Aktenzeichen M 7 K 15.3546
PAG Art. 16 S. 1
WEG WEG § 24 Abs. 5
StGB StGB § 123
Leitsatz
1. Von der Verwirklichung einer Straftat gem. § 123 StGB, die grundsätzlich einen Platzverweis rechtfertigt, darf die Polizei nicht allein deshalb ausgehen, weil ein Verwalter nach § 24 Abs. 5 WEG grundsätzlich zum Ausschluss aus der Eigentümerversammlung berechtigt ist, ein Wohnungseigentümer nach mehreren Zwischenrufen und vorheriger Androhung auch konkret des Saales verwiesen worden war und der Verwalter auf dem Vollzug dieser Maßnahme bestand. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Ausschluss aus der Eigentümerversammlung kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn ein störungsfreier Ablauf der Versammlung anders nicht gewährleistet werden kann. Die Störung muss deshalb „nachhaltig“ und „in erheblicher Weise“ erfolgen, was massive Störungen der Sachdiskussion oder des Abstimmungsvorgangs voraussetzt, zB durch tätliche Angriffe, ständige Zwischenrufe oder Missachtung des Wortentzugs, denen durch mildere Mittel nicht Herr zu werden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der am … 2015 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da sich der polizeiliche Platzverweis bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus mehreren in der Rechtsprechung anerkannten Gesichtspunkten, zum einen aus der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, B. v. 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 – juris 1. Ls und U. v. 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 – juris Rn. 8 m. w. N.), denn der Kläger wird als Miteigentümer auch in Zukunft an Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft teilnehmen, die von demselben Hausverwalter geleitet werden. Unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit zwischen dem Kläger und dem Hausverwalter ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten ist auch in Zukunft von im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen. Zum andern hat der Kläger ein Rehabilitierungsinteresse. Dieses besteht dann, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, die Stigmatisierung Außenwirkung erlangt hat und noch in der Gegenwart andauert (vgl. BVerwG, U. v. 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25). Die hoheitliche Verweisung aus einer Eigentümerversammlung beeinträchtigt den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen erheblich. Er wird dadurch als Störer und Rechtsbrecher hingestellt, der aufgrund grob ungebührlichen Verhaltens sein Rede- und Teilnahmerecht verwirkt hat. Diese Wirkung dauert auch in der Gegenwart noch an. Das Geschehen ist im Protokoll über die Eigentümerversammlung festgehalten und von den übrigen Miteigentümern beobachtet worden.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil der angegriffene Platzverweis vom … 2015 rechtswidrig war und somit den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 4 VwGO).
Nach Art. 16 Satz 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten, insbesondere dann, wenn dies der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 16 Rn. 14; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 2), welche die Unversehrtheit der Rechtsordnung umfasst. Eine Straftat gem. § 123 StGB rechtfertigt grundsätzlich einen Platzverweis. Auf der Grundlage der den handelnden Polizeibeamten im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (vgl. BVerwG, U. v. 26. Februar 1974 – 1 C 31.72 – juris Rn. 38 u. U. v. 1. Juli 1975 – 1 C 35.70 – juris Rn. 32; BayVGH, U. v. 26. November 1992 – 21 B 92/1672 – juris Rn. 34), durften sie jedoch nicht allein deshalb von der Verwirklichung einer Straftat gem. § 123 StGB durch den Kläger ausgehen, weil ein Hausverwalter nach § 24 Abs. 5 WEG grundsätzlich zum Ausschluss aus der Eigentümerversammlung berechtigt ist, der Kläger nach mehreren Zwischenrufen und vorheriger Androhung auch konkret des Saales verwiesen worden war und der Hausverwalter auf dem Vollzug dieser Maßnahme bestand. Nach § 123 StGB macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder – was vorliegend allein in Betracht kommt – wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Ob diese Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, hängt im Falle einer Eigentümerversammlung davon ab, ob der Ausschluss aus der Versammlung in der konkreten Situation von dem Ordnungsrecht des Verwalters gedeckt ist, d. h. auch erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Ordnungsrecht fließt aus dem Recht zur Versammlungsleitung gem. § 24 Abs. 5 WEG und ist dem Hausverwalter von den Miteigentümern zur Ausübung übertragen (vgl. Lille in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2009, § 123 Rn. 37; Staudinger/Bub, BGB, 2005, § 24 WEG Rn. 91). Die Freiheit des Verwalters, nach Belieben über den Aufenthalt von Personen in dem Versammlungssaal zu entscheiden, wird durch die Zweckbestimmung des Ordnungsrechts begrenzt (vgl. Lille in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2009, § 123 Rn. 2 f. zum Hausrecht über Geschäfts- und Diensträume). Ungeachtet dessen, wer den Versammlungssaal zu dem Zweck einer Eigentümerversammlung gemietet hat, war der Kläger zu dieser Versammlung geladen und hatte als Miteigentümer grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht.
