Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beginn der Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Geleisteten wegen Zweckverfehlung

Aktenzeichen  3 U 1837/16

Datum:
12.10.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 18654
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 812 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1. Stellt ein Miterbe in der Erwartung, ein ihm durch Teilungsanordnung versprochenes Grundstück zu erben, der Betreuerin der Erblasserin einen Geldbetrag zur Verfügung, so kann er diesen wegen Zweckverfehlung zurückverlangen, wenn die Empfängerin das Grundstück vor dem Erbfall veräußert. (redaktioneller Leitsatz)
2. Zum Verjährungsbeginn führende grob fahrlässige Unkenntnis der Entstehung eines solchen Anspruchs liegt nicht schon dann vor, wenn der Miterbe von der Erwägung erfährt, das Grundstück zur Finanzierung von Pflegekosten zu veräußern.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 O 3178/15 2016-04-06 Urt LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein, Az.: 8 O 3178/15, vom 06.04.2016, in Ziffern 1 und 3 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.008,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.06.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens zu tragen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

II. Auf die zulässige Berufung des Klägers hin war das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.04.2016 aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung des Erstgerichts, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch verjährt ist, nicht.
1. Der Anspruch auf Rückzahlung der 23.008,13 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB. Es handelt sich um den Anspruch auf Ersatz des Geleisteten wegen Zweckverfehlung, weil infolge der Veräußerung des Anwesens R.-straße 7, B., durch die als Betreuerin der Erblasserin eingesetzte Beklagte der mit der Hingabe der DM 45.000,– seitens des Klägers an die Beklagte verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Rechtsgrund für die Zahlung der DM 45.000,– war die Teilungsanordnung in Ziffer II des Erbvertrags vom 04.09.1986, die vorsah, dass der Kläger vor der Teilung des Nachlasses das Hausgrundstück R.-straße 7, B., als Alleineigentum erhielte, dies im Hinblick auf seitens der Eltern an die Beklagte bereits getätigte erhebliche Zuwendungen zum Hauskauf und die ausdrücklich erwähnte Hingabe von 45.000,– DM seitens des Klägers an die Beklagte zum gleichen Zweck. Dass der Betrag von DM 45.000,– im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss des Erbvertrags floss und einen Ausgleich zugunsten der Beklagten dafür darstellen sollte, dass der Sohn das Haus erhielte, hat bereits im Termin vom 20.01.2016 der Ehemann der Beklagten als informierter Vertreter bestätigt (vgl. Protokoll Seite 4, Absätze 1 und 2). Dieser führte u. a. aus, dass diese Aufteilung des Vermögens bzw. Ausgleichszahlung einen Konsens zwischen allen Familienmitgliedern dargestellt hätte und alle damit einverstanden gewesen seien. Soweit thematisiert wurde, dass der Kläger die in Ziffer III des Erbvertrags angesprochene Gegenleistung auf Wartung und Pflege gegenüber den Eheleuten Rudolf und Maria S. sowie der Großtante Sophie W. nicht erbracht habe, berührt dies den Bereicherungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht. Ein Rücktritt der Eheleute Rudolf und Maria S. vom Erbvertrag ist nicht vorgetragen, es fehlte schon an einer konkreten Fristsetzung und Rücktrittsandrohung. Abgesehen hiervon wäre auch dann wegen Zweckverfehlung die Bereicherung der Beklagten durch den Erhalt der 45.000,– DM auszugleichen.
2. Der Verkauf des Anwesens R.-straße 7, B., erfolgte mit Kaufvertrag vom 08.06.2010 der Notarin Dr. Gabriele B. (URNr. 728 B/2010), wobei die Erblasserin Maria S. durch die Beklagte als Betreuerin vertreten wurde, der Verkauf war mit Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt – Betreuungsgericht -, Az.: 31 XVII 35/01, vom 14.06.2010, rechtskräftig seit 03.07.2010, genehmigt worden, die diesbezügliche Eigentumsübertragung war mit Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch am 01.09.2010 abgeschlossen. Der Bereicherungsanspruch war somit im Laufe des Jahres 2010 entstanden.
3. Die unzutreffende Annahme des Erstgerichts, die Verjährung habe mit Ablauf des 31.12.2010 begonnen und mit Ablauf des 31.12.2013 geendigt, stützt sich irrig darauf, dass der Kläger bis 31.12.2010 von den den Anspruch begründenden Umständen infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt hätte. Diese Auffassung ist im Hinblick auf die zum Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht zu teilen.
