Aktenzeichen 36 T 3922/17
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Zweitbeschlusses fehlt nur dann, wenn dieser inhaltsgleich zu der Beschlussfassung in einem bestandskräftigen Erstbeschluss ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Beschlussanfechtungsverfahren gegen einen “Zweitbeschluss” kann nicht im Hinblick auf die Anfechtung eines nur inhaltsähnlichen Erstbeschlusses gem. § 148 ZPO ausgesetzt werden. (Rn. 14 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
484 C 16614/16 WEG 2017-01-28 Bes AGMUENCHEN AG München
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.01.2017, Az. 484 C 16614/16 WEG, aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Wohnungseigentümer in der WEG XXX. Mit der vorliegenden, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Klage vom 05.08.2016 begehrt er die Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 06.07.2016 unter Tagesordnungspunkt 1 mit dem Inhalt:
Die Gemeinschaft zieht alle Nutzungs- und Unterlassungsansprüche ihrer Mitglieder gegen den Eigentümer der Einheit Nr. 25 (Bad mit WC) und deren Nießbraucher und Pächter wegen der Nutzung als Gaststätte bzw. Bar an sich und macht die Anspruchsverfolgung zur gemeinsamen Sache. Die Erhebung der Unterlassungsklage gegen den Eigentümer der Einheit Nr. 25 Bad mit WC und deren Nießbraucher und Pächter wegen der Nutzung als Gaststätte bzw. Bar unter dem 22.04.2016 vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 8649/16 WEG) wird ausdrücklich nachgenehmigt.
Die maximalen Kosten für die Rechtsverfolgung dürfen € 20.000,00 nicht übersteigen. Die Finanzierung des Rechtsstreits erfolgt durch eine Entnahme aus dem Sonderkonto (Sonderrücklage). Hierfür wird eine Sonderumlage in Höhe von € 20.000,00 erhoben, Aufteilung der Sonderumlage auf alle Miteigentümer (außer den Eigentümer der Einheit Nr. 25) nach Miteigentumsanteilen; 1/10 tausendstel Miteigentumsanteilen; 1/10 tausendstel Miteigentumsanteilen entspricht dies einer Sonderumlage in Höhe von € 2,12. Fälligkeit der Sonderumlage zum 01.08.2016.
Bereits am 15.01.2016 hatte der Kläger gegen die übrigen Wohnungseigentümer der WEG Klage vor dem Amtsgericht München erhoben (Az. 484 C 967/16 WEG) und zuletzt die Ungültigerklärung des unter Tagesordnungspunkt 1 c in der Eigentümerversammlung vom 15.12.2015 gefassten Beschlusses beantragt mit dem Inhalt:
Die Gemeinschaft zieht alle Nutzungsunterlassungsansprüche ihrer Mitglieder gegen den Eigentümer der Einheit Nummer 25 (Laden mit WC) und deren Nießbraucher und Pächter wegen der Nutzung als Gaststätte bzw. Bar „an sich“ und macht die Anspruchsverfolgung zur gemeinsamen Sache.
Die Verwalterin wird beauftragt und ermächtigt, außergerichtlich und gerichtlich Nutzungsunterlassungsansprüche gegen den Eigentümer, die Nießbrauchberechtigten und den Pächter geltend zu machen, hierzu einer Rechtsanwaltskanzlei (Prozess-) Vollmacht zu erteilen und mit dieser eine Vergütungsvereinbarung (Euro 260,00 netto/Stunde zuzüglich Umsatzsteuer; mindestens RVG in gerichtlichen Auseinandersetzungen) abzuschließen. Im Außenverhältnis ist die Befugnis der Verwalterin unbeschränkt, im Innenverhältnis hat sie für die Art und Weise der Vorgehensweise die Zustimmung der Mehrheit der amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats einzuholen. Der Verwalter muss den Beschluss nicht vollziehen, wenn ihm bis zum 31.01.2016 eine verbindliche Bestätigung des Eigentümers, der Nießbrauchsberechtigten und des Pächters vorliegt, dass die Einheit Nummer 25 ab dem 01.07.2017 nicht mehr als Gaststätte und/oder Bar genutzt wird. Bei einem Verstoß müssen sich der Eigentümer, die Nießbrauchsberechtigten und der Pächter gesamtschuldnerisch verpflichten, je angefangenem Monat ab dem 01.07.2017 Euro 5.000,00 an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
In dem Verfahren Az. 484 C 976/16 WEG hat das Amtsgericht München die Klage mit Endurteil vom 04.08.2016 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.09.2016 Berufung eingelegt. Das Verfahren ist bei dem Landgericht München I unter dem Az. 1 S 15254/16 WEG anhängig.
