Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Aufhebung eines Nießbrauchsrechts von Gesamtberechtigten

Aktenzeichen  1 U 133/17

Datum:
16.8.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53067
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 242, § 428, § 741, § 753 Abs. 1 S. 2, § 875

 

Leitsatz

1. Die Aufhebung eines nach § 428 BGB gestalteten Nießbrauchs an einem Grundstück bestimmt sich entsprechend §§ 749 Abs. 1, 752, 753 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unter Berücksichtigung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben nach § 242 BGB. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Teilung kann dadurch erfolgen, dass gerichtlich die Versteigerung unter den Teilhabern angeordnet werden, wenn nur sie als Interessenten in Betracht kommen, oder wenn eine Veräußerung an Dritte unstatthaft ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

21 O 267/16 2017-09-15 LGSCHWEINFURT LG Schweinfurt

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 15.09.2017, Az. 21 O 267/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Auflösung einer Nießbrauchsgemeinschaft an einem Grundstück mittels Teilungsversteigerung.
1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren gemeinsam hälftige Miteigentümer eines Grundstücks in A., welches mit vermieteten Gebäuden bebaut ist. Dieses haben die Parteien während ihrer Ehe mit Übergabevertrag vom 18.12.1995 auf ihre Kinder übertragen, wobei sie sich ein Nießbrauchsrecht gemäß § 428 BGB als Gesamtberechtigte vorbehielten. Die Ausübung des Nießbrauchsrechts wurde von den Parteien zunächst in eine aus ihnen bestehende GbR eingebracht. Mit Schreiben vom 28.01.2016 hat der Kläger die GbR gekündigt und deren Liquidation verlangt. Eine Übernahme ihres Nießbrauchsrechts durch den Kläger hat die Beklagte abgelehnt.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, die Veräußerung des Nießbrauchsrechts nach den Bestimmungen über die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Da das Nießbrauchsrecht unveräußerlich sei, habe die Veräußerung im Wege der Teilungsversteigerung unter den Inhabern zu erfolgen. Da die Beklagte die Veräußerung ablehne, sei Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung notwendig. Für das Innenverhältnis der GbR gelte das Recht der Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB. § 428 BGB betreffe nur das Außenverhältnis. Eine reale Teilung sei nicht möglich. Zudem stelle die Aufhebung der Gemeinschaft für die Beklagte keine unbillige Härte dar.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie erachtet die Vorgehensweise des Klägers für nicht zulässig, da eine zwangsweise Auflösung eines als Gesamtberechtigung ausgestalteten Nießbrauchs nicht möglich sei.
2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, zum Zwecke der Auflösung der Nießbrauchsgemeinschaft für den streitgegenständlichen Grundbesitz die Zwangsversteigerung unter den Beteiligten zu dulden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der von ihm verfolgte Anspruch nach § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die Vorschrift des § 428 BGB regele nur das Außenverhältnis. Im Innenverhältnis zwischen den Parteien sei Gemeinschaftsrecht zumindest analog anzuwenden. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft handele, deren Aufhebung nach § 749 BGB verlangt werden könne. Durch die Auflösung der Nießbrauchsgemeinschaft infolge der Kündigung der GbR habe die Auflösung der Nießbrauchsgemeinschaft durch Teilungsversteigerung zu erfolgen. Da die Veräußerung des Nießbrauchs lediglich zwischen den Parteien jedoch nicht an Dritte möglich sei, könne im Verfahren nach § 857 Abs. 5 ZPO eine Zuweisung an einen Teilhaber erfolgen. Die beabsichtigte Zwangsvollstreckung sei für die Beklagte zudem nicht unzumutbar.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.
3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie hält den erstinstanzlichen Urteilstenor bereits nicht für vollstreckungsfähig, da diesem der Gegenstand der Zwangsversteigerung nicht zu entnehmen sei. Ferner komme § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB als Auflösungsregel nicht zur Anwendung. Der vom Kläger behauptete wichtige Grund für die Auflösung, den die Beklagte bestritten habe, sei nicht nachgewiesen. Die Auflösung sei auch durch einen Verzicht des Klägers auf sein Nießbrauchsrecht möglich. Die Beklagte sei dem Kläger finanziell unterlegen, deshalb sei die Versteigerung für sie unzumutbar.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Aktenzeichen 21 O 267/16, abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Bei dem den Parteien eingeräumten Nießbrauch handele es sich um ein gemeinschaftliches Recht, so dass §§ 741 ff. BGB zur Anwendung kämen. Jeder Teilhaber könne jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Eines wichtigen Grundes im Sinne von § 749 Abs. 2 BGB bedürfe es nicht, da die Aufhebung der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen worden sei. Außerdem läge aufgrund des zerrütteten Verhältnisses der Parteien ein wichtiger Grund für die Auflösung vor.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen vom 08.03.2018 und 12.07.2018 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung des den Parteien gemeinschaftlich als Gesamtberechtigten zustehenden Nießbrauchs in entsprechender Anwendung von § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB.
1. Beim dem nach § 428 BGB ausgestalteten Nießbrauch handelt es sich um ein teilbares Recht (ganz h.M., vgl. nur BGH, Beschluss v. 2112.1966, Az. V ZB 24/66; BayObLG, Beschluss v. 12.07.1955, Az. 2 Z 16, 20, 21/1955; OLG München, Beschluss v. 25. Juni 2009, Az. 34 Wx 040/09). Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt-Heinrichs, BGB, 77. Aufl., § 266 Rn. 3). Das Recht des Nießbrauchs ist teilbar. So ist die Begründung eines Nießbrauchs für mehrere Berechtigte gemeinschaftlich zu Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) zulässig (PalandtBassenge, a.a.O., § 1030 Rn. 3). Bei einem derartigen Verhältnis steht der Nießbrauch als gemeinschaftlicher Gegenstand sämtlichen Nießbrauchern als Teilhabern der Gemeinschaft zu. Dafür spricht auch die anerkannte Möglichkeit eines so genannten Quotennießbrauchs (vgl. BGH, Urteil v. 06.06.2003, Az. V ZR 392/02). Soweit demgegenüber teilweise die Ausgestaltung des Nießbrauchs als Mitgläubigerschaft gemäß § 432 BGB angenommen wird (Amann, DNotZ 2008, 324; MüKo-BGB-Pohlmann, 7. Aufl. 2017, § 1030 Rn. 69 ff.), kann dies zumindest vorliegend nicht überzeugen. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB in Ziff. X. a) des Übergabevertrags haben dessen Parteien unter anderem auch die Leistungsmodalitäten des § 428 S. 1 BGB vereinbart. Dieses ist einer weiteren Auslegung nicht zugänglich.
2. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der aus der Gesamtberechtigung folgenden Nießbrauchsgemeinschaft der Parteien, nicht lediglich deren inhaltliche Ausgestaltung.
a. Das Innenverhältnis mehrerer Nießbrauchsberechtigter ist in den §§ 1030 ff. BGB nicht geregelt. Eine direkte Anwendung der §§ 1060, 1024 BGB, welche den Fall des Zusammentreffens mehrerer Nutzungsrechte regeln, scheidet aus, da vorliegend nicht mehrere Nießbrauchsrechte bestellt wurden, sondern nur eines, das den Parteien als Gesamtberechtigten zusteht. Auch eine analoge Anwendung der §§ 1060, 1024 BGB kommt nicht in Betracht. Die Ratio eines Ausgleichs widerstreitender Interessen nach § 1024 BGB kommt dann zum Tragen, wenn sich die Rechte ihrem vereinbarten Inhalt nach dahingehend ausschließen, dass sie nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können (Staudinger-Weber, BGB, Aufl. 2017, § 1024, Rn. 5; MüKo-BGB-Pohlmann, a.a.O., § 1060 Rn. 1). Der Ausgleich kollidierender Rechte ist nicht vergleichbar mit den Voraussetzungen einer Aufhebung einer Rechtsgemeinschaft, bei der mehreren Parteien lediglich ein einziges Recht zusteht.
