Aktenzeichen 42 S 1669/17
Leitsatz
Verfahrensgang
17 C 2142/15 2017-07-27 Urt AGWUERZBURG AG Würzburg
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 27.07.2017, Az. 17 C 2142/15, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 27.07.2017, Az. 17 C 2142/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 9/10, die Beklagte 1/10.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
Die Entscheidungsgründe wurden nach § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen.