Aktenzeichen M 2 K 15.2677
BayVwVfG BayVwVfG Art. 54, Art. 62 S. 2
Leitsatz
1 Aus einem zwischen dem Kläger und der Gemeinde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergibt sich ein Anspruch auf Entfernung der Straßendecke, die ohne straßenrechtliche Widmung das Grundstück des Klägers überbaut. Dem steht unter dem Gesichtspunkt eines groben Missverhältnisses kein Leistungsverweigerungsrecht der Gemeinde zu, wenn der Kläger durch die vereinbarte langjährige Duldung bereits eine erhebliche Gegenleistung erbracht hat, die überbaute Fläche nicht unerheblich ist und der Kläger ein Nutzugsinteresse für diese Fläche plausibel gemacht hat. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zudem besteht ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Ersatz des Verzögerungsschadens. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Straßendecke im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. … Gemarkung … mit einer Breite von bis zu 1,50 m zu entfernen.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 413,64 € zu bezahlen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Vortrag der Beklagten, die Klage sei unsubstantiiert, da nicht konkretisiert sei, in welchen konkreten Bereichen welche Überbauungsbreiten vorliegen, zeigt keine Unbestimmtheit des auf Entfernung der Straßendecke gerichteten Klageantrags auf: Es ist dem Klageantrag auch ohne Angabe der einzelnen Überbauungsbreiten unschwer zu entnehmen, welcher Teilbereich des …wegs gemeint ist, nämlich der komplette Bereich, der sich auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung … befindet. Die Beklagte (und ggf. das Vollstreckungsgericht) kann aus dem entsprechenden Urteilstenor klar ablesen, dass sie die Straßendecke des …wegs insoweit zu entfernen hat, als sich diese auf Fl.Nr. … befindet.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch darauf, dass diese die Straßendecke im nordwestlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. … mit einer Breite von bis zu 1,50 m entfernt (sogleich 1.). Ferner hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € (sogleich 2.).
1. Anspruchsgrundlage für den Beseitigungsanspruch ist § 3 Satz 2 der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992. Danach kann der Kläger nach Ablauf der Duldungszeit die Beseitigung (Rückbau) der Teerdecke auf seinem Grundstück – also auf Fl.Nr. … – verlangen.
a) Die Voraussetzungen des in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Beseitigungsanspruchs liegen vor. Insbesondere ist die Duldungszeit abgelaufen: Dahingestellt kann bleiben, ob die Duldungszeit bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen ist (in der Vereinbarung ist von einer Duldung von „20 Jahren ab 1.1.1993“ die Rede, danach endete die Duldung bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2012) oder erst am 31. Dezember 2013 (in der Vereinbarung ist das Ende der Duldungszeit mit „31.12.2013“ ausgerechnet). Gleichgültig wie man diese Vereinbarung zur Duldungszeit auslegt, ist diese jedenfalls nach jeder Betrachtungsweise spätestens am 31. Dezember 2013 abgelaufen gewesen.
