Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berichtigung eines Urteils

Aktenzeichen  132 C 16894/13

Datum:
22.12.2016
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 319

 

Leitsatz

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 26.10.2016 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
„5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 19%, die Beklagte 81%.“
statt
„5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 81%, die Beklagte 19%.“

Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Das Gericht hat im Rahmen der Kostenentscheidung Klägerin und Beklagte versehentlich vertauscht. Das Versehen ist auch offensichtlich, denn den sonstigen Ausführungen des Urteils, insbesondere der Begründung unter D… in den Entscheidungsgründen, lässt sich entnehmen, dass die Kosten dahingehend zu verteilen sind, dass die Klägerin 19%, die Beklagte 81% zu tragen hat.

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