Medizinrecht

Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums – Dr. Z

40210,40211,40212,40213,40215,40217,40219,40221,40223,40225,40227,40229,40231,40233,40235,40237,40239,40468,40470,40472,40474,40476,40477,40479,40489,40545,40547,40549,40589,40589,40591,40593,40595,40597,40599,40625,40627,40629,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  I ZR 126/19

Datum:
11.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:110221UIZR126.19.0
Normen:
§ 5 Abs 1 S 1 UWG
§ 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 3 UWG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Dr. Z
1. Eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens kann vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 – I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 = WRP 1992, 101 – Dr. Stein … GmbH).
2. Der Doktortitel wird im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 – I ZR 271/89, GRUR 1992, 122 – Dr. Stein … GmbH; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – II ZB 7/17, GmbHR 2018, 846; Beschluss vom 8. Mai 2018 – II ZB 26/17, GmbHR 2018, 850; Beschluss vom 8. Mai 2018 – II ZB 27/17, GmbHR 2018, 848).
3. Bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums bezieht sich die Erwartung des Verkehrs nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Mai 2019, Az: I-2 U 51/18vorgehend LG Düsseldorf, 29. März 2018, Az: 37 O 37/17

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags 1 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist der zahnärztliche Bezirksverband für den Regierungsbezirk                . Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören unter anderem die Vertretung der Interessen der Zahnärzte, die Wahrung des Berufs- und Werberechts, die Überwachung der Berufspflichten und die Ahndung von Verstößen.
2
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in D.    . Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, Dr. A.     B.   , ist ein in F.    niedergelassener promovierter Zahnarzt. Sie betreibt zahnmedizinische Versorgungszentren, unter anderem eines in R.     unter der Bezeichnung “Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum R.    “. Dort war zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 kein promovierter Zahnarzt tätig.
3
Der Kläger hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
1. für das von ihr in    R.    ,       betriebene medizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen “Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R.    ” und/oder “Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum” und/oder “Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum” zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt tätig ist, der einen Doktorgrad erworben hat,
und/oder
2. als Trägerunternehmen eines medizinischen Versorgungszentrums in R.     die Firmierung “Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH” und/oder “Dr. Z MVZ GmbH” zu führen, sofern in dem von ihm betriebenen medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt tätig ist, der zur Führung eines Doktorgrades befugt ist,
wenn dies zu Nr. 1 und Nr. 2 geschieht wie mit den nachstehend eingelichteten Beschilderungen
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger seine Anträge neu gefasst und beantragt,
der Beklagten zu verbieten,
1. für das von ihr in    R.    ,      betriebene zahnmedizinische Versorgungszentrum die Bezeichnungen “Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum R.    ” oder “Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum” oder “Dr. Z Zahnmed. Versorgungszentrum” zu verwenden, sofern darin kein Zahnarzt/keine Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Leistungen tätig ist, der/die einen Doktortitel erworben hat,
oder
2. als Trägerunternehmen/Betreiber eines medizinischen Versorgungszentrums in R.     auf an dem Gebäude des Zentrums angebrachten Schildern die Firmierung “Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH” oder “Dr. Z MVZ GmbH” zu führen, sofern in dem von ihr betriebenen Medizinischen Versorgungszentrum kein Zahnarzt/keine Zahnärztin als Erbringer/in zahnärztlicher Dienstleistungen tätig ist, der/die zur Führung eines Doktorgrades befugt ist.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

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