b. Das Innenverhältnis eines Bruchteilsnießbrauchs bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften der Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB (Palandt-Herder, a.a.O., § 1030 Rn. 3; MüKo-BGB-Pohlmann, a.a.O., § 1060 Rn. 61; für Quotennießbrauch: BGH, Urteil v. 06.06.2003, Az. V ZR 392/02). Für den hiervon zu unterscheidenden streitgegenständlichen nach § 428 BGB als Gesamtberechtigung bestellten Nießbrauch hat der Bundesgerichtshof eine analoge Anwendung der §§ 744, 745 BGB im Hinblick auf die Verwaltung des überlassenen Objekts sowie die Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten als bedenkenfrei angesehen (Urteil v. 29.09.1993, Az. XII ZR 43/92). Die Frage einer Aufhebung der aus der Gesamtberechtigung folgenden Gemeinschaft an einem Nießbrauch wurde hingegen bisher obergerichtlich noch nicht entschieden.
c. Aus der Rechtsnatur des nach § 428 BGB bestellten Nießbrauchs folgt nicht, dass eine Aufhebung der Gemeinschaft bereits grundsätzlich ausscheidet. So ist für den Fall des Todes eines Berechtigten anerkannt, dass bei einer Gesamtberechtigung der Nießbrauch dem Überlebenden alleine zusteht (vgl. BayObLG, Beschluss v. 12.07.1955, Az. BReg. 2 Z 16, 20, 21/1955; Palandt-Herder, a.a.O. § 1061 Rn. 1). Dieses entspricht auch der Bestimmung nach X. a) des Übergabevertrags vom 18.12.1995. Bei einem Verzicht eines der Berechtigten auf den Nießbrauch geht die Aufhebung des Rechtes gemäß § 875 BGB entsprechend mit dem Einrücken des anderen Berechtigten in die Alleinberechtigung einher. Veränderungen im personalen Bestand der Berechtigten sind demnach grundsätzlich möglich. Dieses ergibt sich grundsätzlich auch bereits aus der Rechtsnatur der (teilbaren) Gesamtberechtigung nach § 428 BGB im Gegensatz zur (unteilbaren) Mitgläubigerschaft gemäß § 432 BGB.
d. Die Aufhebung eines nach § 428 BGB gestalteten Nießbrauchs an einem Grundstück bestimmt sich entsprechend §§ 749 Abs. 1, 752, 753 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unter Berücksichtigung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
(1) Der Bundesgerichtshof (Urteil v. 31.01.1972, Az. II ZR 86/69) hat im Fall des Bruchteilseigentums an Grundstücken die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung und Verteilung des Erlöses als gesetzlich vorgegebenen Weg erachtet. Dieser Entscheidung lag eine dem streitgegenständlichen Fall vergleichbare Interessenlage zugrunde, bei der unverheirateten Töchtern gemeinschaftlicher Grundbesitz als lebenslange Existenzgrundlage überlassen worden war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet in diesem Fall eine richterliche Teilung nach billigem Ermessen aus, da sich der Gesetzgeber mit den §§ 749 ff. BGB bewusst aufgrund der mit einem richterlichen Gestaltungsakt verbundenen, kaum befriedigend zu lösenden Schwierigkeiten für die Realteilung des Gegenstands entschieden hat. Wegen dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist es zwar nicht möglich, dem Teilhaber, der die Aufhebung betreibt, aus bloßen Billigkeitserwägungen das Recht auf Zwangsversteigerung zugunsten einer anderen Teilungsart zu versagen, zumal in Versteigerungsfällen mehr oder weniger Härten und Unbilligkeiten fast immer unvermeidbar und vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen worden sind. Das schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben auch gegenüber der Vorschrift des § 753 Abs. 1 BGB durchsetzt, die Aufhebung der Gemeinschaft gerade durch Zwangsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung erscheint und sich der betreibende Teilhaber auf eine vom anderen Teil vorgeschlagene und vom Richter gebilligte Realteilung verweisen lassen muss. Das kann in Betracht kommen, wenn einerseits die Versteigerung die widersprechende Partei wesentlich härter treffen würde, als das im Allgemeinen der Fall ist, und wenn außerdem dem betreibenden Teil – etwa aus Gründen der Entstehung der Gemeinschaft oder des ihr beiderseits zugrunde gelegten Zwecks – zugemutet werden kann, darauf Rücksicht zu nehmen.