b) Die Beklagte kann diesem Beseitigungsanspruch auch keine rechtsvernichtenden oder -hemmenden Einwendungen entgegenhalten:
aa) Insbesondere kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung aus Art. 62 S. 2 BayVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 2 BGB kein Leistungsverweigerungsrecht ableiten. Gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist gemäß § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Vorliegend fehlt es an einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand der Beklagten und dem Leistungsinteresse des Klägers. Dabei ist hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Aufwands für die Beseitigung der Straßendecke in Höhe von 23.800,00 € brutto zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Diese Summe ist offensichtlich der überschlägigen Kostenschätzung eines Ingenieurbüros vom 10. Februar 2015 (Bl. 223 ff. BA) entnommen. Diese Kostenschätzung bezieht sich indes auf die „Verlegung eines Teilstücks einer Regenwasserleitung in … (…weg/…straße)“. Sie enthält neben Kostenpositionen für Baustelleneinrichtung und „Baugelände/Erdarbeiten“ (darunter für den Deckenschnitt 1.250,00 € und für den Straßenaufbruch 770,00 €) auch solche für „Rohrleitungsbau/Regenwasserleitung“ und „Schächte“. Ferner bezieht sie sich nicht nur auf Straßenbauarbeiten im …weg, sondern auch auf solche in der …straße. Mithin entfällt nur ein Bruchteil der von der Beklagten genannten Summe auf die allein streitgegenständliche Entfernung der Straßendecke im …weg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Kläger auch ein gewichtiges Leistungsinteresse zuzuerkennen: Mit Blick auf den Inhalt des Schuldverhältnisses ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht „nur“ ein gesetzlicher Folgenbeseitigungsanspruch inmitten steht. Vielmehr beruht der Beseitigungsanspruch auf einer vertraglichen Verpflichtung, welche die Beklagte durch Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 bewusst eingegangen ist und für die sie in Gestalt der 20 bzw. 21-jährigen Duldung bereits eine nicht unerhebliche Gegenleistung erhalten hat. Nicht der Kläger handelt wider Treu und Glauben, wenn er nach erbrachter Leistung nunmehr von der Beklagten die ihm vertraglich zugesicherte Gegenleistung einfordert. Eher verhält sich die Beklagte treuwidrig, da sie 20 bzw. 21 Jahre lang von der klägerischen Duldung profitiert hat und nun nach Ablauf der Duldungszeit von der Vereinbarung mit dem Kläger nichts mehr wissen will. Das Leistungsinteresse des Klägers hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa deshalb ein geringes Gewicht, weil eine öffentlich-rechtliche Widmung das private Eigentumsrecht überlagerte. Zwar ist es richtig, dass im Falle einer straßenrechtlichen Widmung eines Grundstücks das Privateigentum an diesem Grundstück nur mehr wie eine „leere Hülle“ erscheint. Die Beklagte übersieht indes, dass von der straßenrechtlichen Widmung des …wegs lediglich das Straßengrundstück Fl.Nr. … umfasst ist, nicht hingegen die verfahrensgegenständlichen Teilfläche auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. …. Ferner kann dem Kläger hinsichtlich seines Leistungsinteresses auch nicht entgegengehalten werden, dass der Überbau nur sehr geringfügig sei und die Nutzung der betroffenen Grundstücksfläche nicht spürbar beeinträchtigt sei bzw. er von dem beanspruchten Rückbau nur einen marginalen Nutzen hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris Rdnr. 16, dort ging es um eine lediglich 6 cm breite Randsteinbebauung auf dem Privatgrundstück). Vorliegend handelt es sich indes bei einer überbauten Fläche mit einer Länge von ca. 45 m und einer Breite von bis zu 1,5 m keineswegs um einen nur sehr geringfügigen Überbau. Es kann angesichts dieser Größe des Überbaus auch keine Rede davon sein, dass dieser die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücksteilfläche nicht spürbar beeinträchtigte bzw. der Kläger von dem beanspruchten Rückbau nur einen marginalen Nutzen hätte. Der Kläger kann sein Privateigentum an dieser Teilfläche im Rahmen der Gesetze nach seinem Belieben nutzen und ist insoweit gegenüber der Beklagten auch nicht beweispflichtig. Die Beklagte kann die vom Kläger plausibel vorgebrachten Nutzungsinteressen – Einzäunung zum Schutz kleiner Kinder sowie Vergrößerung des Abstands zwischen Gebäude und Straße – durch bloßes Bestreiten nicht in Frage zu stellen. Nach alledem ist festzustellen, dass vorliegend von einem für das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB erforderlichen groben Missverhältnis zwischen Aufwand der Beklagten und Leistungsinteresse des Klägers – also einem Missverhältnis, das ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreicht hat (BayVGH, B. v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – juris Rdnr. 14) – nicht einmal im Ansatz die Rede sein kann.
bb) Anders als die Beklagte meint, entfällt ihre Leistungspflicht auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere liegt keine unzulässige Rechtsausübung seitens des Klägers vor:
Die Beklagte meint eine Treuwidrigkeit des Begehrens des Klägers darin erkennen zu können, dass dieser während der Laufzeit der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 ein Wohnhaus und eine Maschinenhalle mit Zufahrt zum …weg errichtet habe bzw. die Grundstücke Fl.Nr. … und … nach einem Rückbau des …wegs nicht mehr erschlossen wären. Damit kann die Beklagte schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Grundstücke (und auch alle anderen am …weg anliegenden Grundstücke) selbst im Falle der Beseitigung der Straße auf der verfahrensgegenständlichen Teilfläche der Fl.Nr. … und einem daraus folgenden Verlust der Befahrbarkeit der Straße in diesem Bereich weiterhin zumindest von Süden her durch den …weg hinreichend erschlossen sind. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob der Wegfall einer gesicherten Erschließung überhaupt dazu führen würde, dass von einer Treuwidrigkeit des Beseitigungsverlangens gesprochen werden kann.
Anders als die Beklagte meint, ist das Beseitigungsverlangen auch nicht deshalb treuwidrig, weil diesem eine langjährige Duldung vorausging. Wie bereits oben ausgeführt verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, dass der Kläger die ihm vertraglich zugesicherte Leistung einfordert, nachdem er 20 bzw. 21 Jahre lang die von ihm geschuldete Leistung zugunsten der Beklagten erbracht hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, die Duldungszeit sei bereits am 31. Dezember 2012 abgelaufen (siehe dazu oben), stellt es entgegen der Auffassung der Beklagten sicherlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben vor, dass der Kläger das Beseitigungsverlangen erstmals „erst“ mit Schreiben vom 29. November 2013 geltend gemacht hatte.
Das Beseitigungsverlangen verstößt schließlich auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Beklagte die verfahrensgegenständliche Teilfläche möglicherweise im Wege der Enteignung erlangen könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss erst in einem Enteignungsverfahren geprüft werden.
cc) Schließlich ist der Beseitigungsanspruch auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen. Insbesondere meint die Beklagte zu Unrecht, mit der bloßen Berufung auf überwiegende Gemeinwohlbelange (weil der …weg eine nicht bloß untergeordnete Bedeutung habe und nach einem Rückbau nicht mehr befahrbar sei) könne sie den vertraglich vereinbarten Beseitigungsanspruch zu Fall bringen. Sollte die Beklagte die verfahrensgegenständliche Teilfläche wirklich aus Gründen des Gemeinwohls benötigen, so muss sie hierfür das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium – also ein Enteignungsverfahren – nutzen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger – so aber die Beklagte – den vorliegenden Eigentumseingriff gemäß Art. 14 Abs. 1 GG zu dulden hätte. Insbesondere ergibt sich eine solche Duldungspflicht nicht schon daraus, dass sich die Beklagte auf überwiegende Gemeinwohlbelange beruft.
2. Der Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € besteht als Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Zum Verzögerungsschaden gehören u. a. auch die durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 286 Rn. 45 m. w. N.) und damit auch die vom Kläger geltend gemachte vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer. Die Beklagte war mit ihrer Verpflichtung zur Beseitigung der Straßendecke auf dem klägerischen Grundstück aus § 3 Satz 2 der Vereinbarung vom 11. Dezember 1992 spätestens seit 1. Januar 2014 in Verzug. Der Verzug trat auch ohne Mahnung ein, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wegen dieses Anspruchs waren die Bevollmächtigten vorgerichtlich tätig geworden (Schreiben vom 8. Juli 2014, 1. August 2014 und 9. September 2014). Der Höhe nach ist die geltend gemachte Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von (nur) 4.000,00 € zweifelsohne angefallen. Bei diesem Streitwert ergibt sich eine Geschäftsgebühr von 327,60 €, hinzukommen die Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 € sowie die Mehrwertsteuer von 66,04 €, mithin insgesamt der tenorierte Betrag von 413,64 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.413,64 € festgesetzt (5.000,00 € – § 52 Abs. 1 GKG – zzgl. 413,64 € – § 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.