Grob fahrlässig handelt der Gläubiger hiernach, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 2009, 544 und 812, BGH NJW 2009, 587 und 1482). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH NJW-RR 2010, 681, Tz. 13). Dabei ist das Unterlassen einer Nachfrage nur dann grob fahrlässig, wenn weitere Umstände (Aufdrängen einer Schädigung aufgrund konkreter Anhaltspunkte) hinzutreten, die das Unterlassen schlicht als unverständlich erscheinen lassen (BGH NJW-RR 2010, 681, Tz. 16).
Das Erstgericht folgert dies aus einem vom Kläger im Termin vom 20.01.2016 vorgelegten handschriftlichen Schreiben der Beklagten vom 25.09.2009, worin diese ihn aufgefordert hatte, das Haus bis 23.10.2009 zu räumen, damit dieses anschließend von ihr verkauft werden könne. In diesem Schreiben befand sich u. a. der Passus: „Ich habe einen Heimplatz gefunden. Da die Rente und das Pflegegeld nicht ausreichend sind, um die Heimkosten zu bezahlen, muss das Grundstück R.-straße 7 mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verkauft werden.“
In Reaktion auf dieses Schreiben wandten sich die anwaltlichen Vertreter des nachmaligen Klägers mit Schreiben vom 29.10.2009 (Betreuungsakte, im folgenden abgekürzt d. A., Bl. 286/287 und Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 05.10.2016) gleichzeitig an das Betreuungsgericht und die Beklagte.
Sie beantragten gegenüber dem Betreuungsgericht Akteneinsicht im Hinblick auf die vorangegangene schriftliche Mitteilung der Betreuerin, verwiesen auf die Teilungsanordnung im dem Amtsgericht Michelstadt bereits lange vorliegenden Erbvertrag (vgl. Band I, Bl. 71/74 d. A.) und erklärten abschließend: „Sollte ein Antrag von Frau G. auf Genehmigung einer Veräußerung vorliegen, wird dem bereits jetzt widersprochen, wobei ausführliche Sachverhaltsdarlegungen vorbehalten bleibt.“ In dem an die Beklagte gerichteten Einschreibenbrief vom 29.10.2009 verwiesen die anwaltlichen Vertreter des nachmaligen Klägers gleichfalls auf die schriftliche Mitteilung der Beklagten und teilten mit, dass der Kläger einer Veräußerung des Anwesens im Hinblick auf den Erbvertrag widerspreche, die Beklagte insofern als Betreuerin der Mutter das Anwesen nicht veräußern dürfe. Weiter forderten sie die Beklagte auf, „verbindlich zu erklären, dass Sie keinen Antrag auf gerichtliche Genehmigung des Verkaufes des Hauses R.-straße 7 in B. stellen werden bzw. eventuell den schon gestellten Antrag zurücknehmen.“ In Reaktion hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 06.11.2009 (Anlage B 2) den anwaltlichen Vertretern des Klägers mit, letzterer sei seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag seit Winter 1986 nicht nachgekommen. Zur Frage der Veräußerung erklärte sie: „Den Widerspruch Ihres Mandanten gegen die Veräußerung habe ich zur Kenntnis genommen. Selbstverständlich werde ich mich über diesen Widerspruch nicht vor einer rechtlichen Klärung der Sache durch das Vormundschaftsgericht hinwegsetzen.“ und: „Über die Frage der Zulässigkeit der notwendigen Veräußerung müssen wir uns – siehe oben – auseinandersetzen. Vorderhand habe ich noch keine konkreten Schritte zu einer Veräußerung eingeleitet.“
Die tatsächlich dann über das Amtsgericht Worms ausgeführte Akteneinsicht durch Rechtsanwalt H. am 09.11.2009 (Bl. 289 d. A.) erbrachte zu einem aktuell von der Betreuerin eingeleiteten Verkauf des Hauses nichts; der letzte aktuelle das Grundstück in B. betreffende Vorgang war die durch Grundschuld gesicherte Darlehensaufnahme über 50.000,– € und die Grundschuldbestellung, welche beide vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden waren.
