Medizinrecht

Zweckentfremdung von Wohnraum

Aktenzeichen  M 9 K 17.3554

Datum:
11.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18915
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1
VwZVG Art. 37 Abs. 4 S. 2
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2
ZwEWG idF v. 30.6.2013 bis 30.6.2017 Art. 2 S. 2 Nr. 3, S. 3, Art. 5
ZeS München idF v. 30.12.2013 § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 5 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Gegen eine Fälligkeitsmitteilung ist nicht die Anfechtungsklage, sondern nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft (Fortführung von VG München BeckRS 2017, 131273 Rn.17). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zweckentfremdungsrechtliche Grundverfügungen, wie Nutzungsuntersagung und Wiederbelegungsanordnung, erledigen sich als Dauerverwaltungsakte ab Rückgabe der zweckfremd genutzten Wohneinheit für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, wenn die Behörde nach der Zuwiderhandlung gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht von der Beitreibung eines angedrohten Zwangsgeldes nicht absieht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zweckentfremdung von Wohnraum, für die allein das vom Vermieter verfolgte Nutzungskonzept maßgeblich ist (vgl. u.a. BayVGH BeckRS 2016, 40297 Rn. 5), durch Ortseinsichten mit dokumentierten Beobachtungen/Ermittlungen des Außendienstes behördlich nachgewiesen wird (Fortführung von VG München BeckRS 2017, 115119 Rn. 28). (Rn. 41 und 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren M 9 K 17.3554, M 9 K 17.4608, M 9 K 17.5359 und M 9 K 17.5991 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Klagen werden abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klagen bleiben sämtlich erfolglos.
1. Die gegen die Fälligkeitsmitteilungen in den Bescheiden vom 28. August 2017 (Verfahren: M 9 K 17.4608), vom 6. Oktober 2017 (Verfahren M 9 K 17.5359) und vom 16. November 2017 (Verfahren M 9 K 17.5991) gerichteten Anfechtungsklagen sind bereits unzulässig. Wie aus den jeweils auf S. 2 der Schreiben ausdrücklich ergangenen Hinweisen der Beklagten zu Recht hervorgeht, ist gegen die Fälligkeitsmitteilung die Anfechtungsklage nicht statthaft. Hier ist nur die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, zulässig (vgl. statt aller VG München, U.v. 18.10.2017 – M 9 K 17.1104 – juris). Der Klägerbevollmächtigte stellte dennoch weiter die undifferenzierten Aufhebungsanträge aus den Schriftsätzen trotz Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob er an diesen so festhalte.
Dass die WE zurückgegeben wurde, beeinflusst die Zulässigkeit der Anfechtungsklagen im Übrigen dagegen nicht. Zwar haben sich die Grundverfügungen – Nutzungsuntersagung und Wiederbelegungsanordnung – als Dauerverwaltungsakte ab Rückgabe der WE für die Zukunft erledigt, nicht aber für die Vergangenheit. Letzteres folgt daraus, dass die Beklagte von dem ihr im Rahmen des Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 VwZVG eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat und keinen Gebrauch macht, sodass der Grundbescheid noch Grundlage von Vollstreckungshandlungen ist. Die Beklagte hat eine besondere Härte i.S.d. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zu Recht wegen bewusster und fortgesetzter Verstöße des Klägers gegen die ihm auferlegte Unterlassungsverpflichtung verneint (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 – 2 B 95.331 – juris).
2. Unabhängig von ihrer teilweisen Unzulässigkeit sind die Anfechtungsklagen auch vollumfänglich unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsgelder sind jeweils unzweifelhaft fällig geworden.
a) Der Grundbescheid vom 21. Juni 2017 – Gegenstand des Verfahrens M 9 K 17.3554 – ist formell rechtmäßig; der Kläger als Mieter wurde insbesondere unter dem 18. April 2017 zum beabsichtigen Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört (Bl. 32f. d. BA).
Er ist auch materiell rechtmäßig.
Die angegebene Rechtsgrundlage – Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 5 ZwEWG a.F. – ist korrekt. Bei nicht weiter differenzierter Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts ist im Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage auf die jeweils gültigen Verhältnisse im entsprechenden Zeitabschnitt bzw. Zeitpunkt abzuheben (BVerwG, B.v. 5.1.2012 – 8 B 62/11 – juris). Bei Erlass des Grundbescheids als maßgeblichem Zeitpunkt waren die Neuregelungen der einschlägigen Vorschriften, d.h. das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182), i.F. bezeichnet als „ZwEWG n.F.“ (in Kraft getreten am 29. Juni 2017), und die Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) i.d.F. d. Bek. vom 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494), i.F. bezeichnet als „ZeS n.F.“, noch nicht in Kraft, sodass das ZwEWG a.F. und die ZeS a.F. zur Anwendung kommen.
Der zweckentfremdungsrechtliche Tatbestand des Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS a.F. ist erfüllt, was auch ausreichend belegt ist. Das Vorgehen der Beklagten – Nachweis des Tatbestands durch Ortseinsichten mit dokumentierten Beobachtungen/Ermittlungen des Außendienstes – ist nach ständiger Rechtsprechung u.a. der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. statt aller VG München, U.v. 15.2.2017 – M 9 K 16.4641 – juris und BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 – juris).
Die Feststellungen zu den Zeiträumen vor Bescheiderlass wurden, vom o.g. Vorbringen dazu, dass Ortsermittlungen per se unzureichend seien, nicht weiter angegriffen. Die Ortsermittlungen weisen im Jahr 2017 alleine für den Zeitraum bis zum Bescheiderlass aus, dass sich die Zweckentfremdung der WE über weit mehr als sechs Wochen erstreckte: Zunächst vom 16. Februar 2017 bis zum 13. April 2017, Bl. 26ff. d. BA + Bl. 29ff. d. BA, wobei die Bewohnerin am 13. April 2017 angab, die Dauer des weiteren Aufenthalts sei nach wie vor unbekannt, da die medizinische Behandlung (der Mutter) andauere; später ab 11. Mai 2017 (Bl. 34 d. BA). Der vom Klägerbevollmächtigten selbst als tragend formulierte 6-Wochen-Zeitraum, den der Kläger nicht ausgeschöpft habe, ist damit gerichtsfest dokumentiert schon zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahresverlauf bei weitem überschritten. Gleiches gilt – jedenfalls im Folgenden – für den seit Neufassung der ZeS festgeschriebenen 8-Wochen-Zeitraum.
Wie in der mündlichen Verhandlung mehrmals erläutert wurde, ist für die Annahme des Tatbestands der Zweckentfremdung allein das vom Kläger verfolgte Nutzungskonzept entscheidend. Das Nutzungskonzept des Klägers ist vorliegend, wie die Ortseinsichten belegen, darauf ausgelegt, seinen (Unter-) Mietern eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht aber eine Wohnung als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine solche liegt bei einer Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes an den Beherbergungsort verlagern, regelmäßig nicht vor (vgl. für diese gefestigte Rechtsprechung statt aller BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 – juris).
Der nach dem schriftsätzlichen Vortrag und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung wohl so zu verstehenden Ansicht des Bevollmächtigten, eine hinreichende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung verlange objektiv nachprüfbare zeitliche Festlegungen (v.a. zu einer Mindestlänge der Aufenthalte), hat jüngst auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine klare Absage erteilt (BayVerfGH, E.v. 16.8.2017 – Vf. 8-VI-16 – juris Rn. 33; ebenso BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 – juris). Maßgeblich ist allein das Nutzungskonzept. Das Vorbringen, dass sich ein Aufenthalt je nach Dauer der medizinischen Behandlung auch über mehrere Wochen oder Monate hinziehen kann, ist in keiner Weise geeignet, dem entgegenzutreten.
