Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bei unterschiedlicher Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit

Aktenzeichen  14 T 6001/19 WEG

Datum:
27.9.2019
Fundstelle:
ZMR – 2020, 148
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 33 Abs. 1
GKG § 39

 

Leitsatz

Sind Parteien unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt, indem mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen eine Partei, zum anderen Teil gegen eine andere Partei geltend gemacht werden, ist auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur teilweise beteiligten Parteien abweichend festzustellen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

29 C 5668/18 WEG 2019-08-28 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg vom 28.08.2019, Az. 29 C 5668/18 WEG, wird aufgehoben.
2. Auf Antrag der Beklagten zu 1), 2) und 5) wird der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessvertreters der Klägerin zu 2) auf 2.500 € festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 33 IX RVG.

Gründe

I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … die am 17.07.2018 eine Eigentümerversammlung mit Beschlussfassung über mehrere Tagesordnungspunkte abgehalten hatte.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.08.2018 – bei Gericht am 14.08.2018 eingegangen – erhob die Klägerin zu 1) Beschlussanfechtungsklage mit dem Ziel, dass die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 zu den Tagesordnungspunkten 1 a, 1 b, 2 und 12 für ungültig erklärt würden. Das Verfahren trug beim Amtsgericht Nürnberg das Aktenzeichen ….
Mit Verfügung vom 27.08.2018 veranlasste das Amtsgericht Nürnberg die Zustellung der Beschlussanfechtungsklage an die WEG-Hausverwaltung als Zustellungsvertreter der Beklagten „übrigen Wohnungseigentümer“ – zu denen auch die Klägerin zu 2) zählte. Gleichzeitig Wies das Gericht darauf hin, dass es beabsichtige, das Verfahren … zu diesem Verfahren zu verbinden, da auch in dem dortigen Verfahren Beschlussanfechtungsklage gegen Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 erhoben worden sei.
Daraufhin zeigten sich die Prozessvertreter der Beklagten zu 1), 2) und 5) als Prozessvertreter für sämtliche Beklagten an, später zeigten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) für diese an. Eine Verteidigungsanzeige für die Klägerin zu 2), die in diesem Rechtsstreit in der Beklagtenposition war, erfolgte nicht gesondert.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.08.2019 – bei Gericht am 16.08.2019 eingegangen – hatte die Klägerin zu 2) Beschlussanfechtungskläge mit dem Ziel, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 für ungültig erklären zu lassen bzw. dessen Nichtigkeit feststellen zu lassen, erhoben. Das Verfahren trug beim Amtsgericht Nürnberg das Aktenzeichen …
Mit Verfügung vom 27.08.2018 veranlasste das Amtsgericht Nürnberg auch in diesem Verfahren die Zustellung der Beschlussanfechtungsklage an die WEG-Hausverwaltung als Zustellungsvertreter der Beklagten „übrigen Wohnungseigentümer“ – zu denen hier auch die Klägerin zu 1) zählte…
Gleichzeitig wies das Gericht darauf hin, dass es beabsichtige, das Verfahren zum Verfahren … zu verbinden, da auch in dem dortigen Verfahren Beschlussanfechtungsklage gegen Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 erhoben worden sei.
Mit Beschluss vom 19.09.2018 verband das Amtsgericht Nürnberg die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Endurteil vom 25.01.2019 wurde der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 für ungültig und der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12 für nichtig erklärt, sowie die Klage im übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten entschied das Gericht, dass die Klägerin zu 1) 60 % der Gerichtskosten, ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen habe und die Beklagten im übrigen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten, auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2).
