Aktenzeichen 8 O 20112/14
Leitsatz
1 Ist streitig, wer einen Auftrag für die Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt hat, und kommen als Werkbesteller sowohl ein Unternehmen als auch eine Privatperson in Betracht, so sprechen die Umstände des Einzelfalls für die Auftraggeberschaft des Unternehmens, wenn dieses schon vorher Auftraggeber gewesen ist, bei dem streitgegenständlichen Folgeauftrag jedoch nicht ausdrücklich auf einen Wechsel der Auftraggebereigenschaft hinweist, und zudem Rechnungen vorgelegt werden, die keine Umsatzsteuer ausweisen, sondern auf die Regelung des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG verweisen. Gerade letzteres ist für eine rein private Auftraggeberschaft auszuschließen, da § 13b Abs. 5 S. 2 UStG ausdrücklich auf ein Unternehmen als Auftraggeber abstellt. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Eigentümerstellung bzgl. des Objekts, an dem Arbeiten durchzuführen sind, ist demgegenüber für die Frage der Auftraggeberschaft nicht ausschlaggebend, da es vielfältige Sachverhalte gibt, in welchen jemand Arbeiten an einem Objekt durchführen lässt, obwohl das Objekt nicht in seinem Eigentum steht (zB Mieterausbauten, Pachtverhältnisse etc). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.469,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.521,03 Euro seit 30. April 2014 und aus weiteren 18.948,27 Euro seit 20. Juni 2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.434,40 Euro zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
A.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 41.469,30 Euro.
I.
Das Gericht ist nach Auswertung des Parteienvortrags und der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten war.
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitgegenständlich abgerechneten Arbeiten beauftragt und ausgeführt wurden. Damit ist der Abschluss eines Werkvertrages gemäß § 631 Abs. 1 BGB unstreitig.
2. Nach Auswertung des Parteienvortrages und der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass Auftraggeber der streitgegenständlichen Leistungen die Beklagte war.
a) Auch wenn nur der Vortrag der Beklagten zu Grunde gelegt wird, spricht vieles dafür, dass sich aus den unstreitigen Umständen eine Auftraggeberschaft der Beklagten und nicht der Eheleute … privat ableiten lässt.
So war Auftraggeberin des Vorauftrages Schönfeldstr. 17, München, unstreitig die Beklagte. Sowohl für die Beklagte als auch für die Eheleute … (bzw. für …) ist im direkten Gespräche Herr … aufgetreten. Auch nach Vortrag der Beklagtenseite hat dieser bei den Verhandlungen zum hier streitgegenständlichen Folgeauftrag …, Gräfelfing, nicht ausdrücklich auf einen Wechsel der Auftraggebereigenschaft hingewiesen.
Weiter ist auch unstreitig, dass auch die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen (Anlagen B7, B8) an die Beklagte gerichtet waren und außerdem keine Umsatzsteuer aus-, sondern auf die Regelung des § 13 b Abs. 5 Satz 2 UStG verwiesen. Gerade letzteres ist für eine rein private Auftraggeberschaft auszuschließen, da § 13 b Abs. 5 Satz 2 UStG ausdrücklich auf ein Unternehmen als Auftraggeber abstellt.
Im Ergebnis ist daher das Gericht bereits unter Zugrundelegen dieses Beklagtenvortrages davon überzeugt, dass die Beklagte Auftraggeberin des streitgegenständlichen Werkvertrages war.
Der weitere Vortrag, der aus Sicht der Beklagten einen Auftraggeberwechsel darstellen soll, vermag diese Überzeugung kaum zu erschüttern.
Zum einen stützt die Beklagte den von ihr vorgetragenen Auftraggeberwechsel auf eine E-Mail von Herrn … an Frau … vom 17. Februar 2014 (Anlage B2) mit folgendem Inhalt: „Angebot angenommen! Überweisung erfolgt umgehend! Bitte Kontakt mit … aufnehmen. Gruß …“. Sowie auf eine E-Mail von Frau … vom 17. Februar 2014, in der diese schreibt: „… Ich bin in Kontakt mit Deiner Frau ….“ …
Zum anderen verweist die Beklagte darauf, dass sie nicht Eigentümerin des hier streitgegenständlichen Objekts war.
Beide Sachverhalte lassen aus Sicht des Gerichts keinen Schluss auf den tatsächlichen Auftraggeber zu.
So ist es nichts ungewöhnliches, dass Absprachen und Anweisungen betreffend die Ausführung von beauftragten Leistungen nicht vom Auftraggeber persönlich vorgenommen werden. Anders formuliert: Ansprechpartner einer Vertragspartei muss nicht nur der Vertragspartner selbst sein. Nichts anderes als eine Ansprechpartnerschaft ergibt sich aber aus den von der Beklagten vorgelegten E-Mails.
Ebenso ist es nicht zwingend, dass nur der Eigentümer eines Objekts Auftraggeber von an dem Objekt durchzuführenden Arbeiten sein kann. So gibt es vielfältige Sachverhalte, in welchen jemand Arbeiten an einem Objekt durchführen lässt, obwohl das Objekt nicht in seinem Eigentum steht (z.B. Mieterausbauten, Pachtverhältnisse etc). Vorliegend ist nicht bestritten, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt ihren Verwaltungssitz in dem streitgegenständlichen Objekt hatte (siehe auch Anlage K4). Ein Interesse ihrerseits an entsprechenden Werkleistungen im streitgegenständlichen Objekt ist damit aus Sicht des Gerichts keinesfalls ausgeschlossen. Ein sich aufdrängendes höheres Interesse der tatsächlichen Eigentümerin ergibt sich jedenfalls nicht. So dass im Ergebnis die die Eigentümerstellung an dem Objekt für die Frage der Auftraggeberschaft nicht ausschlaggebend ist.
b) Geht das Gericht bereits nach Auswertung des Beklagtenvortrages von einer Auftraggebereigenschaft der Beklagten aus, so wird dieses Ergebnis auch durch die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme gestützt.
Die einvernommenen Zeugen … und … haben insofern eine in sich stimmigen und schlüssige Darstellung gegeben, wonach sich der streitgegenständliche Vertrag als Folgeauftrag des Vorauftrages darstellte. Nach Aussage der Zeugen wurde der streitgegenständliche Vertrag im Rahmen einer Baustellenbesprechung im Zuge des Vorauftrages angerissen und nach entsprechender Baustellenbesichtigung auch abgeschlossen. Gesprächspartner war zu diesem Zeitpunkt allein der Vorstand der Beklagten, Herr Professor …. Dieser wies nicht auf einen Auftraggeberwechsel hin und beauftragte schließlich die streitgegenständlichen Arbeiten.
Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die einvernommenen Zeugen als Person unglaubwürdig wären. Zu beachten war in diesem Zusammenhang natürlich, dass beide Zeugen für die Klägerin tätig waren. Das Gericht konnte im Rahmen der Einvernahme aber keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass sich dieses Näheverhältnis auf die Aussage der Zeugen ausgewirkt hätte.
Ebensowenig hat das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Zeugen unglaubhaft wären. Trotz auftretender Diskussionen über die Übersetzungsleistung der vom Gericht bestellten Übersetzerin blieben die Zeugen ruhig und für diverse Nachfragen offen, stellten ihre Aussage bei Bedarf klar und blieben insgesamt widerspruchsfrei. Das Gericht hat dem jeweiligen Inhalt der Aussage auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen können, dass die Darstellung unschlüssig oder konstruiert wäre. Im Gegenteil: die Schilderung beider Zeugen ergab ein Bild, welches nach Erfahrung des Gerichts ein durchaus übliches Vorgehen darstellt und insofern lebensnah erscheint.
Die auf eine beinahe minutengenaue Angabe zielenden Nachfragen der Beklagtenseite vermag diesen insgesamt guten Eindruck der Zeugeneinvernahme nicht zu entkräften. Für die hier zu entscheidende Frage der Auftraggebereigenschaft ist es nämlich weitestgehend irrelevant, an welchem Tag zu welcher Stunde der Vertrag geschlossen wurde. So war es ja bereits vor der Zeugeneinvernahme unstreitig, dass es einen entsprechenden Werkvertrag gab und dass dieser zumindest nicht formell schriftlich geschlossen worden ist.
c) In einer Gesamtschau aus Parteienvortrag und Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen damit seitens des Gerichts keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte die Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten war.
II.
Die Höhe des von der Beklagten erwirkten Werklohnes ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich (ungeachtet der vorgetragenen Anzahlungen, Verrechnungen etc) aus den vorgelegten Rechnungen Anlagen K1 und K2 bzw. B7 und B8. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin Werklohn in Höhe von insgesamt 53.469,03 Euro (= 34.521,03 Euro aus Anlage K1 bzw. B7 +18.948,27 Euro aus Anlage K2 bzw. B8).
