Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erfolgreiche Räumung wegen Eigenbedarf

Aktenzeichen  461 C 1123/19

Datum:
2.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 41451
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZVG § 57a, § 59
BGB § 566, § 573 Abs. 1 S. 1, § 573d, § 1056 Abs. 2 S. 1, § 242

 

Leitsatz

§ 573d führt nur dazu, dass der Mieter den gesetzlichen Mieterschutz hat, nicht den vertraglichen (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm gehaltene Wohnung in der … München, 3. Obergeschoss, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur, einer Abstellkammer, zwei Balkonen/Dachterrassen, einem Kelleranteil Nummer 37, einen Stellplatz Nummer 152 zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2019 gewährt.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist aus Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
5. Das Urteil ist aus Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 13.656,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Klage war stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist.
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit einem Mietverhältnis über eine in München gelegene Wohnung entspringt, §§ 29a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2a GVG.
B. Die Kläger können gemäß § 546 Abs. 1 BGB die Räumung und Herausgabe verlangen, da die Kündigung vom 20.10.2018 das Mietverhältnis beendet hat.
I. Die Kündigung vom 20.10.2018 wahrt die gemäß § 568 Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform.
II. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht durch § 15.5 des Mietvertrages ausgeschlossen.
Denn den Klägern steht insoweit ein Sonderkündigungsrecht zu, so dass sie an die Beschränkungen des Mietvertrages nicht gebunden sind.
Der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung im Mietvertrag bindet die Kläger nicht, weil sie fristgerecht gemäß § 57a ZVG gekündigt haben.
Gemäß § 57a S. 1 ZVG ist der Ersteher berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Gemäß § 573d Abs. 1 BGB gelten, wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann, mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Die Vorschrift des § 57a S. 1 ZVG befreit den Erwerber damit von allen nachteiligen Bestimmungen des Mietvertrages. Denn der Erwerber erwirbt originär durch staatlichen Hoheitsakt das Eigentum.
Dass der Erwerber gemäß § 57 ZVG, § 566 BGB auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eintritt, ist zwar richtig. Doch erfolgt dieser Eintritt anders als beim rechtsgeschäftlichen Erwerb nach § 566 BGB nur unter der Maßgaben der gleichzeitigen Anordnung durch § 57a ZVG.
§ 573d führt nur dazu, dass der Mieter den gesetzlichen Mieterschutz hat, nicht den vertraglichen.
Dies ergibt sich für das Gericht vor allem aus einem Vergleich mit § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB. Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschriften sind identisch. Bei § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist es anerkannt, dass der Eigentümer an die Beschränkungen, die der Nießbraucher oder Vorerbe in den Mietvertrag aufgenommen hat, nicht gebunden ist (vgl. etwa BGH vom 01.07.2015, VIII ZR 278/13, NJW 2015, 2650, BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558). Der Wortlaut der Normen § 57a ZVG und § 1056 BGB ist derselbe, aber auch der Sinn und Zweck. Während der Mieter gemäß § 573d BGB dem Mieter den gesetzlichen Kündigungsschutz gewährt, ist es nicht gerechtfertigt, dass der Mieter den überschießenden vertraglichen Schutz hat. Nießbraucher und Vorerbe hatten nicht die Rechtsmacht, den Eigentümer und Nacherben über ihr eigenes Recht hinaus zu benachteiligen. Der Eigentümer und Vermieter, der sein Eigentum durch Zwangsversteigerung verliert, hat ebenfalls nicht die Rechtsmacht, Bindungen die er eingegangen ist, halten zu können. Er verliert eben gegen seinen Willen sein Eigentum, der Ersteigerer erwirbt durch staatlichen Hoheitsakt originär Eigentum. Der Mieter muss dies hinnehmen, weil er einen Vertragspartner ausgesucht hat, dem es nicht gelungen ist, sein Eigentum zu halten. Er genießt immerhin, wie jeder andere Mieter auch, dass gesetzliche Mieterschutzrecht.