Mit Schreiben vom 16.11.2009 (Anlage B 3) teilten die anwaltlichen Vertreter der Beklagten der Kanzlei M., H. & Partner mit, dass ein Erbvertrag keineswegs lebzeitige Verfügungen hindere und diese, nämlich ein Verkauf des Objekts, vorbehaltlich Genehmigung durch das Betreuungsgericht dringend erforderlich sei, um die Kosten für den Heimaufenthalt aufbringen zu können. Ein weiteres an die Bevollmächtigten des Klägers gerichtetes Schreiben der Rechtsanwälte Dr. B. & Kollegen vom 22.12.2009 (Bl. 295/296 d. A.) sprach ein Hausverbot gegen den nachmaligen Kläger bezüglich des Grundstücks R.-straße 7 in B. aus, lehnte ab, dem nachmaligen Kläger Auskünfte auch welchen Inhalts immer zu erteilen und wies darauf hin, dass er die notwendigen Pflegeleistungen nicht erbracht hätte, so dass er auch keine Berechtigung besitze, dass ihm für den späteren Erbfall das Hausgrundstück erhalten werde; für die Pflegeleistungen müssten „mangels ausreichenden Einkommens leider auch aus der Substanz des vorhandenen Vermögens“ die Kosten aufgebracht werden.
Dies nahmen die anwaltlichen Vertreter des Klägers zum Anlass, unter dem 23.12.2009 ein weiteres Schreiben an das Amtsgericht Michelstadt – Betreuungsgericht (Bl. 292 d. A.) zu richten, in welchem sie mitteilten, dass laut Schreiben vom 22.12.2009 dem Kläger keine weitere Auskunft erteilt würde, es im Übrigen „Frau G. nicht unbedingt auf den Erhalt des Vermögens ihrer Mutter ankommt, so dass unser Mandant weiterhin einer Genehmigung zu einer Veräußerung widerspricht …“
Obwohl die Beklagte dem Kläger noch mit ihrem Schreiben vom 06.11.2009 (Anlage B 2) mitgeteilt hatte, sie habe noch „keine konkreten Schritte zur Veräußerung eingeleitet“, erbat sie bereits mit Schreiben vom 15.11.2009 vom Amtsgericht Michelstadt – Betreuungsgericht – (Bl. 291 d. A.) u. a. zum Ersatz für in Verlust gegangene Unterlagen den (von 2002) datierenden Kaufvertrags-Entwurf der Notarin Dr. B. für das Anwesen R.-straße 7, B. „im Zuge eines aktuellen Verfahrens im Zusammenhang mit der Betreuung meiner Mutter“ und teilte mit handschriftlichem Schreiben vom 16.01.2010 (Bl. 293 d. A.) dem Amtsgericht mit, sie müsse „zur dauerhaften Finanzierung des Pflegeheims Haus S. in R., in dem meine Mutter seit dem 6.4.2009 wohnt, … das Haus in B. … verkaufen“, wozu sie bitte, „Ihre Zustimmung vom Amtsgericht dazuzugeben“.
An dem sich anschließenden Verfahren der Genehmigung des am 08.06.2010 abgeschlossenen Kaufvertrags und der Grundschuldbestellung zugunsten der Erwerber wurde der nachmalige Kläger nicht beteiligt; weder die entsprechenden Anträge der Betreuerin bzw. des Verfahrenspflegers noch die Beschlüsse gingen dem Kläger bzw. dessen anwaltlichen Vertretern zu. Die Grundstücksübertragung war am 01.09.2010 vollzogen, die Betreute (Erblasserin) verstarb am 31.10.2014.
Weder diese Sachverhalte noch der Umstand, dass bis Ende 2012 klägerseits keine weiteren Aktivitäten zur Einsichtnahme in die Betreuungsakte unternommen wurden, rechtfertigen die Annahme grober Fahrlässigkeit.
a) Das handschriftliche Schreiben der Beklagten vom 25.09.2009 wurde durch die im Schreiben der Beklagten vom 06.11.2009 (Anlage B 2) enthaltene Mitteilung „selbstverständlich werde ich mich über diesen Widerspruch nicht vor einer rechtlichen Klärung der Sache durch das Vormundschaftsgericht hinwegsetzen“ und „vorderhand habe ich noch keine konkreten Schritte zu einer Veräußerung eingeleitet“ entschärft, d. h. dergestalt relativiert, dass der Kläger nicht mit einer Veräußerung ein gutes halbes Jahr später rechnen musste.