Der (Unter-) Mietvertrag vom 20. August 2017 (vorgelegt u.a. im Verfahren M 9 K 17.4608, Bl. 44 d. Gerichtsakts), wonach die WE vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 für eine Monatsmiete von EUR 4.000 an dieselben Endnutzer – nämlich an „Ala. & Alma. Frau“ – vermietet worden sei, ist nicht geeignet, darzutun, dass die WE tatsächlich zu Dauerwohnzwecken genutzt wurde, wie sich aus den einschlägigen Ortsermittlungen ergibt: Bei der Ortsermittlung vom 24. August 2017 (Bl. 56ff. d. BA) wurde die aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammende Fr. Ala. angetroffen; diese gab an, seit Juli mit drei Erwachsenen und vier Kindern die WE zu bewohnen, Grund sei eine medizinische Behandlung. Sie wisse, dass Mietzahlungen zu entrichten seien, aber nicht, in welcher Höhe. Demgegenüber gab der aus Katar stammende Hr. Alma. am 28. September 2017 an, die WE nur mit insgesamt drei weiteren Personen zu bewohnen (Bl. 65 d. BA); weiter wohne er erst „seit ein paar Tagen“ in der WE. Wie lange sie blieben, hänge vom Verlauf der medizinischen Behandlung seines Vaters ab. Miete zahlten sie nicht, da sie die WE von ihrem Freund „Y.“ (= Name des Klägers) bekommen hätten. Allein damit steht bereits zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mietvertrag nur vorgeschoben war. Es ist schon davon auszugehen – ohne dass es tragend darauf ankommt –, dass Fr. Ala. mit Hr. Alma. nichts zu tun hat (vgl. die Aussagen zum Anreisezeitpunkt und zur Bewohnerzahl, im Übrigen die verschiedenen Nationalitäten). Eine etwaige „Beweiskraft“ des Untermietvertrags erübrigt sich spätestens mit den Erkenntnissen der Ortsermittlung vom 15. November 2017 (Bl. 89ff. d. BA): Angetroffen wurde ein Bewohner aus den Vereinigten Arabischen Emiraten („Hr. Alme.“), der aussagte, dass er die WE mit vier weiteren Personen bewohne. Sie seien vor ca. einer Woche angekommen, die Dauer sei abhängig von der medizinischen Behandlung seines Bruders, dieser werde aber mindestens einen Monat bleiben. Sie zahlten für die WE EUR 220-240 pro Tag. Ein zweiter, später hinzugekommener Bewohner korrigierte die Aussagen von Hr. Alme. dahingehend, dass sie die WE von einem „Y.“ (= Vorname des Klägers) bekommen hätten, der ihr „Freund“ sei, weswegen sie keine Miete zahlten. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die zuletzt angetroffenen Nutzer nach der Ortseinsicht vom 13. Dezember 2017 (Bl. 98 d. BA) immer noch in der WE befanden.
Nach all dem steht zweifelsfrei fest, dass eine – laut dem Klägerbevollmächtigten durch den Mietvertrag vom 20. August 2017 nachgewiesene – langfristige Vermietung an „Familie A.“ nie stattgefunden hat. Dem Klägerbevollmächtigten ist es nicht gelungen, darzulegen, wieso ein Schriftstück, auf dem ohne Ansehung der Tatsachen alles vermerkt bzw. festgehalten werden kann, mehr Aussagekraft haben soll als fortgesetzte Ermittlungen vor Ort.
Im Jahr 2017 beläuft sich die zweckfremde Nutzung der WE nach den damit allein maßgeblichen Ortsermittlungen auf einen Zeitraum von ca. fünf Monaten.
Auch die Regelung in Art. 2 Satz 3 ZwEWG a.F., § 5 Abs. 4 ZeS a.F. ändert am Vorliegen des Tatbestands der Zweckentfremdung nichts. Auf Basis der vorgelegten Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, wie der Klägerbevollmächtigte zu seiner Ansicht gelangt, das gesamte Anwesen sei vor dem 31. Mai 1990 ausschließlich gewerblich genutzt gewesen und erst danach peu à peu und nur teilweise einer Wohnnutzung zugeführt worden. Nach der vom Klägerbevollmächtigten selbst vorgelegten Baugenehmigung vom 14. Dezember 1994 (im Gerichtsakt M 9 K 17.4608) handelte es sich bei dem genehmigten Vorhaben um „Neub. e. Büro, Wohnu. Gesch. -Hs. m. TG/Treppenhaus“, mithin um einen Neubau. Dies bestätigen auch die Unterlagen in der Behördenakte (Bl. 1ff. d. BA). Ein Neubau aber erfüllt von vorn herein nicht das Tatbestandsmerkmal „unter wesentlichem Bauaufwand aus Räumen geschaffen“ (vgl. nur VG München, U.v. 17.1.2018 – M 9 K 17.3111 – juris).