Vorliegend haben die Parteien als Bruchteilseigentümer das Eigentum an dem Grundbesitz übertragen, wobei sie sich zur Sicherung ihrer Versorgung einen gemeinsam auszuübenden Nießbrauch vorbehielten. Hiermit liegt eine der vorstehend bezeichneten durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltung vergleichbare Rechts- und Interessenlage vor. Es wäre nicht nachzuvollziehen, dass mit der Aufgabe des Bruchsteilseigentums als einer gemäß §§ 749 ff. BGB aufhebbaren Rechtsgemeinschaft und deren Überführung in eine andere Gemeinschaft im Rahmen eines gegenüber dem Eigentum schwächeren Rechtes (Umwandlung des Eigentums in einen Nießbrauch) diese nunmehr bis auf den Verzicht oder Tod eines Berechtigten unlösbar wäre.
(2) Für den ähnlich gelagerten Fall einer Gesamtberechtigung einer Erbengemeinschaft an einer Grabstelle als unteilbarem Recht hat das OLG Oldenburg (Urteil v. 22.08.1995, Az. 5 U 32/95) die Teilungsversteigerung unter den Inhabern als zulässig angesehen. Unter Bezugnahme auf das vorstehend bezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs schließt das OLG Oldenburg eine Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt ebenfalls aus. Eine Abweichung von diesen Grundsätzen und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung im Einzelfall aufgrund der in jedem Rechtsbereich geltenden Grundsätze von Treu und Glauben sei zwar nie grundsätzlich auszuschließen. Sie müsse aber auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Es seien hohe Anforderungen daran zu stellen, um ein von der Entscheidung des Gesetzgebers abweichendes Ergebnis rechtfertigen zu können. So reichten die mit Versteigerungen mehr oder weniger stets verbundenen, fast immer unvermeidbaren Härten und Unbilligkeiten nicht aus für die Anwendung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Teilungsart.
(3) Nach Auffassung des Senats ist die Aufhebung eines in der Form des § 428 BGB bestellten Nießbrauchs im Verfahren nach § 753 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB somit als zulässig anzusehen (vgl. auch Staudinger-Eickelberg, BGB, Aufl. 2015, Rn. 18, 19, 39, 40, 43). Danach kann gerichtlich auch die Versteigerung unter den Teilhabern angeordnet werden, wenn nur sie als Interessenten in Betracht kommen, oder wenn eine Veräußerung an Dritte unstatthaft ist. Es kann daher zweckmäßig sein, dass sich die Teilhaber ein unveräußerliches Recht wie den Nießbrauch in der Form des § 428 BGB bestellen lassen, da dann immer noch im Verfahren nach § 857 Abs. 5 ZPO die Zuweisung an einen Teilhaber möglich ist.