Von dieser Forderung macht die Klägerin nur einen Betrag in Höhe von 41.469,30 Euro geltend und erklärt, der nicht geltend gemachte Teil der Forderung beträfe 12.000,– Euro, die in der Rechnung vom 14. April 2014 (Anlage K1 bzw. B7) als erhaltene Vorauszahlung aufgeführt sei.
Der Rest in Höhe von 41.469,03 Euro ist damit eindeutig zuordenbar und zwischen den Parteien unstreitig.
III.
Der Beklagten ist es nicht gelungen, die Erfüllung der Werklohnforderung durch die von ihr vorgetragenen Barzahlungen und Verrechnungsabreden zweifelsfrei nachzuweisen.
1. Nach Auswertung des Parteienvortrages, insbesondere auch des Beklagtenvortrages, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es für eine wirksame Erfüllung der Werklohnverpflichtung nicht ausreicht, nachzuweisen, dass entsprechende Zahlungen an die Eheleute … geflossen sind.
Die Beklagte trägt zwar vor, dass Hauptansprechpartner auf Seiten der Klägerin aus ihrer Sicht die Zeugin … war. Dies allein schon wegen der Sprachkenntnisse. Nicht vorgetragen wird allerdings, dass die Zeugin … zu irgendeinem Zeitpunkt eine entsprechende Vertretungsmacht für die Klägerin behauptet hätte.
Allein aus dem – nachvollziehbar – vermittelnden Auftreten der Zeugin für die Klägerin, welches zu einem großen Teil gerade eben auch Sprachbarrieren überwinden sollte, lässt sich aber schon aus einer vernünftigen Empfängersicht eines am Geschäftsleben Teilhabenden keine Vertretungs- oder Empfangsvollmacht für die Klägerin ableiten.
Konkrete Handlungen bzw. Duldungen der Klägerin, die zumindest den Anschein einer entsprechenden Vertreterstellung der Zeugin … erweckten sind dem Sachvortrag nicht zu entnehmen und haben sich auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben.
Im Ergebnis hat die Beklagte nach eigenem Vortrag durch das vermittelnde Auftreten der Zeugin Seebacher auf eine entsprechende Vertreterstellung geschlossen. Dies reicht nicht aus, um eine tatsächliche Vollmachtserteilung oder eine der Klägerin zurechenbare Anscheinserweckung einer solchen Vollmacht zu begründen.
2. Der Beklagten ist es nicht gelungen, zweifelsfrei nachzuweisen, dass die von ihr vorgetragenen Zahlungen in den Empfangsbereich der Klägerin, damit mindestens in die Hnde des Zeugen … gelangt sind.
a) Die von der Beklagten benannten Zeugen … und … sowie … haben die von der Beklagten vorgetragenen Zahlungen und insbesondere die Weiterleitung der Gelder an den Zeugen … bestätigt.
Hinsichtlich aller Zeugen hatte das Gericht auch unter Berücksichtigung des Näheverhältnisses zur Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen als Person unglaubwürdig wären. Zumindest bei den Zeugen … und … war außerdem zu beachten, dass es auch in ihrem Interesse stehen musste, nachzuweisen, dass sie erhaltene Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet hatten. Doch auch unter Berücksichtigung dessen ergab sich nicht, dass sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen ergeben hätten.
Auch die Aussagen der Zeugen waren nicht unglaubhaft. Insoweit zeichnete die Aussagen all dieser Zeugen eine lebendige und detailgetreue Darstellung aus. Alle drei Zeugen schilderten ohne Nachfrage auch Sachverhalte, die mit dem reinen Beweisthema an sich nichts zu tun hatten, aber darlegen konnten bzw. sollten, dass sich die Zeugen an die Situation als solche erinnerten. Schließlich war auch das Aussageverhalten der Zeugen offen, schien um Korrektheit bemüht und war in sich schlüssig und nachvollziehbar.
b) Der von der Klägerin benannte Zeuge … bestritt im Rahmen seiner Aussage, Barzahlungen erhalten zu haben.
Das Gericht hat auch im Rahmen dieser weiteren Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass der Zeuge als Person unglaubwürdig wäre. Insofern war weiter zu beachten, dass er in einem Näheverhältnis zur Klägerin steht und außerdem der Ausgang des Verfahrens auch für ihn Relevanz haben könnte, wenn ihm der Zugang von Barzahlungen nachgewiesen werden würde. Dies beachtet ergab sich für das Gericht dennoch nicht, dass der Zeuge an sich unglaubwürdig wäre.
