Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Berufungsbeschwer bei Anfechtung einer Kostenposition in der Jahresabrechung

Aktenzeichen  36 S 12172/15 WEG

Datum:
16.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 113303
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 S. 1, § 522 Abs. 1, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
WEG § 43 Nr. 4

 

Leitsatz

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Berufungsbeschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

432 C 18180/14 WEG 2015-06-03 Urt AGMUENCHEN AG München

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 03.06.2015, Az. 482 C 18180/14 WEG, wird verworfen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 400,00 € festgesetzt.
2. Der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts München vom 25.02.2015 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 400,00 € festgesetzt wird.

Gründe

I.
Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der Antragsstellungen erster Instanz zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München vom 03.06.2016 (Bl. 37/41 d.A.).
Die Kläger begehren die Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.07.2014 zu TOP 2 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2013) hinsichtlich der Warmwasserabrechnung 2013.
Die Kläger wenden sich gegen die Richtigkeit der Warmwasserabrechnung, da die zu Grunde liegendenen Verbrauchsangaben betreffend der Teileigentumseinheit 18 unrichtig seien. Von den zu Lasten der Kläger abgerechneten 9,22 m³ Warmwasser seien schätzungsweise ca 7,00 m³ tatsächlich einem anderen Miteigentümer zuzuordnen. In der als Anlage K 5 vorgelegten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung sind für 9,22 m3 Warmwasser Verbrauchskosten in Höhe von 79,47 Euro enthalten.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.06.2015 abgewiesen.
Gegen dieses dem Klägervertreter am 11.06.2015 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 13.07.2015, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.09.2015 (Bl. 54/58 d.A.) begründet.
Die Klagepartei begründet ihre Berufung insbesondere damit, dass entgegen der Ansicht des Amtsgericht der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Abrechnung der Warmwasserkosten ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der Verbrauch von 9,22 m³ sei zwar angefallen, könne aber nicht in diesem Umfang auf die klägerische Einheit verteilt werden, da dies nicht dem tatsächlichen Verbrauch entspreche. Es handele sich um einen baulich-konstruktiven Fehler im Bereich des Gemeinschaftseigentums. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie nicht jeden ordnungsgemäß gemessenen und angefallenen Verbrauch bezahlen müssen, sondern nur soweit, wie der tatsächliche Verbrauch dem Messergebnis entspricht zur Kostentragung verpflichtet sind.
Die Kläger beantragen,
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 03.06.2015 (Az.: 482 C 18180/14 WEG) wird wie folgt abgeändert:
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der WEG P. Straße 120-130, E. Straße 163-173 und Leuchtenbergring 3, München, vom 04.07.2014 zu TOP 2 – Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2013 wird hinsichtlich der Warmwasserabrechnung aufgehoben und für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind in ihrer Berufungserwiderung vom 29.09.2015 (Bl. 61/63) der Ansicht, dass der betreffende Warmwasserzähler bis März 2014 unerkannt auch Warmwasser der Nachbareinheit der Kläger miterfasst habe. Er stehe jedoch nicht im Gemeinschafts-, sondern im Mitsondereigentum der Eigentümer der beiden betroffenen Einheiten. Der Zähler der Kläger habe den entsprechenden Verbrauch erfasst, so dass hier § 8 Abs. 1 der HeizKVO zur Anwendung kommen müsse.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.06.2016 (Bl. 65/68) einen rechtlichen Hinweis erteilt, auf welchen Bezug genommen wird.
Die Kammer hat am 16.06.2016 mündlich verhandelt (vgl. Protokoll Bl. 70/77 d.A).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016.
II.
Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungssumme gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird (1.) und die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen war (2.).
1. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zu ermittelnde Berufungssumme übersteigt vorliegend einen Wert von 600, Euro nicht.
Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Ä Änderungsinteresse abzustellen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, Az.: V ZB 211/11).
Der Wert der Beschwerde der Berufungskläger entspricht nicht ohne weiteres dem Streitwert der ersten Instanz, zumal dieser im Wohnungseigentumsverfahren nach besonderen Vorgaben festzusetzen ist. Das Berufungsgericht hat daher ohne Bindung an diese lediglich kostenmäßige Festsetzung die Berufungssumme im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Zulässigkeitsprüfung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu beurteilen (BGH NJW-RR 2005, 219; Thomas/Putzo – Reichhold, ZPO, § 511 Rn. 11).
Der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgebliche Beschwerdewert ist auch in Wohnungseigentumssachen aus der Person des Rechtsmittelführers, seiner Beschwer und seinem Änderungsinteresse zu beurteilen (BGH NJW 1992, 3305; BGH NZM 2012, 422). Für den Umfang der Beschwer ist das individuelle, vermögenswerte Interesse des Berufungsführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1103). Maßgebend ist deshalb das Interesse der Kläger an der Beseitigung des angefochtenen Beschlusses im angefochtenen Umfang.
Im Einzelnen gilt hier Folgendes:
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1492). So liegt der Fall hier.
In der Einzelabrechnung der klägerischen Einheit sind Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 2.241,66 Euro enthalten. Dieser Betrag stellt jedoch nicht die Beschwer der Kläger da, welche ihre Beanstandung von vornherein nur auf einen bestimmten Teil der Warmwasserkosten beschränkten und diesbezüglich auch insoweit nur die fehlerhafte Zuordnung von tatsächlich nicht verbrauchten Einheiten rügten. Auf Grund der hier von der Klagepartei vorgenommenen eindeutigen inhaltlichen Beschränkung der Anfechtung ist ihre Beschwer nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nur an dem hierauf entfallenden Betrag zu messen.
Das Interesse der Kläger an der teilweisen Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümer-Versammlung vom 04.07.2014 besteht in der Abwehr einer kostenmäßigen Belastung von Kosten für einen ihrer Einheit fälschlich zugeordneten Warmwasserverbrauch.
Wie hoch der tatsächlich durch einen anderen Miteigentümer verbrauchten Anteil der Warmwasserkosten ist, ist nicht bekannt, sondern könnte allenfalls im Wege einer Schätzung ermittelt werden. Maximal sind die Kläger zu Unrecht mit den kosten für 9,22 Kubikmeter Warmwasser belastet, was einem Betrag von 79,47 Euro entsprechen würde. Dieser Betrag entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Klagepartei und hieran ist ihre Beschwer für das Berufungsverfahren zu bemessen.
Die der Klagepartei in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH NJW 1995, 664).
Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass das Anfechtungsrecht der Kläger gem. § 43 Nr. 4 WEG nicht nur ihrem persönlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient, rechtfertigt im vorliegenden Fall keine höhere Bewertung. Ein Interesse der Kläger an der ordnungsmäßigen Verwaltung, welches über die Kostenbelastung hinausgeht, ist vorliegend nicht erkennbar.
2. Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Absatz 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Vorliegend hat das Amtsgericht keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen. Zu beachten ist jedoch, dass das Amtsgericht den Streitwert auf über 600,- Euro festgesetzt hat und deshalb offenbar keine Veranlassung gesehen hat über eine Berufungszulassung zu entscheiden. In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung nachzuholen (vgl. NJW 2011, 2974).
Die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung liegen jedoch nicht vor. Es handelt sich um einen reine Einzelfallproblematik, die an Hand gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze zu beurteilen war.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
2. Die Revision war gemäß § 543 I Nr. 1, II ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. Es ging nur um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen reinen Einzelfall.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren erfolgte auf der Grundlage des § 49 a GKG. Dieser bemisst sich vorliegend nach dem fünffachen Klägerinteresse (§ 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG), da dieses das hälftige Gesamtinteresse übersteigt.
Maßgeblich für die Bemessung des klägerischen Einzelinteresses ist der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klageschrift (§ 40 GKG). Die Kammer hat insoweit eine am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa OLG Stuttgart, ZWE 2012, 502).
Die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Gesamt und Einzelabrechnung 2013 war vorliegend von vornherein auf die Warmwasserabrechnung 2013 beschränkt. Der Kläger hat mithin nur einen selbständigen Abrechnungsposten angefochten und seinen Angriff inhaltlich weiter auf einen Teilaspekt beschränkt. Der Kläger wird durch den streitgegenständlichen Beschluss insgesamt mit 2.241,66 Euro an Heiz- und Warmwasserkosten belastet Nachdem die beanstandeten Warmwasserkosten hier nur einen Betrag von 79,47 Euro und damit einen kleinen Teil der Position Heizkosten ausmachen und die Beanstandungen sich ferner ausschließlich auf diesen bezogen, war hier das klägerische Einzelinteresse an Hand des hierauf entfallenden Teilbetrags zu bemessen.
5. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 GKG. Das Rechtsmittelgericht ist auch dann zur Abänderung des Streitwertes von Amts wegen befügt, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist. Denn auch im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels ist das Berufungsgericht mit der Sache im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG mit der Sache befasst (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Mai 2016, Az.: 13 W 36/16, Rz. 4, zitiert nach juris; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2016, Beschluss vom 26. August 2016, Az: OVG 12 S. 37.16, OVG 12 L 40.16, zitiert nach juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. April 2016, Az: L 7 AS 640/13 B, zitiert nach juris).

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