Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit

Aktenzeichen  SR StVK 768/16

Datum:
9.11.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132060
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 109, § 138
StPO § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag vom 31.10.2016 auf Ablehnung von Richter am Amtsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG.
Mit Verfügung vom 13.10.2016 wurde die JVA … ersucht zum Antrag des Antragstellers vom 10.10.2016 Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 21.10.2016 nahm die JVA … zum Antrag vom 10.10.2016 Stellung.
Mit Schreiben vom 19.10.2016, eingegangen beim Amtsgericht … laut Eingangsstempel am 26.10.2016, lehnte der Antragsteller Richter am Amtsgericht … wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Mit Verfügung vom 24.10.2016 wurde dem Antragsteller die Stellungnahme der JVA … vom 21.10.2016 mit Gelegenheit zur Äußerung zugestellt.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 verwarf Richter am Amtsgericht … den Befangenheitsantrag vom 19.10.2016 als unzulässig.
Mit Schreiben vom 31.10.2016 wiederholte der Antragsteller seinen Befangenheitsantrag. Er führte aus, die Übersendung der Stellungnahme vom 21.10.2016 mit Schreiben vom 25.10.2016 stelle einen Rechtsverstoß gemäß § 29 Abs. 1 StPO dar, da der Beschluss über die Befangenheit erst am 27.10.2016 ergangen sei. Die Übersendung der Stellungnahme sei nicht so eilig gewesen.
Mit Verfügung vom 02.11.2016 gab Richter am Amtsgericht … eine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 31.10.2016 ab.
Der Antragsteller erhielt mit Verfügung vom 03.11.2016 Gelegenheit zur Äußerung zur dienstlichen Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 07.11.2016 nahm der Antragsteller Stellung und führte aus, dass die Richterablehnung aus seiner Sicht zu beurteilen sei. Die gleichzeitige Bearbeitung seines Ablehnungsantrags wäre im Hinblick auf § 15 Abs. 2 S. 1 AGO problemlos möglich gewesen. Sein Ablehnungsantrag habe demnach schuldhaft bei der Justiz unnütz herumgelegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben Bezug genommen.
II.
Der Befangenheitsantrag vom 31.10.2016 erweist sich in der Sache als unbegründet, da sich aus dem Befangenheitsantrag keine geeigneten Gründe ergeben, welche eine Befangenheit des abgelehnten Richter ernsthaft befürchten lassen (§ 24 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung eines Richters ist sowohl aus den gesetzlichen Ausschlussgründen als auch wegen Besorgnis der Befangenheit, wie vorliegend geltend gemacht, zulässig.
Auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann eine solche Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stattfinden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Befangenheit ist dabei eine innere Haltung eines Richters, die seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber dem Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse des Richters, sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art – am Verfahrensgang oder am Ausgang des Verfahrens begründet. Dies ist auf den konkret zu entscheidenden Fall zu beziehen und zu beurteilen. Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist demnach dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es zwar auf den Standpunkt des Ablehnenden an, nicht aber auf sein (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck und auch seine unzutreffenden Vorstellungen vom Sachverhalt. Vielmehr müssen vernünftige Gründe für das Ablehnungsbegehren vorliegen, die nach Maßgabe einer objektivierenden Wertung einem aus dem Blickwinkel des ablehnungsberechtigten Verfahrensbeteiligten vernünftig urteilenden Dritten einleuchten würden. Maßgebend ist damit der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren, ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Der Ablehnende muss daher Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Nur so wird gewährleistet, dass der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung einer Entscheidung ausgeschlossen wird. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur aus Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen des Antragstellers abgeleitet werden. Die ursprünglich begründete Besorgnis der Befangenheit kann durch die dem Ablehnenden bekannt gemachte dienstliche Äußerungen des Richters nach § 26 Abs. 3 StPO ausgeräumt werden (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO 58. Auflage 2015, § 24 Rdn. 8).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erweist sich das Ablehnungsgesuch vom 31.10.2016 bzgl. des Richters am Amtsgericht … als unbegründet.
Der Antragsteller stützt die Besorgnis der Befangenheit allein darauf, dass Richter am Amtsgericht … die Wartepflicht nach § 29 Abs. 1 StPO verletzt haben soll.
Ausweislich des Posteingangsstempels ging der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 19.10.2016 beim Amtsgericht … erst am 26.10.2016 und somit erst nach dem Verfassen der Verfügung vom 24.10.2016 ein. Insofern hatte Richter am Amtsgericht … zum Zeitpunkt der Verfügung am 24.10.2016 keine Kenntnis vom Eingang eines Befangenheitsantrags und somit keine Kenntnis von einer etwaigen Wartepflicht. Diese fehlende deckt sich auch mit den Angaben von Richter am Amtsgericht … in der dienstlichen Stellungnahme vom 2.11.2016.
Das Vorbringen des Antragstellers ist daher nicht geeignet eine Besorgnis der Befangenheit von Richter am Amtsgericht … zu begründen.
Der Befangenheitsantrag war daher zurückzuweisen.

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