Medizinrecht

Zum Feststellungsinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach Änderung der Rechtslage

Aktenzeichen  L 7 AS 571/16

Datum:
24.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 110946
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 54 Abs. 1, § 131 Abs. 1 S. 3, § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB X § 39 Abs. 2
SGB II § 15

 

Leitsatz

3 Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung eines Eingliederungsverwaltungsaktes begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 52 AS 1155/12 2016-07-12 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist insbesondere statthaft. Nach § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung eines EGVA begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 – L 7 AS 1560/15 B ER), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.02.2016 – L 19 AS 1536/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 – L 2 AS 2110/15 B; LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2015 – L 7 AS 396/13). Auch wenn einzige Rechtsfolge einer Nichtbeachtung der mit EGVA auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt sein Zweck dennoch primär in der Festschreibung beidseitiger Verpflichtungen. Im Interesse der Eingliederung in Arbeit zielt er auf deren Erfüllung und gerade nicht darauf ab, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bieten.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unzulässig.
Streitgegenstand war ursprünglich nur der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2012. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 wurde nicht nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. Dies gilt auch, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.01.2012 für die Zeit vom 18.07.2012 ersetzt hat. Insoweit wurde die Geltungsdauer des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes reduziert. Der anschließende Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 traf inhaltlich andere Regelungen und hätte mit Widerspruch angefochten werden müssen, was nicht erfolgt ist.
Hier hat sich der angefochtene Bescheid nach Klageerhebung vor der erstinstanzlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X); die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ursprünglich erhobene Anfechtungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 SGG wurde wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.
Richtige Klageart ist aufgrund des Zeitablaufs – wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat – die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Die Zulässigkeit des nun vom Kläger verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrags richtet sich nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Hiernach kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Insoweit ist festzustellen, dass sich der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt durch Zeitablauf i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat und keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. BSG, Urteile vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 und vom 15.06.2016 – B 4 AS 45/15 R -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 16).
Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse (bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, gegebenenfalls auch bei Verletzung von Grundrechten), bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 131 Rn. 10a m.w.N.). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es zwar aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R -, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3; Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10 m.w.N.). Jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1996 – 7 KlAr 1/95 -, BSGE 79, 71). Der Kläger hat nach diesem Maßstab kein berechtigtes Interesse dargelegt.
Zum einen besteht keine Wiederholungsgefahr mehr. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 4 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 m.w.N.). Ist dies der Fall, können durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSG, Urteil vom 12.09.2012 – B 3 KR 17/11 R).
Der Kläger hat hier im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes mehr, da ein solches mögliches Interesse hier schon vor Einlegung der Berufung infolge einer Rechtsänderung entfallen ist (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 12.12.2016, L 19 AS 1352/16). Noch vor der Berufungseinlegung am 12.08.2016 und vor der Entscheidung des Senats (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt bei der Prüfung des Feststellungsinteresses LSG NRW Urteil vom 12.12.2016, L 19 AS 1352/16 Rz 26) hat sich die Rechtslage wesentlich geändert, so dass Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, weil kein inhaltgleicher Eingliederungsverwaltungsakt mehr erlassen werden kann.
Denn mit der Neufassung des § 15 SGB II durch das Gesetz vom 26.07.2016, in Kraft getreten zum 01.08.2016 (InsoAntrAussG/SGB 2ÄndG 9 vom 26.07.2016, BGBl I 2016, 1824 (2718); Berlit, info also 2016, 195ff.; 197; Becker, SGb 11.16, 607ff., 610) sind die Voraussetzungen und der zeitliche Umfang einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes geändert worden. Das Gesetz verpflichtet den Leistungsträger nun, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. des Erlasses eines Eingliederungsverwaltungsaktes eine Potenzialanalyse durchzuführen (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II, BT-Drs. 18/8041 S. 37; vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 42/15 R), deren Ergebnisse erst die Grundlage der in einer Eingliederungsvereinbarung bzw. bei einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Obliegenheiten bzw. Pflichten bilden können (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 37; Ziffer 15.3 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II, Fassung 20.10.2016, wonach gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberichtigten Person nach der Potenzialanalyse die konkreten Schritte zur Integration in Arbeit (Integrationsstrategie) zu erörtern und diese Schritte in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen sind).
Des Weiteren ist mit der Rechtsänderung die Begrenzung des Zeitraumes entfallen, für den eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen ist (§ 15 Abs. 3 SGB II a.F.; Becker, a.a.O., 607; Ziffer 15.31 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II). Das Gesetz schreibt nun die regelmäßige, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten durchzuführende Überprüfung und Fortschreibung einer Eingliederungsvereinbarung vor, (§ 15 Abs. 3 S.1 SGB II).
Da eine Wiederholungsgefahr ausschließlich im Hinblick auf den erledigten Verwaltungsakt zu beurteilen ist, kommt es insoweit auf einen Überprüfungsantrag bezüglich der auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes ergangenen Sanktionsbescheide nicht an. Die Gefahr, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt gleichen Inhalts wiederholt wird, besteht wegen der geänderten Rechtslage nicht mehr.
Im Übrigen hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Folge-Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 Bedenken des Klägers aufgegriffen und einen Eingliederungsverwaltungsakt mit anderem Inhalt erlassen, so dass auch aus diesem Grund keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt erkennbar ist bzw. hinreichend dargelegt wurde.
Es ist auch keine auch Präjudiziabilität im Verhältnis zu anderen zu klärenden Rechtsverhältnissen ersichtlich. Zwar sind aufgrund des ursprünglich streitgegenständlichen Eingliederungsveraltungsaktes Sanktionen durch den Beklagten erfolgt. Diese wurden jedoch bestandskräftig. Wegen der Bestandskraft der Sanktionsbescheide entfiel damals im Hinblick auf den Eingliederungsverwaltungsakt eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Präjudiziabilität. Das einmal wegen Bestandskraft der Sanktionsbescheide weggefallene Fortsetzungsfeststellungsinteresse lebt nicht dadurch wieder auf, dass bezüglich der Sanktionsbescheide ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wurde. Soweit im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Eingliederungsvereinbarung entscheidungserheblich zu überprüfen wäre, wäre dem Rechtsschutzinteresse des Klägers damit Genüge getan.
Für ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründendes Rehabilitationsinteresse bestehen keine Anhaltspunkte; hierzu wurde auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel