Aktenzeichen 414 C 11528/17
Leitsatz
Wer als potentieller Nachmieter einer Wohnung mit dem Vormieter einen Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände unter der aufschiebenden Bedingung schließt, dass zwischen ihm und dem Vermieter ein Mietvertrag zustande kommt, ist zur Zahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet, wenn er die Wohnung zwar bezieht, Partei des neuen Mietvertrags aber nicht er selbst ist, sondern eine ihm nahestehende Person. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
1) Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig nach §§ 12, 13 ZPO und § 23 Nr. 1 GVG.
2) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Kaufpreis über 3000 € nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 14./15.4.2017 Anlage K 2.
a) Zu Recht hat der Beklagte vorgetragen, dass die im Vertrag genannte Bedingung nicht eingetreten ist. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags Anlage B 1 ist der Beklagte nicht Mieter der von der Klägerin ehemals bewohnten Wohnung in der … geworden und hat auch nicht den Mietvertrag mitunterzeichnet. Mieterin ist demgegenüber die Mutter des Beklagten. Nach dem vorgelegten Mietvertrag und den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt, deren Namen im Mietvertrag nicht festgelegt sind. Die nach §§ 133, 157 BGB vorgenommene Auslegung des Ablösevertrags Anlage K 2 unter Berücksichtigung der Anhörung der Parteien im Termin vom 15.11.2017 ergab nicht den Nachweis der von der Klageseite aufgestellten Behauptung, wonach es – entgegen dem klaren Wortlaut – nicht auf die formale Mietvertragsunterzeichnung des Beklagten als Erwerber der Gegenstände ankommen sollte. Für das Gericht ist es auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin nur erwerben wollte, wenn er auch die formale Position eines Vertragspartners betreffend einen Mietvertrag innehat. Es kommt daher für die Frage des Entstehens eines Kaufpreisanspruches für die Klägerin aufgrund des Ablösevertrags Anlage K 2 nicht lediglich darauf an, dass der Beklagte sich in der Wohnung aufhält und diese faktisch nutzt.
b) Es gibt auch keinen ist Sachvortrag der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte im Sinne von § 162 Abs. 1 BGB den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert hat.
c) Auf die weiteren Fragen nach einer verdeckten Provision, der Anfechtung der Ablösevereinbarung Anlage K 2 durch den Beklagten sowie die Frage nach dem Wert der abgelösten Gegenstände kommt es daher aus Rechtsgründen nicht mehr an.
Die Klage auf Zahlung von Kaufpreis war daher abzuweisen.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5) Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO.