Aktenzeichen 1 T 10569/16
WEG WEG § 28 Abs. 3
Leitsatz
1 Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, kann die Vorlage einer neuen oder die Berichtigung der vorgelegten Abrechnung nicht verlangt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung umfasst nicht die Pflicht zur Vorlage von Belegen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
485 C 30519/14 WEG 2016-06-01 Bes AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 01.06.2016, Az. 485 C 30519/14 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend und auch von der Beschwerde nicht angefochten, geht das Amtsgericht davon aus, dass der Einwand, die geschuldete Handlung sei bereits (ggfs auch teilweise) erbracht, bei der Prüfung des Vollstreckungsantrags nach § 887 ZPO zu beachten ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 887 Rn. 7 m. w. N.).
Zu Recht geht das Amtsgericht auch davon aus, dass die Beklagte mit Erstellung der als Anlage ASt 2 und Anlage AG1 vorgelegten Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2010 zunächst alles Erforderliche getan hat.
Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres gem. § 28 III WEG bereits erlischt, wenn der Verwalter eine den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung vorlegt. Er kann nach dieser Ansicht die Vorlage einer neuen oder die Berichtigung der vorgelegten Abrechnung nicht verlangen, solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22.11.2006, Az: 34 Wx 55/06, juris Rn. 46; Jennißen, 4. Aufl., Rn. 182b zu § 28 WEG; Spielbauer/Then, 2. Aufl., Rn. 30 zu § 28 WEG). Unerheblich wäre danach, ob die Jahresabrechnung an einzelnen sachlichen Fehlern leidet (so auch LG München I, Urteil vom 27.6.2016, Az. 1 S 8875/15). Nach abweichender, auch vom Amtsgericht vertretener Auffassung, muss die Abrechnung auch inhaltlich korrekt sein (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 108; BayObLG Beschluss vom 7.10.1999, 2 Z BR 76/99, juris Rn. 20; wohl auch Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 64). Diese Rechtsfrage muss hier indes nicht entschieden werden.
Denn auch unter Zugrundelegung der zweiten Auffassung kommt das Amtsgericht im vorliegenden Einzelfall angesichts der besonders gelagerten Umstände zur nicht zu beanstandenden Wertung, dass jedenfalls der Beklagte die klageseits im Ansatz auch zu Recht gerügte fehlende Aufteilung der Instandhaltungsrücklage in Tiefgaragen- und Wohnflächenteil, für das Jahr 2010 nicht ermitteln muss. Denn die exakte Aufteilung setzt Nachprüfungen für das Wirtschaftsjahr 2009 und möglicherweise noch weiter zurück voraus, die jedenfalls der Beklagte nicht schuldet.
Soweit die Klageseite rügt, es fehlten Unterlagen, um die Jahresabrechnung prüfen zu können, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung keine Belegvorlagepflicht umfasst.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Gerichts der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erforderlich ist. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.
3. Gemäß § 568 ZPO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter.