Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fehlende Passivlegitimation der Hausverwaltung

Aktenzeichen  483 C 30978/15 WEG

Datum:
23.11.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 21008
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG § 20, § 21, § 22 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 2.000,- festgesetzt.

Gründe

1) Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 c GVG und §§ 43 I Nr. 2, 62 I WEG n. F.
2) Die zulässige Klage ist unbegründet.
a) Zu Recht hat die Beklagte vorgetragen, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Nach § 20 und §§ 21 WEG sind die einzelnen Eigentümer der WEG zuständig, für Instandhaltungen und Instandsetzungen durch Beschluss zu sorgen. Dieser Anspruch besteht für jedes einzelne Mitglied der WEG gegenüber den übrigen Miteigentümer. Die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung, darf nicht einfach so Instandhaltungen und Instandsetzungen vornehmen. Auch nach dem vorgelegten Verwaltervertrag Anlage B 1 darf die Hausverwaltung alleine nur Instandhaltungsmaßnahmen bis 5.000,- € pro Einzelmaßnahme entscheiden. Wie der vorige Absatzes in II 1 c des Verwaltervertrags (Anlage B 1) zeigt, unterscheidet der Verwaltervertrag – wie auch das Gesetz in § 21 WEG (Merle in Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, Randnummer 111 zu § 21) – terminologisch zwischen Instandhaltung und Instandsetzung. Der Austausch des Kunststofffenster gegen Holzfenster ist jedoch offensichtlich keine Instandhaltung (also keine Maßnahme die darauf gerichtet ist, den bestehenden Zustand zu erhalten), sondern mindestens eine Instandsetzung, wenn nicht sogar eine modernisierende Instandsetzung, eine Modernisierung nach § 22 II WEG (so LG München I, 27.04.2009, 1 S 20171/08) oder gar eine bauliche Veränderung nach § 22 I WEG. Sind aber die einzelnen Eigentümer und nicht der Verband zuständig, treffen sie ihre Entscheidungen durch Beschluss auf einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufverfahren. Insoweit ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass es an einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung fehlt.
b) Wenn der Beschluss zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2004 wirksam ist, so müsste die Hausverwaltung für einen etwaigen Verstoß im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG selbstständig eintreten und würde auch einzelnen Eigentümern nach § 280 Abs. 1 BGB insoweit haften. Insoweit findet keine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft statt. Im vorliegenden Fall ergibt sich auch nichts anderes aus der Entscheidung des BGH vom 13. Juli 2012 VR 94/11. Auch die Eigentümergemeinschaft müsste zunächst Beschluss fassen, wenn sie einen Schadenersatzanspruch wegen rechtswidrigen Vollzugs eines Beschlusses gegenüber der Hausverwaltung geltend machen möchte.
c) Ist der vorgenannte Beschluss aus 2004 unwirksam, so würde die Hausverwaltung erst recht für einen eigenmächtigen Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster eintreten müssen. Warum die Beklagte für eine solche Eigenmächtigkeit der Hausverwaltung eintreten müsste, ist nicht ersichtlich.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5) Der Streitwert wurde gem. § 49 a I GKG nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Preis der beiden Fenster in Höhe von jeweils rd. 1.000 €, zusammen 2.000 € festgesetzt.

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