Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erfolglose Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Einbringung von Rauchwarnmeldern

Aktenzeichen  482 C 13922/16 WEG

Datum:
8.2.2017
Fundstelle:
GE – 2017, 1564
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG WEG § 10 Abs. 6 S. 3

 

Leitsatz

1. Die Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 2 WEG befugt, die einheitliche Ausstattung der Eigentumseinheiten mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung zu beschließen, auch wenn ein Eigentümer in seiner Wohnung bereits einen Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diesen ausreichend warten lässt. (Rn. 13 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung zur Ausrüstung mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betrifft primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts. Die einheitliche Ausstattung und einheitliche Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit und erleichtern den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung gegenüber Versicherungen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Rauchwarnmelder in einer Wohnungseigentumsanlage stehen nicht im Sonder-, sondern nach § 5 Abs. 3 WEG im Gemeinschaftseigentum. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 Nr. 4, 62 Abs. 1 WEG.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Eigentümerversammlung wurde ordnungsgemäß einberufen und abgehalten. Der Beschluss für die Eventualeinberufung für die Eigentümerversammlung 2016, gefasst zu TOP 9 b in der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 (vergleiche B 2) ist nicht nichtig, da ersichtlich nur für einen Einzelfall geltend. Der Beschluss wäre zwar anfechtbar gewesen, wurde mangels Anfechtung jedoch bestandskräftig.
Die Wohnungseigentümer haben hier, da die Anlage sowohl aus Wohnungseigentumseinheiten als auch aus Teileigentumseinheiten besteht, von ihrem Zugriffsermessen nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG Gebrauch gemacht. Dies setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Wohnungseigentümer voraus, sondern maßgeblich ist, ob die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 08.02.2013, V ZR 238/11). Der Beschluss, dass der Verband den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder an sich zieht, ist zulässig, da die Pflichtenerfüllung durch den Verband auch förderlich ist. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit. Die Verpflichtung zur Ausrüstung des Objekts mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung betrifft primär die Verkehrssicherungspflicht des gesamten Objekts.
Die Pflichtenerfüllung durch den Verband ist auch aus versicherungsrechtlichen Gründen förderlich, da eine einheitliche Ausrüstung und Wartung dem Verband bzw. dem Eigentümer als Versicherungsnehmer einer Gebäude oder Haftpflichtversicherung den Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung erleichtert.
Der Beschluss beinhaltet dagegen keinen Eingriff in das Sondereigentum des Klägers. Die angebrachten Rauchwarnmelder stehen nicht im Sonder-, sondern im Gemeinschaftseigentum. Es gelten die §§ 5 Abs. 2 WEG und 14 Nr. 4 WEG.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger in seiner Wohnung bereits Rauchwarnmelder fachgerecht installiert hat und diese ausreichend wartet. Selbst in diesem Falle ist der Beschluss nicht zu beanstanden, da die Wohnungseigentümer nicht gehalten sind, die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen. Ihnen steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen auf Null reduziert und die Wohnung des Klägers von der Maßnahme auszunehmen ist, sind nicht ersichtlich. Die Eigentümer haben vor Beschlussfassung auch ausweislich des als Anläge B 2 vorgelegten Protokolls der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 intensiv über den Einbau von Rauchwarnmeldern diskutiert. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung aus.
Im Ergebnis ist der streitgegenständliche Beschluss nicht zu beanstanden. Er bewegt sich im Rahmen der Grundsätze, die vom BGH in den Entscheidung vom 17.06.2015 Az.: VIII ZR 290/14 und VIII ZR 216/14 aufgestellt wurden.
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wurde bereits in der mündlichen Verhandlung auf 1.500,00 € festgesetzt.

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