Aktenzeichen 8 U 109/17
Leitsatz
Verfahrensgang
8 U 109/17 2017-12-04 Endurteil OLGBAMBERG LG Bayreuth
Tenor
I.
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.234,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Klägerin hat zwar – mit demselben Schriftsatz – auch Klagerücknahme erklärt, diese prozessuale Erklärung bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung 8 u 109/17 – Seite 2 der Beklagten, § 269 ZPO Abs. 1 ZPO. Da die Einwilligung der Beklagten weder erklärt ist noch die Notfrist des § 269 Abs. 2 ZPO abgelaufen ist, ist die ohne Einwilligung mit ihrer Erklärung sofort wirksame Berufungsrücknahme durchgreifend.
… … … Vorsitzender Richter Richter Richter am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht