Aktenzeichen 28 U 3586/20
Leitsatz
Verfahrensgang
2 O 18406/19 2020-05-27 LGMUENCHENI LG München I
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28 U 3586/20 – Seite 2 – 27.05.2020, Aktenzeichen 2 O 18406/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.701,94 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen vom sog. Dieselskandal betroffenen PKW Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.05.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge im Wege der Berufung weiter.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Das Urteil des LG München I vom >Datum Urteilsverkündung> (Az. 2 O 18406/19) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Skoda Typ: Sharan Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …224 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 45.702,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, zu erstatten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 45.702,00 € seit dem 26.3.2014 bis zu Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zugum-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.791,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 19.8.2020 (Bl. 232/298) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 25.8.2020 (Bl. 299/302 d.A.) darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierzu ging fristgemäß ein Schriftsatz des Klägers vom 3.9.2020 (Bl. 313/328 d.A.) ein.
Auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren wird im Übrigen Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.05.2020, Aktenzeichen 2 O 18406/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
1. Entgegen der Auffassung der Berufung sind die in § 522 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss erfüllt.
Die Rechtsfragen betreffend die Rechte von Erwerbern von PKW’s, welche vom sog. „Dieselskandal“ betroffen sind, wurden durch die Urteile des BGH vom 25.5.2020 (Az.: VI ZR 252/19) und 30.7.2020 (Az.: VI ZR 354/19, VI ZR 397/19, VI ZR 5/20) bereits höchstrichterlich entschieden.
Im vorliegenden Fall geht es lediglich darum, ob die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.
Wann ein Erwerber i.S. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, kann nicht generell entschieden werden, sondern hängt maßgeblich vom jeweiligen Sachvortrag der Parteien im Einzelfall ab. 28 U 3586/20 – Seite 5 – Es handelt sich daher weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Klageabweisung durch das Landgericht erfolgte, wenngleich mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis zu Recht. Die Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB sind verjährt.
Der Senat hält an seiner in der Verfügung vom 25.8.2020 durch Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des OLG München vom 10.3.2020 (Az.: 3 U 7392/19) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass und warum der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit spätestens vor Ablauf des Jahres 2015 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben musste.
Er sieht sich darin durch das Urteil des BGH vom 30.7.2020 (Az.: VI ZR 5/20) bestätigt, in welchem der BGH die adhoc Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 als das entscheidende Ereignis herausgearbeitet hat, welches geeignet gewesen sei, die Arglosigkeit späterer Erwerber zu beseitigen und Ansprüche bereits dem Grunde nach auszuschließen.
Nichts anderes kann für die Beantwortung der Frage maßgeblich sein, ab wann ein Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis davon haben musste, dass er durch den Erwerb des streitgegenständlichen PKW einen die Haftung der Beklagten begründenden Schaden erlitten hat, wobei auch keine Unklarheit über den möglichen Anspruchsgegner bestand.
Da der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten, bei der es sich gleichzeitig um die Herstellerin handelt, erworben hat, kamen ausschließlich Ansprüche gegen die Beklagte in Frage. Für eine Klageerhebung war es dabei nicht erforderlich, dass der Kläger Kenntnis von dem/den konkreten Verantwortlichen auf Seiten der Beklagten hatte.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG
München, 15.09.2020 Oberlandesgericht München
28 U 3586/20 Verfügung
1. Beschluss vom 15.09.2020 hinausgeben an:
zustellen zustellen
Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers … Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten …
2. Schlussbehandlung
… Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht