Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken

Aktenzeichen  9 B 9/13

Datum:
11.7.2013
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 131 Abs 1 S 1 BauGB
Spruchkörper:
9. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Dezember 2012, Az: 5 A 1884/12, Beschluss

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB geben, insbesondere zur Klärung der Frage, ob – bei selbständiger Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität – das Hinterliegergrundstück auch dann erschlossen ist, wenn die einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht baulicher Natur ist (hier: Nutzung als Pferdekoppel).

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