Die Vorschrift des § 57a ZVG schützt damit den Realkredit und erleichtert es Grundstückseigentümern, Darlehen zu erhalten, indem es ihnen ermöglicht, Hypotheken einzuräumen. Durch die Bestellung einer Hypothek kann der Eigentümer dem Darlehensgläubiger eine Sicherheit bestellen, behält aber zugleich das Recht, das Grundstück zu vermieten. Aufgrund der Vorschrift des § 57a ZVG hat der Gläubiger die Sicherheit, dass der Eigentümer durch den Mietvertrag die Verwertungsmöglichkeit, die gemäß § 1147 BGB im Wegen der Zwangsvollstreckung erfolgt, nicht über das gesetzliche Maß hinaus beeinträchtigt, indem er den Wert des Grundstücks durch Abschluss ungünstiger Mietverträge, die wegen der Vorschrift des § 566 BGB teilweise quasidingliche Wirkung haben, mindert. Der Gläubiger ist daher eher bereit, dem Eigentümer Kredit zu gewähren, als er es ohne die Vorschrift des § 57a ZVG wäre.
Die von der Beklagtenpartei zitierte Entscheidung des BGH, NJW 1982, 1696, besagt nichts anderes, als dass auch im Rahmen des § 57a ZVG das gesetzliche Kündigungsrecht greift. Auch in der von der Beklagtenpartei zitierten Kommentarstelle Kindl/Meller-Hannich/Wolf, ZVG, 3. Auflage, 2015, § 57a ZVG, Rn. 3, heißt es, dass der Vermieter durch § 57a ein außerordentliches Kündigungsrecht erhalten habe, um unangemessene Mietverträge zu kündigen.
Auch aus den von der Beklagtenpartei zitierten Entscheidungen des AG München vom 15.06.2016, 416 C 7774/16 (B1, Bl. 25) und des LG München I vom 20.09.2016 (B2, Bl. 30) ergibt sich nichts anderes. Bei diesen Entscheidungen spielte die Vorschrift des § 57a ZVG keine Rolle, weil die Ersteigerer von dem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten. Sie hatten es nicht rechtzeitig ausgeübt, § 57a S. 2 ZVG. Die Kündigung wurde dort erst am 17.02.2016 erklärt, nachdem die Vermieter bereits durch Zuschlagbeschluss vom 05.08.2015 das Eigentum erlangt hatten, wie sich aus Eintragungsbekanntmachung ergibt, die in der Akte 416 C 7774/16 enthalten ist und die im hiesigen Verfahren in der Verhandlung vom 27.06.2019 erörtert wurde.
Die von der Beklagtenpartei zitierte Entscheidung des BGH vom 12.10.2011, VIII ZR 50/11, ist ebenfalls unbehelflich. Soweit der BGH in dieser Entscheidung davon spricht, dass dem Vermieter eine Kündigung verwehrt sei, wenn er auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eintrete, sind damit gerade Fälle gemeint, in denen der Vermieter zusätzlich neben dem Eintritt nach §§ 1056 Abs. 1, 566 BGB noch auf eine zweite Art in das Mietverhältnis eintrete, nämlich als Erbe des Nießbrauchers. Dann kann der Eigentümer nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, weil er durch den Eintritt in das Mietverhältnis als Erbe des Vermieters durch den Mietvertrag gebunden ist. Hier sind die Kläger aber durch keine andere Art auch Eigentümer geworden.
Die von der Beklagtenpartei angeführte Möglichkeit des Missbrauches bei Versteigerung durch eine Bruchteilsgemeinschaft gibt es so nicht. Denn bei der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft findet § 57a ZVG gemäß §§ 180, 183 ZVG gerade keine Anwendung. Im übrigen findet § 242 BGB da Anwendung, wo er seinen Platz hat.
Im übrigen weist auch die Möglichkeit, von der auch der Beklagte berichtete, die Wohnung zu einem geringeren Kaufpreis mit Ausschluss des Sonderkündigungsrechtes kündigen zu können, darauf hin, dass das Sonderkündigungsrecht von nachteiligen Bestimmungen des Mietvertrages befreit.
Der Mieter wird immerhin dadurch geschützt, dass der Vermieter gemäß § 57a S. 2 ZVG sich zügig entscheiden muss, ob er vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
2. Die Kläger haben auch rechtzeitig vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht.
Gemäß § 57a S. 2 ZVG ist die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Nach dem Zuschlagbeschluss vom 16.10.2018 konnte die Kündigung gemäß § 573d Abs. 1 S. 1 BGB erstmals zum 31.01.2019 erklärt werden. Dies haben die Kläger getan, so dass sie rechtzeitig vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben.
III. Die Kündigung stammt auch von beiden Vermietern und ist auch ausreichend begründet.
1. Die Kündigungserklärung stammt, auch wenn sie in der Einzahl geschrieben ist, von beiden Klägern, §§ 133, 157 BGB. Beide Kläger sind als Absender angegeben und haben die Kündigung unterschrieben. Teilweise wird zudem im Kündigungsschreiben auch die Mehrzahl verwendet.
2. Gemäß § 573 Abs. 3 S. 1 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Die Angabe der Gründe ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung (vgl. Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 573 Rn. 215a). Durch die Kündigung soll erreicht werden, dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 573 Rn. 216).
Nach Auffassung des Gerichts ist hier die Begründung noch ausreichend, weil keine überspannten Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung gestellt werden dürfen.
Mit dem Sohn der Klägerin ist die Person, die in die Wohnung einziehen soll, und deren Verwandtschaftsgrad angegeben. Da die Klägerin nur einen Sohn hat, wie für das Gericht nach Anhörung des Klägers und den Angaben des Zeugen … in der Verhandlung feststeht, musste dieser nicht mit Namen benannt werden. Es ist ferner der Grund für das berechtigte Interesse mit den beengten Wohnverhältnissen angegeben.
Dass die Kläger die streitgegenständliche Wohnung für den Sohn der Klägerin bedürfen und selbst mehr Platz in ihrem eigenen Haus, sind zwei Sachverhalte die miteinander verbunden sind und einander reflektieren. Es genügte daher die Angabe des einen Sachverhaltes.
Denn es ist hier auch das Gesetz zu beachten. Der Vermieter kann gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht kündigen, wenn sein Angehöriger die Wohnung benötigt, sondern wenn er selbst die Wohnung für seinen Angehörigen benötigt.
Unschädlich ist, dass in der Kündigung die Anzahl der Zimmer und die Größe des Hauses der Kläger nicht angegeben sind. Diese Angaben gehören nicht zu den Kerntatsachen. Immerhin ist angegeben, dass die Kläger mit einer Tochter in einem Zimmer wohnen müssen.
IV. Den Klägern stand auch ein Kündigungsgrund zur Seite.
1. Nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach § 573 Abs. 2 S. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Dabei genügt es, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen oder dem Angehörigen zu überlassen und wenn diese Absicht auf vernünftigen Erwägungen beruht (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 573 Rn. 42).
Der Zeuge ist als Sohn grundsätzlich eine privilegierte Person im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB als Familienangehöriger, denn er ist Verwandter 1. Grades in gerader Linie (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 573 Rn. 54). Es genügt, dass der Zeuge nur der Sohn eines der beiden Vermieter ist (Rolfs/Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Updatestand 03.05.2019, § 573 Rn. 79), wie es auch genügt, wenn nur einer der beiden Eigentümer in die Wohnung einziehen will (vgl. Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 573 Rn. 45).
Bei der Überlassungsabsicht im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt aus die Überlassungsabsicht des kündigenden Vermieters an, nicht auf die Absicht des Familienangehörigen. Denn die Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der Vermieter die Wohnung für den Angehörigen benötigt und ihm überlassen will und stellt insoweit nicht auf die Person des Angehörigen ab (vgl. Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage, 2017, § 573 Rn. 61). Freilich fehlt es dann am Benötigen des Vermieters, wenn der Angehörige die Wohnung gar nicht beziehen kann oder will. Der Eigenbedarf des Vermieters liegt damit nicht vor, wenn der Angehörige die Wohnung nicht beziehen kann oder will, doch ist nach dem eindeutigen Wortlaut und auch nach dem Sinn und Zweck der Norm, dem Vermieter eine Kündigung zu ermöglichen, maßgeblicher Bezugspunkt der Wille des Vermieters.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Sohn der Klägerin … in die Wohnung des Beklagten einziehen will, soll und wird.
Davon ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme, den Angaben des Zeugen … überzeugt. Dieser hat das in der Verhandlung vom 27.06.2019 (Bl. 70) so bekundet.
Der Zeuge war glaubwürdig, seinen Angaben glaubhaft.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge im Lager der Kläger steht. Seine Angaben waren aber detailreich, plausibel und nachvollziehbar.
Nachvollziehbar gab der Zeuge, dass er schon länger den Willen habe, auszuziehen. Dies ist plausibel, da der Zeuge 20 Jahre alt ist. Plausibel ist auch, dass die Kläger bisher der Meinung waren, es sei gut, wenn er noch länger zu Hause bleibe, da er dann mit seinen Geschwistern aufwachsen kann. Dies gab auch der Kläger an, wenngleich aus einem anderen Blickwinkel und mit anderer Schwerpunktsetzung, dass das gute an der streitgegenständlichen Wohnung sei, dass sie nicht so weit entfernt liege, sondern nur 10 Minuten zu Fuß. Denn so könne der Zeuge nach seinem Auszug ab und zu auf seine Schwestern aufpassen.
Der Zeuge schilderte unter Anfertigung einer Skizze, die mit der Skizze des Klägers übereinstimmte, die beengte Wohnsituation zu Hause, dass die jüngste Schwester mit den Eltern in einem Zimmer schlafe.
Der Zeuge schilderte ausführlich seinen Lebensweg und seine weitere Lebensplanung.
Der Zeuge bejahte auch nicht einfach den Vortrag der Klagepartei, sondern gab an, dass er nicht von vornherein in die Wohnung ziehen sollte, weil sie sehr groß sei. Es sei dann aber schnell beschlossen worden, dass er in die Wohnung einziehe.
Die Angaben des Zeugen werden durch die Angaben des Klägers bei dessen Anhörung in der Verhandlung vom 27.06.2019 gestützt. Der Kläger beschrieb die Wohnsituation im Haus der Kläger wie der Zeuge. Der Kläger schilderte plausibel, indem er auch eine Skizze vorlegte, dass die Wohnsituation für die Familie zu eng ist, weil das eine Zimmer im Obergeschoss nur ein Durchgangszimmer ist, so dass es nicht als Schlafzimmer taugt. Es gibt somit für die 6 Familienmitglieder nur 4 als Schlafzimmer nutzbare Räume, wovon noch ein Raum für die Nutzung als Wohnzimmer benötigt wird.
Nachvollziehbar gab der Kläger auch an, dass das Problem, dass die Tochter … mit den Klägern im selben Zimmer schläft und die 2012 geboren wurde, nunmehr mit zunehmenden Alter akut wird.
Die Angaben des Klägers und des Zeugen zur Vereinbarung über die Miethöhe stimmten im wesentlichen überein, wenn der Zeuge angab, es sei vereinbart, dass er das Hausgeld zahlen müsse, während der Kläger vortrug, der Zeuge müsse, so lange er studiere, keine Miete zahlen.
Gegen den Eigenbedarf spricht nicht, dass die Kläger sich erst nach dem Versteigerungstermin für eine Eigenbedarfskündigung entschieden haben sollten und zuvor die Möglichkeit erwogen, die Wohnung vermietet zu lassen.
Eigenbedarf ist keine Eigenschaft der Wohnung oder des Vermieters, sondern eine Entscheidung des Vermieters. Entscheidungen werden in konkreten Situationen nach Abwägung aufgrund einer Gemengelage verschiedener Gründe und Motive getroffen. Daher spricht es auch nicht per se gegen den Eigenbedarf, dass der Mieter nicht mit einer verlangten Mieterhöhung einverstanden war oder dass der Vermieter den Mieter als schwierig oder das Mietverhältnis als belastet empfindet. Solche Umstände werden zwar häufig gegen die Annahme eines Eigenbedarfs sprechen, können aber im konkreten Fall auch einmal für die Annahme von Eigenbedarf sprechen.
Hier hat die Klägerin immerhin weiter mitgeboten, obwohl dadurch der Preis erheblich stieg, um die Möglichkeit zu haben, die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen zu können. Die Klägerin hat nicht auf die Ersteigerung der Wohnung verzichtet, um mit dem Geld preiswerter ein Anlageobjekt zu erwerben.
Auch der Beklagte gab an, die Klägerin habe unmittelbar nach der Versteigerung gesagt, sie müsse noch mit ihrem Mann, also dem Kläger, überlegen, ob die Wohnung nicht zu teuer sei für den Sohn. Auch nach Vortrag des Beklagten trug sich jedenfalls die Klägerin bereits bei der Ersteigerung mit dem Gedanken, die Wohnung ihrem Sohn zu überlassen. Gerade die streitgegenständliche Wohnung liegt mit einer Entfernung von nur wenigen Fußminuten im übrigen günstig zur Klägerwohnung, weil der Zeuge so nach Angaben des Klägers auch gelegentlich auf die drei jüngeren Kinder aufpassen könne. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die streitgegenständliche Wohnung bereits bei der Versteigerung jedenfalls auch als mögliche Eigenbedarfswohnung erworben wurde.
Gegen den Eigenbedarf spricht nicht, dass die Wohnung relativ teuer für einen Studenten im Alter des Zeugen ist. Denn durch den Auszug des Zeugen vergrößert sich die den Klägern selbst zur Verfügung stehende Wohnfläche, so dass die Familie durch einen Einzug des Zeugen in die Wohnung des Beklagten einen doppelten Nutzen hat.
Überzeugend gaben sowohl der Kläger als auch der Zeuge an, dass es nicht einfach sei, in München eine Wohnung zu finden.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass durch das Älterwerden der Tochter … die Situation, dass … im selben Zimmer wie die Kläger schläft, durch die Kläger nicht länger hingenommen werden soll. Dies ist nachvollziehbar und plausibel. Nachdem die Kläger die Wohnung ersteigert hatten, hatten sie die Möglichkeit, die Wohnung weiter dem Beklagten zu überlassen und für den Sohn … eine Wohnung zur Miete zu suchen oder eine weitere Wohnung zu ersteigern oder aber die ersteigerte Wohnung ihrem Sohn zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Kläger letztere Entscheidung getroffen haben.
Gegen den Eigenbedarf spricht auch nicht die SMS der Klägerin zu 2) vom 13.12.2018. Der SMS lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Eltern der Klägerin vorübergehend in der streitgegenständliche Wohnung wohnen würden.
Gegen den Eigenbedarf spricht auch nicht die Benennung des Sohnes der Klägerin mit dem Vornamen … in der Klageschrift. Dabei handelt es sich offenkundig um eine bloße Verwechslung durch den Klägervertreter mit dem Namen des früheren Ehemannes der Klägerin und Vater des Zeugen ….
Gegen den Eigenbedarf spricht auch nicht, dass der Nachname … des Sohnes der Klägerin erst seit kurzem am Briefkasten steht. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge haben dies überzeugend erklärt. Das Gericht hat nach den Angaben des Klägers, des Zeugen und den Gesamtumständen auch keinen Zweifel, dass der Zeuge mit den Klägern in deren Haus lebt. Der Zeuge gab für das Gericht überzeugend an, dass er nicht bei seinem leiblichen Vater wohnt. Ein anderer Wohnort des Zeugen ist nicht ersichtlich.
V. Die Kündigungsfrist ist jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.06.2019 abgelaufen, da die Kündigung bereits vom 20.10.2018 stammt.
V. Das Mietverhältnis hat sich nicht gemäß § 545 BGB fortgesetzt. Zum einen enthält die Kündigung einen Fortsetzungswiderspruch. Zum anderen liegt der Widerspruch auch in der Klageschrift, da diese am 29.01.2019 zugestellt wurde und die Kündigung zum 31.01.2019 erklärt worden war.
VI. Der Beklagte kann auch keine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Der Beklagte hat sich trotz Hinweises des Gerichts aus der Ladungsverfügung vom 04.06.2019 nicht auf Härtegründe berufen. Der Vortrag wäre ansonsten auch unsubstantiiert gewesen.
C. Dem Beklagten war eine Räumungsfrist zu gewähren, § 721 ZPO. Mietrückstände bestehen nicht.
D. Der Streitwert der Räumungsklage war auf das Zwölffache der Monatsnettomiete einschließlich des Garagenstellplatzes (12 × 1.138,00 €) festzusetzen, § 41 Abs. 2 GKG.
E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als im Rechtsstreit Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht im Hinblick die Vollstreckung aus Ziffer 1 auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO, ansonsten auf § 709 ZPO.

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