Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erfolglose Berufung

Aktenzeichen  4 U 34/19

Datum:
7.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54593
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10
BGB § 442

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 U 34/19 2019-09-26 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 09.01.2019, Aktenzeichen 91 O 509/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.750,00 € (LGU 13) festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Würzburg vom 09.01.2019 und auf Ziffer I der Gründe des Senatsbeschlusses vom 26.09.2019 Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der Anträge des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 15.05.2019 (Bl. 628/629) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 09.01.2019, Aktenzeichen 91 O 509/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Der Kläger wendet dagegen nichts Durchgreifendes ein, sondern zitiert lediglich eine Entscheidung (LG Düsseldorf 7 O 166/18). Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des DieselSkandals kann den Beklagten kein verwerfliches sittenwidriges Schädigungshandeln und kein Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden. Mängelansprüche scheitern an § 442 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Mietrecht: Was tun bei Heizungsausfällen?

Gerade in den kälteren Monaten ist eine funktionierende Heizung für die Wohnqualität von Mietern unerlässlich. Ein plötzlicher Heizungsausfall kann nicht nur unangenehm sein, sondern auch rechtliche Fragen aufwerfen. Hier sind einige wichtige Informationen, was Mieter beachten sollen.
Mehr lesen