Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften einer Mahrhausanlage zur Bestellung eines Verwalters

Aktenzeichen  244 C 8212/18 WEG

Datum:
30.10.2019
Fundstelle:
ZMR – 2020, 167
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WEG § 23, § 24,§ 25

 

Leitsatz

1. Bei Untergemeinschaften einer Mehrhausanlage, die in der Gemeinschaftsordnung mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Regelungen zur Kostenverteilung in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten ausgestattet sind, sind gleichwohl nur ein Teil der Gesamtgemeinschaft. Den Untergemeinschaften stehen keine originären, sondern nur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnisse zu. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft hat in einem solchen Fall in einer Eigentümerversammlung für alle Wohnungseigentümer stattzufinden, da es sich um eine Angelegenheit der Gesamt-WEG handelt. Den Eigentümern der einzelnen Untergemeinschaften steht insoweit keine Beschlusskompetenz zu. Fassen nur die jeweiligen Untergemeinschaften einen Beschluss zur Bestellung eines Verwalters für die Gesamt-WEG, greifen auch nicht die Grundsätze zum sog „Blockstimmrecht“ ein. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegt eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, dass über sie alle betreffende Angelegenheiten örtlich und zeitlich getrennte Teilversammlungen durchgeführt werden können (sog Stuttgarter Modell) nicht vor, so kommt auch eine Addition der Abstimmungsergebnisse aus mehreren Teilversammlungen nicht in Frage  (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 unter TOP 3 a gefasste Beschluss (Beschlussfassung zur Finanzierung der bereits getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Notgeschäftsführung durch die … wird für ungültig erklärt.
2. Der Kläger zu 2) trägt 1 % und die Beklagten 99 % der Kosten des Rechtsstreits.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 352.630,30 € festgesetzt.

