Aktenzeichen M 2 K 18.4842
§ 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO
Leitsatz
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin die im Osten der Flurstücke Nr. 1311 und Nr. 1313 der Gemarkung … … an die Gemeindeverbindungsstraße U* … Straße (Fl.Nr. 1315) anschließende Verkehrsfläche entfernt, soweit diese auf den Grundstücken der Klägerin (Fl.Nr. 1311 und 1313 der Gemarkung … …*) liegen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung ist gemäß § § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Da in der mündlichen Verhandlung keine Schlussentscheidung ergangen ist, finden (wieder) die §§ 87, 87a VwGO Anwendung (Kopp/Schenke, VwGO, § 87a Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 87a, Rn. 11). Einer weiteren mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
Der Beklagte hat die Klageforderung ohne Einschränkung anerkannt. Er war daher gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.
Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG v. 7.1.1997 – 4 A 20/95).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte den Anspruch nicht sofort anerkannt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.