Die das Beweisthema selbst betreffende Aussage des Zeugen war außerdem nicht unglaubhaft. Der Zeuge blieb auch nach vielfältigen Nachfragen bei seiner Schilderung, wonach Barzahlungen überhaupt nicht geflossen sind. Er machte insoweit keinen verstockten Eindruck auf das Gericht, sondern schien sich an das zu halten, was er erinnerte.
Leben kam in die Zeugeneinvernahme als die Beklagtenseite meinte, den Zeugen der Lüge überführen zu können. Hierzu hat die Beklagte einen Abdruck einer polizeilichen Aussage vorgelegt, wonach der Zeuge … polizeilich den Erhalt der (nicht streitgegenständlichen) Vorauszahlung in Höhe von 12.000,– Euro bestätigt hat. Nachdem der Zeuge Gelegenheit erhalten hatte, das entsprechende polizeiliche Protokoll einzusehen und mittels der anwesenden gerichtlichen Dolmetscherin zu verstehen, hat er sich auch hierzu geäußert. Er hat dazu angegeben, dass er bei der Polizei missverstanden worden sei und dieses Missverständnis selbst nicht erkannt habe, da er auf die Übersetzung des mit ihm gekommenen Herrn … vertraut habe. Es bleibe in der Sache dabei, dass er zu keinem Zeitpunkt Barzahlungen erhalten habe, auch nicht die Vorauszahlung in Höhe von 12.000,– Euro. Das polizeiliche Vernehmungsprotokoll sei insofern – trotz seiner darauf befindlichen Unterschrift – falsch.
Während die Beklagtenseite in dieser Darstellung keine ausreichende Erklärung für die Diskrepanz zwischen polizeilichem Vernehmungsprotokoll und Zeugenaussage sieht, erscheint dem Gericht auch diese Darstellung nicht unglaubhaft. Bei der polizeilichen Aussage war kein bestellter Dolmetscher oder Übersetzer zugegen, sondern lediglich ein Bekannter des Zeugen … der helfen wollte. Bereits im Rahmen der Gerichtsverhandlung hat sich gezeigt, dass die Übersetzung aus dem Slowakischen offensichtlich zu Missverständnissen führen kann, insbesondere wenn es um Genauigkeiten geht (siehe Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2016 insbesondere ab Seite 10, Blatt 135 der Akten). Bei der polizeilichen Aussage des Zeugen … wollte dieser, nach seiner jetzigen Schilderung, darstellen, dass die Vorauszahlung in Höhe von 12.000,– Euro zwar bei der Rechnung als erhalten abgezogen tatsächlich aber nicht bezahlt worden war. Dass dies ausreichend klar übersetzt wurde, erscheint dem Gericht zumindest nicht zweifelsfrei erwiesen. Die Zeugenaussage des Zeugen … wird daher auch durch das Vorlegen des polizeilichen Aussageprotokolls nicht in ihrer grundsätzlichen Glaubhaftigkeit erschüttert.
c) Insgesamt bleiben damit nach Aus- und Bewertung der Zeugenaussagen bei Gericht Zweifel sowohl daran, dass die von der Beklagten vorgetragenen Zahlungen in den Empfangsbereich der Klägerin gelangten, als auch daran, dass wirksame Aufrechnungsabreden zwischen den Parteien geschlossen worden sind.
Den sich nahezu als perfekt darstellenden Zeugenaussagen der beklagtenseits benannten Zeugen steht die Aussage des Zeugen … entgegen. Dieser konnte zwar nicht mit entsprechend lebendigen Schilderungen dienen, er war aber auch nach dem überraschenden Vorhalt des polizeilichen Aussageprotokolls und dem Vorwurf der Lüge klar in seiner Aussage und wirkte auf das Gericht insbesondere nicht verunsichert.
Das Gericht kann angesichts dessen nicht abschließend beurteilen, wo und auf welcher Grundlage die eventuell von Seiten der Beklagten übergebenen Gelder geblieben sind. Diese bei Gericht bestehenden Zweifel gehen, da es um den Nachweis der Erfüllung geht, zu Lasten der Beklagten.
B. Nebenforderungen
I. Der Zinsausspruch beruht auf § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2 a.F. BGB.
II. Der Anspruch auf Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.