Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beweiskraft des Tatbestands im Berufungsverfahren

Aktenzeichen  19 U 2638/16

Datum:
13.6.2017
Fundstelle:
WM – 2017, 1748
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 314

 

Leitsatz

Hat der Beklagte ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils eine unbedingte Widerklage erhoben, so ist diese Feststellung für das Berufungsgericht gem. § 314 ZPO bindend. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 O 4690/14 2016-06-08 Endurteil LGTRAUNSTEIN LG Traunstein

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein, 5. Zivilkammer, vom 08.06.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschluss Weg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Der Senat hält das nach Beweisaufnahme sehr sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil  Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 12.05.2017, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.
Auch der weitere Schriftsatz vom 08.06.2017, in dem die Klägerin nur rügt, dass das Landgericht zu Unrecht über eine „Hilfs-Widerklage“ des Beklagten entschieden habe, gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung hat der Beklagte eine unbedingte Widerklage erhoben und keine Hilfs-Widerklage. Diese Feststellung ist für den Senat gemäß § 314 bindend. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin insoweit schon nicht gestellt (vgl. Bl. 331 f. d.A.).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich – in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte wie hier – aus dem Nettodarlehensbetrag. Zinsleistungen bleiben dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (BGH vom 29.05.2015, XI ZR 335/13).
Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht

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