Mit Beschluss vom gleichen Tage setzte das Gericht den Streitwert auf 9.424,38 € fest, wovon – ausweislich der Urteilsgründe – 2.500 € auf die Anfechtung des Tagesordnungspunktes 12 entfielen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2019, vgl. Bl. 161 f d.A., beantragte die Klägerin zu 2) die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert von 9.324,38 € auf 2.007,85 €.
Zu diesem Kostenfestsetzungsantrag nahmen die Beklagten zu 1), 2) und 5) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.02.2019 dahingehend Stellung, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu 2) von einem falschen Gegenstandswert ausgehe.
Er berücksichtige nämlich den gesamten Streitstoff, wie er von beiden Klägerinnen im Verfahren zur Anfechtung gebracht worden sei, allerdings sei im vorliegenden Fall der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2) nur hinsichtlich des für die Klägerin zu 2) geltend gemachten Teils am Verfahren, nämlich Anfechtung des TOP’s 12, beteiligt, so dass für seinen Kostenfestsetzungsantrag nur der Teilstreitwert für die Anfechtung des TOP 12 in Höhe von 2.500 € zu berücksichtigen sei.
Demgegenüber berief sich der Prozessbevollmächtige der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 06.03.2019 darauf, dass die beiden Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren verbunden worden seien, für das ein einheitlicher Gesamtstreitwert gelte.
Demgemäß sei dieser einheitliche Gesamtstreitwert auch für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens anzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2019 wiesen die Beklagten zu 1), 2) und 5) nochmals darauf hin, dass für die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Klägerin zu 2) im Streitfall der vom Gericht festgesetzte Gesamtstreitwert nicht entscheidend sei. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren richte sich ausschließlich nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Die Klägerin zu 2) sei im Streitfall nur wegen des von ihr angefochtenen Beschlusses zu TOP 12 am Verfahren beteiligt gewesen und nur auf dieser Grundlage seien die anwaltlichen Gebühren zu berechnen. Der Gegenstandswert für den von der Klägerin zu 2) eingebrachten Anfechtungsteil sei mit 2.500,00 € vom Gericht angesetzt worden, dieser Betrag sei der Kostenfestsetzung zugrunde zu legen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2019 ergänzte die Klägerin zu 2), dass sie hinsichtlich des Verfahrens … und der über den Tagesordnungspunkt 12 hinaus angefochtenen Tagesordnungbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft auf Beklagtenseite gestanden habe und von daher die anwaltliche Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten auch die Verteidigung gegen die Anfechtungsklage hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte beinhaltet habe, so dass es gerechtfertigt sei, aus dem vom Gericht festgesetzten Gesamtstreitwert die anwaltlichen Gebühren zu fordern.
Im Weiteren wies der Prozessbevollmächtige der Klägerin zu 2) darauf hin, dass im Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin keine Abänderung des Streitwertes erfolgen könne.
Mit Beschluss vom 17.04.2019 setzte daraufhin das Amtsgericht Nürnberg die von der Beklagtenpartei an die Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten antragsgemäß ausgehend von einem Streitwert von 9.424,38 € fest.
Dieser Beschluss wurde den Beklagten zu 1), 2) und 5) am 23.04.2019 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.05.2019, bei Gericht am 03.05.2019 vorab per Fax eingegangen, erhoben die Beklagten zu 1), 2) und 5) „Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung/Streitwertbeschwerde“.
Sie begehrten weiterhin, die Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin zu 2) abweichend vom gerichtlich festgesetzten Streitwert von 9.424,38 € aus einem Teilstreitwert von 2.500 € festzusetzen.
Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beklagten zu 1), 2) und 5) zudem sofortige Beschwerde/Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.04.2019 (Bl. 217 ff d.A.), die hier allerdings nicht streitgegenständlich ist, sondern in einem gesonderten Beschwerdeverfahren (…) zu behandeln sein wird.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2019 nahm die Klägerin zu 2) Stellung zur Streitwertbeschwerde der Beklagten zu 1), 2) und 5).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.07.2019 half das Amtsgericht Nürnberg der sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 1), 2) und 5) gegen den Streitwertbeschluss vom 18.12.2019 (wohl Tippfehler, Anm. des Gerichtes) nicht ab.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass ein gesonderter Wert nach § 33 Abs. 1 RVG nicht festzusetzen sei. Zwar hätte der Rechtsstreit, soweit keine Identität bei der Beschlussanfechtung bestanden habe, abgetrennt werden müssen, was allerdings nicht erfolgt sei. Hierauf beruhe aber die im Endurteil getroffene Kostenentscheidung. Dieser Fehler könne über den Streitwertbeschluss nicht behoben werden. Zudem passe § 33 Abs. 1 RVG insoweit auch nicht, als die subjektive Rechtskraft über die Anfechtungsentscheidung bezüglich sämtlicher Streitgegenstände auch die Klägerin zu 2) erfasse.
Mit Beschluss vom 26.07.2019 wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Streitwertbeschwerde zurück, … Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 beantragten die Beklagten zu 1), 2) und 5) gemäß § 33 I RVG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der Klägerin zu 2) gesondert auf 2.500 € festzusetzen.
Mit Beschluss vom 28.08.2019 wies das Amtsgericht Nürnberg den Antrag ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2019, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, legten die Beklagten zu 1), 2) und 5) gegen den Beschluss Beschwerde ein.
Mit Beschluss vom 16.09.2019 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Beschwerdegericht vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen.
II.
Die Beschwerde war gemäß § 33 III, IV RVG zulässig – insbesondere fristgerecht eingelegt worden – und in der Sache begründet.
Dem Antrag der Beklagten zu 1), 2) und 5) war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen.
Die Beklagten zu 1), 2) und 5) waren als nach der Kostenentscheidung des Amtsgerichtes Nürnberg im Endurteil vom 25.01.2019 erstattungspflichtige Gegner gemäß § 33 II S. 2 RVG antragsberechtigt. Der Antrag war nach § 33 II S. 1 RVG auch zulässig. Ausschlussfristen für die Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung für die anwaltlichen gebühren der Klägerin zu 2) liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab.
Bei der Festsetzung des für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes nach § 39 GKG hat das Gericht – insoweit nicht zu beanstanden – die durch die Anfechtung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 1 a, 1 b, 2 und 12 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2019 aufgerufenen (Teil-)Gegenstandswerte addiert.
Betrifft die jeweilige anwaltliche Tätigkeit der beteiligten Prozessvertreter ebenso sämtliche Klagegegenstände, ist für die Festsetzung ihrer Gebühren der nach § 39 GKG festgesetzte Gegenstandswert maßgeblich.
Sind die prozessrechtlichen Verhältnisse der am Verfahren Beteiligten jedoch asymmetrisch ausgeprägt, wie z.B. in den Fällen, in denen klageweise mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen einen der Beklagten, zum anderen Teil gegen den anderen Beklagten geltend gemacht werden, oder im Falle einer Nebenintervention, die nur einen Teil der Klageansprüche betrifft, ist auf Antrag nach § 33 I RVG der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur „teilweise“ beteiligten Parteien abweichend festzusetzen, so im Umkehrschluss aus OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2019 – 8 W 39/19 -, juris.
Die Klägerin zu 2) griff mit ihrer Klage lediglich den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 an, der einen Gegenstandwert von 2.500 € ausmacht. Durch die (fehlerhafte) Verbindung ihres Rechtsstreites durch das Gericht zu dem der Klägerin zu 1), die über den Tagesordnungspunkt 12 hinaus weitere Tagesordnungspunkte angegriffen hat, erweitert sich der Auftrag der Klägerin zu 2) an ihren Prozessbevollmächtigten nicht, ebensowenig wie sich der der Klägerin zu 2) zuzurechnende Klageumfang erweitert.
