10. Juli 2019 Ansprüche der Antragstellerin nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 19 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – [Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I S. 3022], zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 29.4.2019 [BGBl I S.503], – SGB XII -) und auf Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) abgelehnt (vgl. aber zur möglicherweise insoweit vergleichbaren Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine richterlich einstweilig im Maßregelvollzug untergebrachte Person analog § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII: LSG Niedersachsen – Bremen, U.v. 25.1.2018 – L 8 SO 69/15 – juris LS 3 und Rn. 31 ff., sowie für eine in Untersuchungshaft befindliche Person: BSG, U.v. 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R – juris LS und Rn. 15 ff.).
Hieraus ergibt sich, dass der Antragsgegner als Träger der Kinder- und Jugendhilfe nicht (mehr) verpflichtet und somit auch nicht dazu befugt (vgl. BayLSG, U.v. 28.9.2016 – L 19 R 185/15 – juris Rn. 24 für den Fall der fehlenden Entscheidungsbefugnis des zweitangegangenen Trägers bei fehlender Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 1 SGB IX) ist, über den Anspruch der Antragstellerin zu entscheiden. Durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Weiterleitung des Antrags vom 12. Juni 2019 am 26. Juni 2019 wurde somit die alleinige gesetzliche Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers, der Sozialhilfeverwaltung, begründet (Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Aufl. 2015, § 14 Rn. 14). Diese kann nicht mehr in welcher Art und Weise auch immer, insbesondere nicht durch einen erneuten Antrag der Betreuerin der Antragstellerin vom 15. Juli 2019 zum identischen Anspruch, auf den erstangegangenen Träger, also den Antragsgegner, zurückfallen (Joussen in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, LPK, 4. Aufl. 2014, § 14 Rn. 11). Mit der Weiterleitung hat der erstangegangene Leistungsträger seine Leistungszuständigkeit endgültig verloren (Joussen, a.a.O., § 14 Rn. 18).
Damit kann die Antragstellerin schon wegen dessen fehlender Zuständigkeit keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Hilfe zum Lebensunterhalt geltend machen.
Vielmehr ist das Verfahren nach wie vor beim zweitangegangenen Leistungsträger, der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts Bad Kissingen, anhängig. Demzufolge hätte der Antragsgegner den Bescheid vom 6. August 2019 überhaupt nicht erlassen dürfen; vielmehr hätte er wohl das Schreiben der Betreuerin der Antragstellerin vom 15. Juli 2019 als Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Sozialhilfeverwaltung vom 10. Juli 2019 (die Einlegung des Widerspruchs ist gemäß § 84 Abs. 2 SGG bei jeder inländischen Behörde zulässig, die gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 SGG die Widerspruchsschrift der zuständigen Behörde zuzuleiten hat) werten und der Sozialhilfeverwaltung zuleiten müssen (vgl. hierzu auch BayLSG, U.v. 28.9.2016 – L 19 R 185/15 – juris Rn. 34).
Damit hat die Antragstellerin schon aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Antragsgegners keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Damit kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen konnte der vorliegende Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht erhoben.
Aus den dargelegten Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags abzulehnen.

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