Aktenzeichen 14 S 5672/18
BGB § 558a Abs. 2
Leitsatz
Die von „Mietpreis Check24“ bei Immobilienscout24.de ermittelte Miete legt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete nur Neuvertragsmieten zugrunde. Sie ist daher kein taugliches Begründungsmittel für ein Mieterhöhungsverlangen, da sie mit dem Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Abs. 2 BGB nicht vergleichbar ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
472 C 23258/17 2018-03-22 Endurteil AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.03.2018 (Az. 472 C 23258/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts München sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 2.140,56 festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Amtsgerichts München vom 22.03.2018 sowie der ausführlichen Sachdarstellung im Hinweisbeschluss vom 18.07.2018 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragte im Berufungsverfahren:
Unter Abänderung des am 22.03.2018 verkündeten Endurteils des Amtsgerichts München (Az. 472 C 23258/17) wird der Beklagte verurteilt, eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete bzgl. der Wohnung Nr. … in der … in … München von bisher 1.189,20 € auf 1.367,58 € mit Wirkung ab dem 01.09.2017 zuzustimmen.
Die Kammer wies mit Hinweisbeschluss vom 18.07.2018 darauf hin, dass sie beabsichtige, die Berufung der Klagepartei durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und gab gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Stellungnahme der Klagepartei ging nach Fristverlängerung am 24.08.2018 ein.
II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch im Übrigen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Endurteil des Amtsgerichts München vom 22.03.2018 begegnet aus Sicht der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Berücksichtigungsfähige neue Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wurden nicht dargelegt. Auch eine Rechtsverletzung ist im angefochtenen Urteil nicht erkennbar. Die Kammer hat im Hinweisbeschluss vom 18.07.2018 ausführlich auf die Rechtslage hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den Gründen des Hinweisbeschlusses ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 24.08.2018 nichts hinzuzufügen.
Die Ausführung der Berufung zu den sozialen und hygienischen Problemen der Einrichtung vermögen nichts daran zu ändern, dass sich die Klagepartei bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete an die gesetzlichen Vorschriften der §§ 558 ff. zu halten hat. Der „Mietpreis Check24“ bei Immobilienscout24.de geht – wie im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt – bei Ermittlung der Vergleichsmiete lediglich von Neuvertragsmieten aus und ist daher mit dem Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Abs. 2 BGB schon auf den ersten Blick nicht vergleichbar.
Auch die Ausführungen der Klagepartei zu den Einschränkungen ihres Eigentumsrechtes vermögen nicht zu überzeugen. Es bleibt der Klagepartei unbenommen, ihr Mieterhöhungsverlangen auf ein zulässiges Begründungsmittel des § 558 a BGB zu stützen. Insoweit unterliegt sie keinen Einschränkungen, die nicht auch andere Vermieter in Gemeinden ohne Mietspiegel treffen würden. Darüber hinaus bleibt es der Klagepartei unbenommen, Schwierigkeiten bei der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung zu begegnen, indem sie etwa Staffel- oder Indexmietvereinbarungen nach §§ 557 a, 557 b BGB mit ihren Mietern trifft.
Nach alledem war die Berufung der Klagepartei durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Den Streitwert hat die Kammer in Anwendung der §§ 47 Abs. 1, 41 Abs. 5 GKG mit dem Jahreswert der erstrebten Mieterhöhung bemessen.