Dem ins Blaue hinein erfolgten Vortrag, dass vor 1990 eine ausschließlich gewerbliche Nutzung stattgefunden habe, war damit nicht weiter nachzugehen; erst recht war dem Klägerbevollmächtigten auch angesichts von § 139 ZPO keine Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt zu geben (vgl. im Übrigen bspw. BayVGH, B.v. 28.9.2017 – 15 ZB 17.1001 – juris zur weitgehenden Unanwendbarkeit des § 139 ZPO im Verwaltungsprozess). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch nicht erschließt, wieso der Bevollmächtigte mit seinem Einwand bis zum späten Nachmittag des 9. April 2018 zuwartete, nur um sich dann in der mündlichen Verhandlung darauf zu berufen, er brauche noch mehr Zeit, um (weitere?) Unterlagen bei der Lokalbaukommission zu sichten, die er seit Monaten hätte einsehen können. Da er Akteneinsicht hatte, mussten ihm die Kopien der Baugenehmigung und die Pläne in der Behördenakte bekannt sein.
Unabhängig davon, dass Beweisfragen keine Rolle spielen, weil der Sachverhalt für das Gericht feststeht, hat die Klägerseite verkannt und wird nochmals darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Ausnahmetatbestands – wie Art. 2 Satz 3 ZwEWG a.F., § 5 Abs. 4 ZeS a.F. – die materielle Beweislast bei ihr läge.
Auch die Störerauswahl, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, ist nicht zu beanstanden. Die Endnutzer scheiden als taugliche Störer von vorn herein aus. Der Kläger hatte durchweg alle Möglichkeiten, die Zweckentfremdung selbst zu beenden (vgl. u.a. auch VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris). Hr. T. und Hr. S. waren reine Vermittler. Die Vermieterin dagegen schied als (Mit-) Störerin aus, da sie die Zweckentfremdung nicht (mit-) betrieben hatte, sondern zivilrechtliche Maßnahmen ergriff, um diese zu beenden.
b) Auch die Folgebescheide – Gegenstände der Verfahren M 9 K 17.4608, M 9 K 17.5359 und M 9 K 17.5591 – sind rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen sind nicht zu beanstanden.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 18f. VwZVG, waren durchgehend bis zur mündlichen Verhandlung bzw. bis zur Rückgabe der WE (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG) gegeben. Die Grundverfügungen sind auf ein Unterlassen (Nutzungsuntersagung) bzw. auf ein Handeln (Wiederbelegungsanordnung) gerichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Die sofortige Vollziehung der ausschließlich mit Klagen angegriffenen Grundverfügungen war angeordnet, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwZVG, weswegen es auch irrelevant ist, ob bzw. dass keine Bestandskraft eingetreten war.
Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 31, 36 VwZVG, lagen vor. Die Zwangsgelder wurden in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 5 VwzVG, die Beträge hielten sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Mit der erneuten Androhung wurde jeweils zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG. „Erfolglos“ bedeutet dabei nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden dürfe, wenn das zunächst festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben oder zumindest ein Beitreibungsversuch gemacht worden sei. Die Behörde muss vielmehr nur abwarten, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris).
Dass der Kläger zu Recht als Pflichtiger i.S.v. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG herangezogen wurde, ergibt sich aus obigen Ausführungen zur Störerauswahl. Die Höhe der Zwangsgelder entspricht jeweils, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ohne weiteres dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kläger an der Vornahme bzw. am Unterbleiben der Handlung hat(te), Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG. Tagesmieten von bis zu EUR 250 pro Tag – vgl. die Ortseinsicht vom 12. Mai 2017 (Bl. 34 d. BA) – rechtfertigten ein erstes Zwangsgeld von EUR 5.000 (Grundbescheid vom 21. Juni 2017). Die Verdoppelung der Beträge im Folgenden hat sich der Kläger durch seine fortgesetzte Zweckentfremdung selbst zuzuschreiben; sie entspricht der üblichen Verwaltungspraxis und ist angemessen (statt aller VG München, B.v. 30.5.2016 – M 9 S 16.1261 – juris; U.v. 13.5.2013 – M 8 K 12.2500 – juris). Die Behörde darf Zwangsmittel so lange und so oft anwenden, bis die Verpflichtung erfüllt wird, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG.
Dass die Fälligkeitsmitteilungen zu Recht ergingen, ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziff. 2 lit. a dieser Entscheidung. Die angedrohten Zwangsgelder wurden jeweils fällig, weil der Kläger die WE fortgesetzt zweckfremd nutzte.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

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