Aktenzeichen 11 Sa 296/17
Leitsatz
Verfahrensgang
12 Ca 13884/15 2017-12-13 Urt ARBGMUENCHEN ArbG München
Tenor
Der Tatbestand des Urteils vom 13.12.2017 wird auf Seite 4, 1. Absatz, Satz 3 dahingehend berichtigt, dass der Satz wie folgt lautet:
“Die E.-AG hat den Kläger sodann ab dem 01.01.2017 erneut angefordert, wobei der Kläger ab diesem Zeitpunkt erneut überlassen wurde.“
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte beantragt, den Tatbestand des o.g. Urteils auf Seite 4 dahingehend zu berichtigen, dass der Satz „Die E.-AG hat den Kläger sodann vom 01.01.2017 bis 23.12.2017 bei der Beklagten angefordert, wobei der Kläger ab dem 01.01.2017 überlassen wurde“ vollständig entfällt, da die Angabe der Anforderung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 23.12.2017 streitig gewesen sei, nachdem die Beklagte die Anforderung nur bis zum 30.06.2017 bestätigt hatte, darüber hinaus bestritten hatte.
Der zulässige Antrag ist teilweise begründet. Nachdem nur die Anforderungsdauer streitig war, war das Enddatum (23.12.2017) zu entfernen. Darüber hinaus entspricht der Satz den unstreitigen Angaben der Parteien und war somit im Urteil zu belassen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.