Für die Durchführung der Versteigerung unter den Teilhabern gelten die allgemeinen Regeln. Die Teilhaber können sich auf ein bestimmtes Verfahren einigen. Erfolgt dies nicht, so ist im gewöhnlichen Verfahren gemäß § 857 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzugehen. Allerdings sind aufgrund der gemäß § 1059 Satz 1 BGB ausgeschlossenen Übertragbarkeit des Nießbrauchs nur die Teilhaber zur Versteigerung zuzulassen (vgl. auch RGZ 52, 174, 177). Bei Rechten wie dem Nießbrauch, die nicht wie Grundstücke oder wie bewegliche Sachen zu behandeln sind, muss der die Aufhebung betreibende Teilhaber auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen. Die Versteigerung unter den Teilhabern ist dann gemäß § 857 Abs. 5 ZPO auf Antrag des obsiegenden Klägers vom Vollstreckungsgericht zu veranlassen.
3. Eine abweichend von § 753 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmende Billigkeitsentscheidung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar liegen aufgrund des auch durch den Kläger eingeräumten wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Parteien sowie der jahrzehntelangen Nutzung einer Wohnung im Nießbrauchsobjekt durch die Beklagte Umstände vor, die ein Verfahren nach § 857 Abs. 5 ZPO als mögliche Härte für die Beklagte erscheinen lassen. Allerdings kann eine Billigkeitsentscheidung allein auf Vorschlag des Antragsgegners zur Realteilung in gleichwertige Teile ergehen, der die ihn treffenden Härten entscheidend mildern würde, der aber auch den berechtigten Interessen des Teilhabers, der die Aufhebung verlangt, gerecht wird und diesem zuzumuten ist (BGH, Urteil v. 31. Januar 1972, Az. II ZR 86/69).
Die Beklagte hat im Verfahren lediglich ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches dem berechtigten Interesse des Klägers an einer gleichwertigen Aufteilung des Nießbrauchsrechts in keiner Weise Rechnung trägt. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass sie einerseits den Wert der jährlichen Einnahmen aus dem Nießbrauchsobjekt von durch den Kläger angegebenen ca. 20.000,00 € bestreitet, gleichzeitig aber eine monatliche Zahlung von 3.000,00 €, was einen Jahresgewinn von 72.000,00 € bei hälftiger Zuweisung entspräche, zuzüglich weiteren mietfreien Wohnens verlangt.
Zudem ist der Vorschlag der Beklagten zur Überzeugung des Senats auch nicht geeignet, die erforderliche Trennung der rechtlichen Beziehungen der Parteien herbeizuführen. Das Verhältnis der Parteien ist geprägt durch langjährigen Rechtsstreit und offene Feindseligkeit bis hin zu einer schwerwiegenden gegen den Kläger gerichteten Straftat durch die Beklagte. Im Termin vor dem Senat war ein auch nur ansatzweises Einvernehmen der Parteien ebensowenig zu erkennen wie irgendeine Form der Kommunikation. Durch eine weitere Nutzung einer Wohnung durch die Beklagte in dem streitgegenständlichen Anwesen wären die Parteien weiterhin im Rahmen der Gebäudeverwaltung miteinander verbunden.
4. Die mit Schriftsatz vom 20.04.2018 erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Grundlage des Anspruchs des Klägers ist § 749 BGB. Dieser Anspruch unterliegt gemäß § 758 BGB nicht der Verjährung, da die Annahme der Verjährung mit dem Wesen des sich ständig erneuernden Aufhebungsanspruchs nicht vereinbar ist. Die Vorschrift erfasst auch den Aufhebungsanspruch durch Teilung mittels Zwangsversteigerung gemäß § 753 Abs. 1 BGB (Erman-Aderhold, BGB, 15. Aufl. 2017, § 758 Rn. 1).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss v. 04.07.2002, Az. V ZB 16/02).
Die Voraussetzungen der Aufhebung eines als Gesamtberechtigung ausgestalteten Nießbrauchsrechts mit Versorgungscharakter waren noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Es handelt sich nach Auffassung des Senats um eine durchaus alltägliche Sachverhaltsgestaltung, bei der es für die rechtliche Beurteilung an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt.

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