Aktenzeichen 70 C 231/20
Leitsatz
Tenor
1. Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.05.2010, Az. 10-5500507-08-N eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.625,76 € festgesetzt.
Gründe
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 21.05.2010 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.