Aktenzeichen 11 T 6/22
Leitsatz
Verfahrensgang
1 C 355/20 2021-11-02 AGBADNEUSTADT AG Bad Neustadt
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagtenseite gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 02.11.2021 zurückgewiesen.
2. Die Beklagtenseite hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klägerin machte mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale Ansprüche auf Vergütung für Steuerberaterleistungen gegen die Beklagtenseite geltend.
Gemäß Protokoll des Termins vom 27.09.2021, zu dem für die Beklagtenseite niemand erschienen ist, hat Ri’inAG u.a. festgestellt, dass der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sei und die ungeöffnete zur Rücksendung der Ladung eine grundlose Annahmeverweigerung darstelle, die nicht die Folgen einer ordnungsgemäß erfolgten Ladung beseitigen würde, und sodann unter dem Passivrubrum Inhaber ein Versäumnisurteil verkündet.
Die Beklagtenseite hat mit Schreiben vom 30.09.2021 einen Befangenheitsantrag gegen Ri’inAG gestellt und zur Begründung ausgeführt, der Inhaber der Beklagten sei auf der Grundlage des Einzelunternehmens nur unter seinem bürgerlichen Namen ordnungsgemäß zu laden, eine derartige Ladung sei nicht erfolgt.
Die abgelehnte Richterin hat eine dienstliche Stellungnahme vom 06.10.2021 abgegeben. Die Beklagtenseite hat hierzu mit Schreiben vom 25.10.2021 weiter Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 02.11.2021 hat das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 30.09.2021 für unbegründet erklärt.
Mit Schreiben vom 08.11.2021 hat die Beklagtenseite erklärt, gegen den Beschluss vom 02.11.2021 sofortige Beschwerde einzulegen. Das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale hat mit Verfügung vom 03.01.2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagtenseite gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 02.11.2021 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale hat zutreffend das Ablehnungsgesuch der Beklagtenseite für unbegründet erklärt.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der vorgebrachten Einwände stellt die Befangenheitsablehnung grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar, auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung kommt es somit nicht an (Zöller – Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 28 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO.