Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Anforderung an eine Berufungsschrift

Aktenzeichen  3 S 86/16

Datum:
7.10.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 113068
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 529 Abs. 1

 

Leitsatz

Das Einlegen des Rechtsmittels der Berufung bedarf gem. § 529 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO eines Schriftsatzes eines zugelassenen Rechtsanwaltes. Diesem Erfordernis genügt ein undatiertes Schreiben der Partei nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 C 256/16 2016-08-11 AGFREYUNG AG Freyung

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Freyung vom 11.08.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Anspruch, welche im Rahmen einer Erbauseinandersetzung bzw. einer hierdurch veranlassten Versteigerung angefallen sind. Das Amtsgericht Freyung gab der Klage – nach mündlicher Verhandlung am 04.08.2016 – mit Urteil vom 11.08.2016 vollumfänglich statt. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 18.08.2016 zugestellt.
Mit eigenem, handschriftlichem, undatiertem Schreiben, eingegangen bei Gericht am 06.09.2016, wendet sich die Beklagte nunmehr gegen das letztgenannte Endurteil mit „Widerspruch“.
Ein Berufungsschriftsatz eines zugelassenen Rechtsanwaltes ging innerhalb der Berufungsfrist nicht bei Gericht ein.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. I ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Einlegen des Rechtsmittels der Berufung bedarf gem. §§ 529 Abs. I, 129 Abs. I, 78 Abs. I ZPO eines Schriftsatzes eines zugelassenen Rechtsanwaltes. Diesem Erfordernis genügt das undatierte, am 06.09.2016 eingegangene Schreiben der Beklagten nicht. Da dieses, als Widerspruch bezeichnete Schreiben der Beklagten, auf inhaltliche Prüfung des amtsgerichtlichen Urteils abzielt, ist es auch als Berufung zu verstehen. Nachdem jedoch innerhalb der Berufungsfrist kein dem vorgenannten Formerfordernis genügender Rechtsanwaltsschriftsatz einging, ist die Berufung der Beklagten unzulässig und gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten das vorgenannte Form- und Fristerfordernis im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung:am Ende des Amtsgerichtlichen Urteils mitgeteilt wurde.
III.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 97 Abs. I ZPO.

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