Zwar ist ein Verwalter im Rahmen der Versammlungsleitung gem. § 24 Abs. 5 WEG grundsätzlich auch ohne einen Beschluss der Eigentümer (Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., 2012, § 24 WEG Rn. 29) zu der einschneidendsten Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses berechtigt, solange die Miteigentümer die Entscheidung darüber nicht an sich ziehen (vgl. Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 91; Schultzky in Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 24 WEG Rn. 120, 104). Ausfluss aus dem hier geltenden Verhältnismäßigkeitsprinzip (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 92, 100) ist indes, dass der Ausschluss aus der Eigentümerversammlung nur als ultima ratio in Betracht kommt, wenn ein störungsfreier Ablauf der Versammlung anders nicht gewährleistet werden kann. Es ist das mildeste und zugleich Erfolg versprechende Mittel zu wählen (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 92). Denn der Ausschluss stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Mitwirkungsrechte eines Miteigentümers dar. Das Teilnahmerecht an der Eigentümerversammlung ist ein tragendes Mitwirkungsrecht und gehört zum Kernbereich elementarer Mitwirkungsrechte (BGH, U. v. 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10 – juris Rn. 8, 10; Schmid, Der „Kernbereich“ elementarer Mitwirkungsrechte des Wohnungseigentümers, NJW 2011, 1841). Vorrangig einzusetzen sind Steuerungsinstrumente wie eine Redezeitbegrenzung oder ein Wortentzug sowie eine vorherige Abmahnung (OLG Saarbrücken, B. v. 28. August 2003 – 5 W 11/03 – 4, 5 W 11/03; Bärmann, § 24 WEG Rn. 117; Sauren, § 24 WEG Rn. 36). Ein Ausschluss ist nur dann statthaft, wenn die Störung „nachhaltig“ und „in erheblicher Weise“ erfolgt (BGH, U. v. 10. Dezember 2010 – V ZR 60/10, NJW 2011, 679). Sie setzt massive Störungen der Sachdiskussion oder des Abstimmungsvorgangs voraus, z. B. durch tätliche Angriffe, ständige Zwischenrufe oder Missachtung des Wortentzugs, denen durch mildere Mittel nicht Herr zu werden ist (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 100). Ferner ist dem des Saales verwiesenen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, einen Dritten mit der Ausübung seines Stimmrechtes zu bevollmächtigten (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 100).
Aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Hausverwalter vor dem Ausschluss seine Handlungsoptionen ausgeschöpft hatte oder die Art der Störung ihn unmittelbar zur schärfsten Maßnahme berechtigte; zumal er selbst dazu beigetragen hat, dass die Diskussion laut geworden ist. Der Kläger ist weder beleidigend geworden noch waren seine Redebeiträge und Anträge unsachlich. Nicht recht nachvollziehbar ist, weshalb der Verwalter – solange der Kläger anwesend war – nicht das nach dessen Ausschluss beschlossene stufenweise Vorgehen zumindest in Aussicht gestellt hat. Die Rechtsauffassung des Klägers entsprach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BayObLG, B. v. 19. Januar 1984 – BReg 2 Z 17/83 – juris Ls), OLG Karlsruhe, B. v. 30. Oktober 1998 – 11 Wx 53/98 – juris Rn. 4; aA lediglich AG Neuss, B. v. 29. Januar 1980 – 19 UR 44/77 – juris). Mit einem Beschluss über die Zurückstellung des kostenträchtigen Auftrags an das Ingenieurbüro bis zur Klärung, ob der Einbau einer Wasserenthärtungsanlage gegen den Willen des Klägers durch Mehrheitsbeschluss durchsetzbar ist, wäre dessen Anliegen Rechnung getragen gewesen, erhebliche unnötige Planungskosten zu vermeiden. Hierüber wurde der Kläger jedoch im Unklaren gelassen. Der Zeuge hat bestätigt, dass beabsichtigt war, einen Beschluss über die Beauftragung des Ingenieurbüros fassen zu lassen. Wegen der bereits erfolgten Einladung des Ingenieurs hätte man ein gestuftes Vorgehen mit der Bitte verbinden können, eine Anhörung und Sachdiskussion gleichwohl anzuschließen. In Betracht gekommen wäre auch, die Versammlung zu unterbrechen und im Interesse eines geordneten Ablaufs der Diskussion mit dem Kläger unter vier Augen ein klärendes Gespräch zu führen (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 103), den Miteigentümern feste Redezeiten von fünf bis zehn Minuten vorzugeben (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 98), ggf. die Wortmeldungen zu ordnen (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 97a), bei Überschreitung der Redezeit nach vorheriger Androhung das Wort zu entziehen (Staudinger/Bub, a. a. O., § 24 WEG Rn. 98) und schließlich auf das Vermittlungsangebot der Polizeibeamten einzugehen. Auch ist dem Kläger, der noch zwei weitere Miteigentümer vertreten hat, nicht ermöglicht worden, für eine anderweitige Vertretung zu sorgen.