Es liegt zwar eine subjektive Klagehäufung hinsichtlich der Beschlussanfechtungsklage gegen den Tagesordnungspunkt 12 vor, nicht jedoch in Bezug auf die übrigen angefochtenen Beschlüsse, bezüglich derer die Klägerin zu 2) eigentlich die Stellung einer Beklagten hätte. Für die Beklagten, die übrigen Wohnungseigentümer inklusive der Klägerin zu 2), zeigte sich im Verfahren … der nunmehrige Prozessvertreter der Beklagten zu 1), 2) und 5) zur Verteidigung an. Eine Verteidigungsanzeige des Prozessvertreters der Klägerin zu 2) erfolgte nicht. Nach Verbindung der beiden Rechtsstreite wurde die Klägerin zu 1) ausschließlich auf Klageseite geführt, ihr Prozessrechtsverhältnis als Beklagte hinsichtlich der nicht von ihr angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 erlosch durch Konfusion. Die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) war daher nach Verbindung der beiden Verfahren auf die Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Beschlussanfechtung zu Tagesordnungspunkt 12 beschränkt.
Der Prozessvertreter der Klägerin zu 2) war – jenseits seines Sachvortrages auch zur Anfechtung der übrigen Tagesordnungspunkte – gerade nicht faktisch am Rechtsstreit voll beteiligt – wie das Amtsgericht Nürnberg annimmt.
Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, dass das Amtsgericht Nürnberg, hätte es die Verfahren sachgerecht nach der Deckungsgleichheit der Prozessrechtsverhältnisse verbunden, wie es angezeigt gewesen wäre, aus der Klage der Klägerin zu 1) die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 12 hätte heraustrennen und sodann zum Verfahren der Klägerin zu 2) hätte verbinden müssen. In diesem Verfahren zur Beschlussanfechtung zum Tagesordnungspunkt 12 beliefe sich der nach § 39 GKG festzusetzende Gegenstandswert für die Festsetzung der Gerichtsgebühren auf 2.500 € und wäre deckungsgleich mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der jeweiligen Prozessvertreter der dortigen Parteien.
Am verbleibenden Verfahren betreffend die Beschlussanfechtung der Tagesordnungspunkte 1 a, 1 b und 2 wäre die Klägerin zu 2) dann auf Beklagtenseite gestanden, die aber vom jetzigen Prozessvertreter der Beklagten zu 1), 2) und 5) zunächst vollständig vertreten würde, also auch die Klägerin zu 2). Eine gesonderte Verteidigungsanzeige des Prozessvertreters der Klägerin zu 2) im Verfahren … erfolgte zu keinem Zeitpunkt und wäre nach Verbindung der Rechtsstreite – wie sie das Amtsgericht Nürnberg vorgenommen hatte – auch nicht möglich gewesen, sondern nur bei sachgerechter „Sortierung“ der Prozessrechtsverhältnisse in zwei Verfahren.
Das Argument des Amtsgerichtes Nürnberg, dass im Wohnungseigentumsrecht die gerichtliche Entscheidung in Beschlussanfechtungsverfahren für sämtliche Beteiligte wirkt – auf Klägerseite und auf Beklagtenseite – gibt nichts für den – ggfls. jeweils gesondert nach § 33 I RVG – zu bemessenden Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit her, denn der Gegenstandswert wird letztlich durch den Umfang des klägerischen Angriffs bestimmt. Den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts wird bei Binnenstreitigkeiten – wie hier – durch die besondere Berechnungsmethode für den Streitwert in § 49 a GKG Rechnung getragen.
Das Amtsgericht Nürnberg kann sich auch nicht darauf zurückziehen, die Asymmetrie der Prozessrechtsverhältnisse sei bei der Kostenentscheidung berücksichtigt worden, da die Kostenentscheidung gemäß § 91 ff ZPO das Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zum Maßstab hat.
Die anwaltliche Tätigkeit des Prozessvertreters der Klägerin zu 2) beschränkte sich damit auf die Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 12 der Eigentümerversammlung vom 17.07.2018 und folglich auf einen Gegenstandswert von 2.500 €.
Dem Antrag der Beklagten zu 1), 2) und 5) nach § 33 I RVG wäre daher stattzugeben gewesen, der Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg vom 28.08.2019 war daher auf die Beschwerde hin aufzuheben.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 33 IX RVG.

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