b) Dies umso weniger, als die am 09.11.2016 genommene Einsicht in die Betreuungsakte eine Darlehensaufnahme, verbunden mit Grundschuldbestellung, über den namhaften Betrag von 50.000,– € ergab, womit ein akuter weiterer Geldbedarf der Betreuten jedenfalls für einen außenstehenden Dritten nicht erkennbar war. Die Schreiben der Beklagten, in denen sie eine konkrete Verkaufsabsicht manifestierte (andeutungsweise das vom 15.11.2009, Bl. 291 d. A., in Form eines konkreten Antrags vom 16.01.2010, Bl. 293 d. A.) gingen – bezeichnenderweise – erst nach vollzogener Akteneinsicht der Bevollmächtigten des Klägers beim Betreuungsgericht ein.
c) Was die Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 16.11. und 22.12.2009 an die Bevollmächtigten des Klägers angeht, enthalten diese nur allgemeine Ausführungen dahin, dass der Erbvertrag eine Veräußerung nicht hindere und aufgrund des Pflegebedarfs eine Veräußerung notwendig werden könnte; im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten selbst vom 06.11.2009 (“noch keine konkreten Schritte zur Veräußerung eingeleitet“) ist darin, dass die anwaltlichen Vertreter des Klägers auf die Schreiben der gegnerischen Anwälte hin keine weiteren Maßnahmen entfalteten, ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht veranlasst.
d) Mit ihrem Schreiben vom 23.12.2009 an das Betreuungsgericht, in dem sie ein der Veräußerung entgegenstehendes rechtliches Interesse des Klägers kundtaten, verbunden mit dem Hinweis, dass sie von der Betreuerin keine weitere Auskunft mehr erhielten, hatten die anwaltlichen Vertreter das bei der konkreten Verfahrenslage ihnen rechtlich Mögliche unternommen. Es entsprach keineswegs einem groben Verstoß gegen die einem potentiell zu Beteiligenden obliegenden eigenen Interessen, dass er bzw. seine anwaltlichen Vertreter einer Benachrichtigung durch das Betreuungsgericht, sei es in Form eines rechtlichen Gehörs zu gegebenenfalls gestellten Anträgen zur Veräußerung bzw. weiteren Belastung, oder dem Erhalt eines die rechtlichen Interessen des Klägers ja berührenden Beschlusses entgegensahen.
e) Das Unterlassen von Nachfragen bzw. Sachstandsanfragen an das Betreuungsgericht bis zumindest Ende 2012 begründet aus Sicht des Senats nicht einmal den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Senat sieht keinen Verstoß gegen eigene Interessen, wenn der Kläger bzw. seine Bevollmächtigten bis zu diesem Zeitpunkt keine Berechnungen anstellten, welchen monatlichen Bedarf die Betreute haben werde und bis zu welchem Zeitpunkt der Darlehensbetrag von 50.000,– € respektiv weitere noch vorhandene Guthaben der Betreuten aufgebraucht sein würden. Schon die Grundlagen für eine derartige Berechnung, hielte man überhaupt den Kläger dazu gehalten, wären ihm schon entzogen gewesen (vgl. Schriftsatz Rechtsanwälte Dr. B. & Kollegen vom 22.12.2009, Bl. 295/296 d. A., Seite 1 am Ende: „Unsere Mandantin hat keinerlei Veranlassung dazu, Ihrem Mandanten Auskünfte welchen Inhalts auch immer zu erteilen.“)
Abgesehen hiervon wäre die Annahme, dass die 50.000,– € so schnell verbraucht wären, dass das Grundstück auch bereits in der zweiten Jahreshälfte 2012 zum Verkauf gestellt werden müsste und somit (unter Berücksichtigung des Genehmigungsvorlaufs) ab Ende 2012 nicht mehr in die Erbmasse fiele, rein spekulativ. Eine solche hypothetische Erwägung reicht keinesfalls aus, um das Unterlassen weiterer Bemühungen um Akteneinsicht in diesem Zeitraum als schlechthin unverständlich erscheinen zu lassen.
Ob das Unterlassen weiterer Informationseinholung ab dem 01.01.2013 eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, kann offen bleiben, da die am 09.09.2015 beim Landgericht Traunstein eingegangene Klage die Verjährung jedenfalls rechtswirksam unterbrochen hätte. Aus den vorstehenden Erwägungen zweifelt der Senat auch insoweit, wofür es aber auf die Entscheidung nicht ankommt, am Vorliegen grober Fahrlässigkeit.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO): Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

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