Der polizeiliche Platzverweis war auch nicht auf der Grundlage einer Anscheinsgefahr gerechtfertigt, d. h. einer zwar objektiv nicht bestehenden, aber aus der Sicht eines besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten im Zeitpunkt seines Einschreitens aufgrund hinreichender Anhaltspunkte anzunehmenden Gefahrenlage (vgl. Berner/Köhler/Käß, a. a. O., Art. 2 Rn. 39; VGH BW, U. v. 7. Dezember 2004 – 1 S 2218/03 – juris Rn. 24). Die als Zeugin gehörte Polizeibeamtin hat nach ihrer schriftlichen Stellungnahme den Platzverweis ausgesprochen, weil der Verwalter das Hausrecht ausübte und es sich für sie so darstellte, als störe der Kläger die Eigentümerversammlung durch seine Zwischenrufe, und weil er auch nach Aufforderung des Leiters den Saal nicht verlassen wollte. Dies wird durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach ihr nach der Schilderung des Verwalters vor Ort klar war, dass der Ausschluss aus der Versammlung sich als ultima ratio darstelle. Denn andere Maßnahmen als eine mehrmalige Bitte, Zwischenrufe zu unterlassen, und die Androhung eines Saalverweises hat der Verwalter auch nach seiner eigenen Darstellung vor dem Ausschluss nicht ergriffen. Der Aussage der Zeugin entspricht die schriftliche Darstellung des zweiten Polizeibeamten, wonach entscheidend war, dass es zu Zwischenrufen gekommen war, der Verwalter das Hausrecht innehatte und den Saal eigenverantwortlich angemietet hatte. Weiter haben die Beamten festgestellt, dass der Verwalter auf jeden Fall den Vollzug und keine Vermittlung wünschte. Im Verhalten des Klägers, der die Zwischenrufe zugab, haben beide Beamte darüber hinaus keine Anzeichen dafür festgestellt, dass ein geordneter Ablauf der Versammlung in seiner Anwesenheit nicht möglich gewesen wäre. Nach der Stellungnahme des Polizeihauptmeisters, mit dem sich die Streifenbeamten telefonisch beraten haben, wurde diesem berichtet, der Veranstalter einer Eigentümerversammlung habe einen Streit mit einem Miteigentümer, der ständig die Versammlung störe. Jener habe den Saal angemietet, übe das Hausrecht aus und dürfe ein Hausverbot erteilen. Neutrale Personen wurden zu den Geschehnissen nicht befragt. Daraus geht letztlich deutlich hervor, dass die Maßnahme auf der Grundlage des ungeprüften Sachvortrags und des dringenden Wunsches des Hausverwalters angeordnet worden ist, wobei maßgeblich war, dass er als Mieter des Versammlungssaals grundsätzlich das „Hausrecht“ ausübt. Sachliche Anhaltspunkte dafür, dass allein der Saalverweis erforderlich und wirksam war, gab es darüber hinaus nicht. Somit haben die Polizeibeamten nicht über Tatsachen geirrt, sondern sich auf eine unzureichende rechtliche Bewertung verlassen. Eine fehlerhafte juristische Bewertung bzw. ein Irrtum in der Wertung von Tatsachen stellt indessen keine Anscheinsgefahr dar, die das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt (BayVGH, U. v. 8. März 2010 – 10 B 09. 1102, 10 B 09.1837 – juris Rn. 42 f.).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. mit Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.