Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beschwer für Antrag auf eigenen Briefkasten

Aktenzeichen  12 T 812/20 Miet

Datum:
12.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 7482
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 511 Abs. 2
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit welcher der Vermieter verpflichtet werden soll, über den vorhandenen „Gemeinschaftsbriefkasten“ hinaus für sie „separate“ Briefkästen zur Verfügung zu stellen, beträgt die Beschwer keine 600 Eur. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 C 1/20 2020-01-27 Bes AGEBERSBERG AG Ebersberg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 27.01.2020, Az. 7 C 1/20, wird verworfen.
2. Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Die Antragstellerinnen begehrten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, ihren Vermieter zu verpflichten, über den vorhandenen „Gemeinschaftsbriefkasten“ hinaus für sie „separate“ Briefkästen zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 27.01.2020 zurückgewiesen und in der äußerst umfangreichen Begründung sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund verneint.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 01.02.2020. Wegen der Begründung wird auf das Fax (Bl. 31/32 der Akten) verwiesen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03.02.2020 (Ziff. 1.) nicht abgeholfen. Es hält die Beschwerde wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewertes von 600,00 € (§ 511Abs. 2 ZPO analog) für unzulässig. Auf den Beschlussinhalt wird Bezug genommen.
2. Die sofortige Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die Antragstellerinnen nicht mit einem Betrag beschwert sind, der den Wert des § 511 Abs. 2 ZPO übersteigt.
Das Gericht folgt insoweit der gängigen Rechtsprechung (LG Wuppertal: Beschluss vom 01.12.2014 – 9 T 163/14) und der vom Amtsgericht angeführten Literatur.
Im Übrigen ist der Antrag auch schon wegen Fehlens zumindest des Verfügungsgrundes unbegründet, wie das Amtsgericht zutreffend und ausführlich festgestellt hat; auf das Bestehen eines Verfügungsanspruchs kommt es nicht mehr an. Es bleibt den Antragstellerinnen unbenommen eine Klage zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 27.01.2020 (letzter Absatz) wird Bezug genommen.
Verfügung
1.    Beschluss vom 12.03.2020 hinausgeben an:     
Beschwerdeführerin zu 1 …………    formlos       
Beschwerdeführerin zu 2 …………..    formlos 
2.    Schlussbehandlung

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