Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beweislastverteilung bei Fahrzeugbeschädigung durch manuelle Vorreinigung vor dem technisierten Waschvorgang

Aktenzeichen  51 S 630/16

Datum:
23.9.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 19450
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Kempten
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 631 Abs. 2

 

Leitsatz

Im Falle der manuellen Vorreinigung durch Mitarbeiter des Betreibers der Waschanlage trägt der Geschädigte entgegen der üblichen Beweislastverteilung bei Waschstraßenunfällen (BGH NJW 1975, 685) die volle Beweislast dafür, dass der Schaden am Fahrzeug durch die unsachgemäße Vorreinigung der Felgen entstanden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

51 S 630/16 2016-08-04 Hinweisbeschluss LGKEMPTEN AG Kaufbeuren

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16.03.2016, Aktenzeichen 4 C 1145/15, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.416,95 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16.03.2016, Aktenzeichen 4 C 1145/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 15.09.2016 zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen kann. Der Kläger persönlich hat im Termin vom 24.02.2016 vor dem Amtsgericht Kaufbeuren ausgeführt, dass er den Schaden unmittelbar nach dem Besprühen der Felgen mit dem Felgenreiniger angezeigt hat. Der Angestellte hat nach dem Vortrag des Klägers sofort versucht, den Reiniger wieder herunter zu waschen. Dennoch war er danach gezwungen, noch durch die Waschanlage zu fahren. Entgegen des Vortrags im Schriftsatz vom 15.09.2016 fand das Einsprühen der Felgen somit vor der Einfahrt in die Waschstraße statt.
Die Ausführungen zum „lockeren“ Gespräch haben sich darauf bezogen, dass dieses nicht mit dem verantwortlichen Betreiber der Waschanlage, sondern lediglich mit einigen Mitarbeitern geführt wurde. Dieses Gespräch kann aber ein Organisationsverschulden des Betreibers nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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