Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufung, Streitwert, Aufhebung, Berichtigung, Berufungsverfahren, verwerfen, Rechtsauffassung, Hinweis, Anwendung, Berufungseinlegung, Kammer, Schreiben, GKG, Klagepartei

Aktenzeichen  20 S 5405/20

Datum:
22.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 42397
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

182 C 21375/19 2020-04-28 Endurteil AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2020, Aktenzeichen 182 C 21375/19, wird verworfen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.800,30 € festgesetzt.

Gründe

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. Änderungen in der Rechtsauffassung waren auch durch das Schreiben der Klägerseite vom 31.05.2020, mit dem eine Berichtigung des Hinweises beantragt wurde, nicht veranlasst. Mit Schreiben vom 04.05.20 hatte die Klagepartei die „Aufhebung des Urteils“ beantragt, was rechtlich als Berufung zu werten ist. Eine solche kann aber zulässigerweise gemäß 78 ZPO nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Daran fehlt es hier. Die Berufungseinlegung ist daher unzulässig und war zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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