Medizinrecht

Zur fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft bei Ärzten

Aktenzeichen  L 12 KA 34/15

Datum:
5.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V SGB V § 106a Abs. 1, Abs. 2 S. 1
SGG SGG § 197a

 

Leitsatz

Die Genehmigung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht dazu führen, dass Grundprinzipien des Vertragsarztrechts, va die Bindung an den Zulassungsstatus, ausgehöhlt werden, weil die Leistungserbringung durch einen dazu nicht berechtigten Arzt, insbesondere wegen seiner auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkten Zulassung, nicht verhindert werden kann. Dies gilt auch für den Fall der Vertretung. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 43 KA 563/12 2014-10-16 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.2014 werden zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 16.11.2011 und vom 15.02.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.04.2012 und vom 06.02.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie das Sozialgericht München im Urteil vom 16.10.2014 zutreffend festgestellt hat. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die von der Beklagten vorgenommenen Richtigstellungen sind zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Vergütung der von Dr. R. in Vertretung innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft erbrachten Leistungen.
In einer Berufsausübungsgemeinschaft werden zwar die vertragsärztlichen Leistungen der Berufsausübungsgemeinschaft als solcher zugeordnet. Dies bedeutet aber nicht, dass die in ihr tätigen Ärzte von den für alle übrigen Vertragsärzte geltenden Fachgebietsbegrenzungen und Qualifikationsanforderungen befreit sind. Die Genehmigung einer fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht dazu führen, dass Grundprinzipien des Vertragsarztrechts, v.a. die Bindung an den Zulassungsstatus, ausgehöhlt werden, weil die Leistungserbringung durch einen dazu nicht berechtigten Arzt, insbesondere wegen seiner auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkten Zulassung, nicht verhindert werden kann. Dies gilt auch für den Fall der Vertretung. Von Vertretern sind grundsätzlich alle Regelungen in den Abrechnungsbestimmungen zu beachten, die die Fachgebietsgrenzen und die gesetzlich vorgesehene Trennung der Versorgungsbereiche hausärztliche Versorgung und fachärztlicher Versorgung umsetzen (BSG Urteil vom 14.12.2011, B 6 KA 31/10 R).
Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass bei der Vertretung zwischen einer durch zugelassene Vertragsärzte und einer durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte zu unterscheiden ist. Bei zugelassenen Vertragsärzten ist deren Zulassungsstatus ausschlaggebend (a.a.O. Rn. 42, 43). Dies hat das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung zwar nur für die Differenzierung zwischen dem hausärztlichen und dem fachärztlichen Versorgungsbereiche entschieden. Die Rechtsprechung ist jedoch auch auf die Einhaltung der Fachgebietsgrenzen übertragbar, da nur so der Facharztstandard und die Erfordernisse der Bedarfsplanung garantiert werden können.
Damit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung der vorliegenden Rechtsfragen aus der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.12.2011 abgeleitet werden kann.

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