Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Aktenzeichen  101 AR 119/20

Datum:
18.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31523
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGZPO § 9
ZPO § 12, § 13, § 29a Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 17

 

Leitsatz

1. Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern grundsätzlich auch noch dann erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (ebenso BGH BeckRS 2020, 20332). (redaktioneller Leitsatz)
2. Ansprüche im Verhältnis mehrerer Mieter untereinander aus einer Vereinbarung, die zwischen den Mietern zum Ausgleich der Mietsicherheitsleistung und damit lediglich aus Anlass eines Mietverhältnisses geschlossen worden ist, aber selbst kein Mietverhältnis begründet hat, werden von § 29a Abs. 1 ZPO nicht erfasst. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Nürnberg bestimmt.

Gründe

I.
Der Antragsteller war zusammen mit der Antragsgegnerin zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) Mieter eines Büros in Nürnberg. Er schied mit dem 31. Oktober 2018 aus dem Mietvertrag aus; an seiner Stelle trat der Antragsgegner zu 1) in den Vertrag ein. Hinsichtlich der Mietsicherheit vereinbarten die Parteien am 17. Oktober 2018, dass die Antragsgegner bis zum 1. November 2019 einen Betrag von 4.000,00 € an den Antragsteller zu leisten hätten. Da keine Zahlung erfolgte, ließ der Antragsteller die Antragsgegner durch Rechtsanwaltsschreiben erfolglos zur Zahlung auffordern.
Mit seiner zum Amtsgericht Nürnberg erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller seine Ansprüche gegen den im Bezirk des Amtsgerichts Coburg wohnenden Antragsgegner zu 1) und die beide im Bezirk des Amtsgerichts Nürnberg wohnenden Antragsgegnerin zu 2) und Antragsgegner zu 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung von 4.000,00 € sowie auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nachdem ihn das Amtsgericht Nürnberg darauf hingewiesen hatte, dass für den Antragsgegner zu 1) nur das Amtsgericht Coburg örtlich zuständig sei, hat der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen, und angeregt, das Amtsgericht Nürnberg für zuständig zu erklären.
Den Antragsgegnern ist im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden, die sie nicht genutzt haben.
II.
Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Amtsgericht Nürnberg als örtlich zuständiges Gericht.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, weil die Antragsgegner ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Bamberg und Nürnberg) haben, so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist, und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
a) Die Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht nur im Vorfeld einer Klage, sondern grundsätzlich auch noch dann erfolgen, wenn bereits Klage erhoben worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020, X ARZ 156/20, NJW-RR 2020, 1070 Rn. 10 m. w. N.).
b) Auch werden die Antragsgegner nach dem maßgeblichen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 28) Vorbringen des Antragstellers als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen.
c) Ein gemeinsamer Gerichtsstand, der einer Bestimmung grundsätzlich entgegenstünde, ist im Streitfall nicht eröffnet. Insbesondere besteht kein Gerichtsstand gemäß § 29a Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Vorliegend macht der Antragsteller nicht Ansprüche aus einem Mietverhältnis geltend, sondern aus der Vereinbarung vom 17. Oktober 2020 zwischen den Mietern zum Ausgleich der Mietsicherheitsleistung, die lediglich aus Anlass eines Mietverhältnisses geschlossen worden ist, aber selbst kein Mietverhältnis begründet hat. Derartige Ansprüche im Verhältnis mehrerer Mieter untereinander werden von § 29a Abs. 1 ZPO nicht erfasst (vgl. auch Toussaint in BeckOK ZPO, 38. Ed. Stand: 1. September 2020, ZPO, § 29a Rn. 15 a. E.; EymeltNiemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 29a Rn. 13).
3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an denen die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) haben.
Der Senat wählt unter den danach in Betracht kommenden Gerichten das Amtsgericht Nürnberg. Hier haben sowohl die Antragsgegnerin zu 2) als auch der Antragsgegner zu 3) ihren Wohnsitz. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsgegner zu 1) eine Rechtsverteidigung an diesem Gericht nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Ansprüche im Verhältnis mehrerer Mieter untereinander aus Anlass eines Mietverhältnisses über Räume werden nicht von § 29a Abs. 1 ZPO erfasst.

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