Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beglaubigte Abschrift, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Beschlusstenor, Beschlüsse, Endurteil, Hinweisbeschluss, Klagepartei, Kosten des Berufungsverfahrens, Oberlandesgerichte, OLG Nürnberg, Prozeßbevollmächtigter, Rechtsmittel, Rechtsstreit, Rückabwicklung, Streitwert, Versicherungsverhältnis, Vorsitzender Richter, Zivilkammer, Zivilsenat

Aktenzeichen  8 U 3888/20

Datum:
12.3.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4396
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 U 3888/20 2021-02-22 Hinweisbeschluss OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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