Mit Beschluss vom 28.01.2017 hat das Amtsgericht München das hiesige Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens 484 C 976/16 WEG ausgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass in dem Verfahren 484 C 976/16 WEG ein nahezu wortlautidentischer Beschluss gefasst worden sei. Sollte dieser Beschluss in dem Verfahren 484 C 976/16 WEG rechtskräftig werden, so würde für das vorliegende Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Durch den im hiesigen Verfahren vorliegenden identischen Zweitbeschluss sei auch nicht der Erstbeschluss novatorisch ersetzt worden, da es keinen Sinn machen würde, einen fast identischen Beschluss zweimal zu fassen. Der Zweitbeschluss sei auch nicht gefasst worden, um formelle Fehler des Erstbeschlusses zu heilen. Es mache auch keinen Sinn, über den vergleichbaren Beschluss gleichzeitig vor dem Amtsgericht und dem Landgericht zu streiten.
Gegen diesen der Klägervertreterin am 06.02.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.02.2017 (Bl. 91 d.A.), eingegangen bei dem Amtsgericht München am selben Tag. Die Beschwerde wurde in demselben Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht vorliegen. Zum einen handele es sich nicht um identische Beschlüsse, da diese in wesentlichen Punkten voneinander abwichen. Zum anderen sei nach ständiger Rechtsprechung im Falle inhaltsgleicher Zweitbeschlüsse – was hier bereits nicht der Fall sei – zunächst über den zeitlich zuletzt gefassten Beschluss zu entscheiden und nicht über den ersten. Ein inhaltsgleicher bestandskräftiger Zweitbeschluss führe dazu, dass der Klage auf Ungültigerklärung des nicht bestandskräftigen Erstbeschlusses in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Das Amtsgericht München hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht München I vorgelegt. Es handele sich zwar nicht um einen identischen Beschluss im Wortlaut, jedoch seien die beiden Beschlüsse dem Sinn nach identisch.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und wurde gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.01.2017 wurde der Klägervertreterin am 06.02.2017 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 20.02.2017. Die Beschwerde ist per Fax am 20.02.2017 und damit fristgerecht bei Gericht eingegangen.
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO liegen nicht vor.
Gemäß § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem Rechtsverhältnis abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn im anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entscheiden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 148 Rn. 5). Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht lediglich Vorfrage sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 148 Rn. 5 a). Es genügt nicht, wenn die im anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Denn anders als vom Amtsgericht angenommen, würde das Rechtsschutzbedürfnis für das hiesige Verfahren nicht entfallen, wenn das Urteil des Amtsgerichts im Verfahren unter dem Az. 484 C 976/16 WEG rechtskräftig und der dort streitgegenständliche Beschluss bestandskräftig würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt nur dann das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Zweitbeschlusses, wenn dieser inhaltsgleich zu der Beschlussfassung in einem bestandskräftigen Erstbeschluss ist. Denn nur bei Inhaltsgleichheit der Beschlüsse würde eine Aufhebung des Zweitbeschlusses keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern entfalten, da es dann bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses mit identischem Beschlussinhalt verbliebe (BGH NJW 2001, 3339, Rn. 17, 37).
Die das hiesige Verfahren betreffenden Beschlüsse haben jedoch keinen identischen Beschlussinhalt.
Lediglich der erste Satz der beiden Beschlüsse ist inhaltsgleich. Es erscheint bereits fraglich, ob die in Satz 2 des Beschlusses vom 06.07.2016 vorbenommene nachträgliche Genehmigung einer bereits erhobenen Unterlassungsklage noch als inhaltsgleich mit der vorherigen Ermächtigung der Verwalterin zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen angesehen werden kann. Jedenfalls aber enthält der Beschluss vom 06.07.2016 in den Sätzen 3 bis 5 Regelungen über die maximal genehmigten Kosten für die Rechtsverfolgung und die Finanzierung des Rechtsstreits durch eine Entnahme aus dem Sonderkonto, die noch nicht in dem Beschluss vom 15.12.2015 enthalten waren.
Selbst wenn der Beschluss vom 15.12.2015 bestandskräftig würde, hätte eine Aufhebung des Beschlusses vom 06.07.2016 daher Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, da darin keine Regelung über die maximalen Kosten für die Rechtsverfolgung und die Finanzierung des Rechtsstreits mehr bestünde. Daher würde auch dann, wenn das Endurteil des Amtsgerichts München vom 04.08.2016 in dem Verfahren Az. 484 C 976/16 WEG rechtskräftig würde, das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers im hiesigen Verfahren nicht entfallen. Damit liegt auch keine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO vor.
Es ist dem Amtsgericht zwar darin zuzustimmen, dass sowohl Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie als auch der Vermeidung unnötiger Prozesskosten vorliegend dafür sprechen könnten, zunächst eines der Verfahren zu Ende zu führen. Das Zivilprozessrecht sieht eine solche Vorgehensweise jedoch, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO nicht erfüllt sind, nur mit Einverständnis der Parteien (etwa im Wege des § 251 ZPO) vor.
III.
1. Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren vorliegend einen Teil des Hauptsacheverfahrens bildet (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1289).
2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, NJW 2002, 3029). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich um einen Einzelfall handelt.
3. Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet der Einzelrichter.