Aktenzeichen L 7 AS 750/15
SGB VI § 193
SGG § 54
Leitsatz
1. Gegenüber Leistungsträgern nach dem SGB II kann die Meldung von Zeiten an Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht durchgesetzt werden. (Rn. 21)
2. Die Unterrichtung des Betroffenen gem. § 28a Abs. 5 SGB IV hat keine Verwaltungsaktqualität. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 14 AS 91/15 2015-10-22 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I. Die Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen (§§ 143,144, 151 SGG) sind unbegründet.
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt.
Die Klagen sind unzulässig.
Zunächst haben die Kläger ihr ursprüngliches Klageziel der Mitteilung der Meldungen für 2014 durch die Ausstellung der Leistungsnachweise/Meldungen vom 14.1.2015 teilweise erreicht und ihre Klage mit Schreiben vom 14.3.2015 dementsprechend nur noch insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zu verurteilen sei, noch für März, April und Juli 2014 eine Meldung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben und sie hierüber zu unterrichten.
Für die begehrte Abgabe einer Meldung ist die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart. Die Meldung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld II obliegt gemäß § 193 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Bundesagentur für Arbeit. Hierüber ist die betroffene Person nach § 28a Abs. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen hat keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X. Sie enthält keine Regelung, sondern ist lediglich eine Wissensmitteilung (vgl. BSG vom 25.3.2004, B 12 AL 5/03 R). Die Meldungen erfolgen automatisiert, sobald eine Auszahlung im Programm angeordnet wird. Die Sachbearbeiter haben auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Leistungsnachweise keinen direkten Einfluss.
Die auf Abgabe einer Meldung an den Rentenversicherungsträger und Unterrichtung der Kläger für die Monate April, Mai und Juli 2014 gerichteten echten Leistungsklagen nach § 54 Abs. 5 SGG sind mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass die Kläger ihr Klageziel nicht auf einfachere Weise, insbesondere nicht ihr Recht außerprozessual durchsetzen können (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, vor § 51 Rn 16; Bay. LSG vom 30.9.2013, L 1 SV 2/12). Ausweislich der Akten haben sich die Kläger vor Klageerhebung am 22.1.2015 mit ihrem Anliegen nicht an den Beklagten gewandt und diesem somit nicht die Gelegenheit gegeben, über einen entsprechenden Antrag zu befinden.
Unabhängig davon haben die Kläger in der Sache gegen den Beklagten keinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer Meldung an den Rentenversicherungsträger. Der Beklagte ist nicht passiv legitimiert. Die Meldepflicht obliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 193 SGB VI nicht dem Beklagten, sondern der Bundesanstalt für Arbeit. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Meldung ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger passivlegitimiert (vgl. BSG vom 25.3.2004, a.a.O., Rn 21).
Eine notwendige Beiladung des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit nach § 75 Abs. 2 SGG konnte unterbleiben, da mangels eines vor Klageerhebung gestellten Antrags eine Verpflichtung dieser Träger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.