Gründe

Der Klage ist stattzugeben.
I.
Die Klägerücknahme des Klägers zu 2) ist gemäß § 269 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Beklagten stimmten der Klägerucknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO zu.
II.
Die Klage ist zulassig.
Das Amtsgericht Nürnberg ist gem. § 43 Nr. 4 … örtlich und gem. § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 2 c GVG sachlich zuständig. Die „übrigen Wohnungseigentümer“ wurden entsprechend § 44 Abs. 1 S. 2 … benannt. Insoweit wird auf die beiliegende Eigentümerliste Bezug genommen.
Auch ist die Klage der Kläger zu 3) und 4) trotz ihres Ausscheidens aus der … während des Prozesses zulässig Ihnen fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse, da der Beschluss noch während ihrer Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst wurde und sie hinsichtlich der Vorfinanzierung auch inhaltlich betrifft (vgl. Bärmann/Roth, 14 Aufl. 2018, § 46 … Rn. 48, 113)
III.
Der in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 unter TOP 3 a gefasste Beschluss ist aufgrund der „Demnächst“-Zustellungen der Klagen für ungültig zu erklären. Der Beschluss leidet an einem Ladungsmangel, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss auch ohne diesen formellen Mangel in gleicher Weise zustande gekommen wäre.
1. Die Klagen wurden gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 WEG rechtzeitig erhoben.
Mit den Klagen wird der in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 unter TOP 3 a gefasste Beschluss angefochten. Nach der Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 2 … muss die Beschlussanfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Die Klageerhebung setzt entsprechend § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraus. Es genügt jedoch die „Demnächst“-Zustellung der Klageschrift, wenn die Voraussetzungen des § 167 ZPO gegeben sind. Die Frage der Einhaltung der Klagefrist ist dabei für jeden Kläger gesondert zu prüfen (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, § 46 WEG Rn. 77).
a. (Klage der Kläger zu 6) und 7))
Die Klage der Kläger zu 6) und 7) wurde rechtzeitig erhoben.
Die wirksame Zustellung der Klageschrift an … am 01.02.2019 erfolgte noch „demnächst“ gemäß § 167 ZPO.
(1) (Zustellungsvertreter)
Die … war als Ersatzzustellungsvertreterin der … zu bestellen, § 45 Abs. 3 ….
Nach § 45 Abs. 1 … ist grundsätzlich der Verwalter Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. Die Vorschrift knüpft an die Rechtsstellung des Verwalters an, welche er durch die Verwalterbestellung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WEG erlangt. Daher sind Zustellungen an den Verwalter unwirksam, wenn sie vor Amtsbeginn oder nach Amtsende erfolgen (vgl. Bärmann/Roth, 14 Aufl. 2018, § 45 WEG Rn 26). Dies gilt auch, wenn die Verwalterbestellung nichtig ist. Für eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 1 WEG für den Fall der Nichtigkeit der Verwalterbestellung fehlt es an der planwidrigen Regelungslücke, da auch in einem solchen Fall die Absätze 2 und 3 der Vorschrift greifen.
Vorliegend ist die Bestellung der … zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Neuselsbrunn 1-55 in den Versammlungen der Untereinheiten im Herbst 2014 nichtig. Unstreitig wurde … letztmalig in den Eigentümerversammlungen der verschiedenen Häuser vom 23.09.2014 …, 07.10.2014 …, 08.10.2014 …, 09.10.2014 …, 14.10.2014, …, 23.10.2014, …, 27.10.2014, …, 28.10.2014 …, 29.10.2014 und am 30.10.2014 … gewählt. Zu diesen Eigentümerversammlungen waren nur die jeweiligen Eigentümer der Untereinheiten eingeladen, für welche diese Versammlungen jeweils separat abgehalten wurden. In den Versammlungen wurde jeweils unter TOP 6 die … (Rechtsvorgängerin …) „für die Zeit vom 08.04.2015 bis zum 07.04.2020 erneut zur Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz“ bestellt. Darüber hinaus wurde den Wohnungseigentümern in den jeweiligen Versammlungsprotokollen informatorisch mitgeteilt, dass das Ergebnis aller Abstimmungen in den übrigen Eigentumerversammlungen dazu führte, dass die … mit insgesamt 444,8 Stimmen, bei 10,2 Gegenstimmen, für die Gesamtgemeinschaft wieder bestellt wurde.
Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 … sind Beschlüsse der Wohnungseigentümer nichtig, wenn sie gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann. Hierzu gehört auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer als wesentlicher Grundsatz des Wohnungseigentumsrechts (vgl. LG München I, Urteil vom 01. Februar 2017 – 1 S 7364/16 WEG – juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend ist die Verwalterbestellung aufgrund mangelnder Beschlusskompetenz der jeweiligen Eigentümer in den Eigentümerversammlungen der verschiedenen Häuser nichtig.
Bei einer Mehrhausanlage, wie sie vorliegend gegeben ist, kann in der Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften mit eigenen Beschlussfassungskompetenzen und Regelungen zur Kostenverteilung in allein sie betreffenden Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen werden Auch in einem solchen Fall handelt es sich bei der Untergemeinschaft nur um einen Teil der Gesamtgemeinschaft. Den Untergemeinschaften stehen keine originären, sondern nur von der Gesamtgemeinschaft abgeleitete Satzungs- und Organisationsbefugnisse zu (vgl. Barmann/Sullmann, 14. Aufl. 2018, § 10 WEG Rn. 26 m.w.N.)
Vorliegend ist in § 15 der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass 12 wirtschaftliche Einheiten -Untereinheiten- gebildet werden, „welche so anzusehen sind, als wenn es sich jeweils um eine eigene Eigentümergemeinschaft handeln würde“. Im Folgenden werden die Untereinheiten aufgeführt. Anschließend wird die Regelung getroffen, dass die jeweils gebildete wirtschaftliche Untereinheit die übrigen Untereinheiten von allen Zahlungsverpflichtungen freistellt, welche nur die jeweiligen Gebäude betreffen.
Die Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters für die Wohnungseigentümergemeinschaft … hätte auch nach § 15 der Gemeinschaftsordnung in einer Eigentümerversammlung für alle Wohnungseigentümer stattfinden müssen, da es sich um eine Angelegenheit der Gesamt-WEG handelt. Den Eigentümern der einzelnen Untergemeinschaften stand insoweit keine Beschlusskompetenz zu (vgl. Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, § 23 WEG Rn. 157 m.w.N.). Aus den von der damaligen Hausverwaltung … vorgelegten Protokollen der Versammlungen der Untergemeinschaften im Jahr 2014 ergibt sich, dass nur die jeweiligen Untergemeinschaften unter TOP 06 einen Beschluss zur Bestellung eines Verwalters für die Gesamt-WEG getroffen haben. Da es sich um eine Angelegenheit der Gesamt-WEG handelt, greifen vorliegend auch nicht die Grundsätze zum sog „Blockstimmrecht“ ein (vgl. Bärmann/Merle, 14 Aufl. 2018, § 25 WEG Rn 105).
Darüber hinaus haben die Wohnungseigentumer – unabhängig davon, ob wirksam Untergemeinschaften gebildet wurden – auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 … eine getrennte Durchführung der Eigentümerversammlung in mehreren Teilversammlungen vereinbart. Denn grundsätzlich können die Wohnungseigentümer vereinbaren, dass über sie alle betreffende Angelegenheiten örtlich und zeitlich getrennte Teilversammlungen durchgeführt werden können (sog Stuttgarter Modell), zu denen dennoch jeder Wohnungseigentümer einzuladen ist. Wenn eine solche Vereinbarung nicht gegeben ist, so kommt auch eine Addition der Abstimmungsergebnisse aus mehreren Teilversammlungen nicht in Frage (vgl. Bärmann/Merle, 14. Aufl. 2018, § 23 WEG Rn 7 a) Nach diesen Grundsätzen ist ebenfalls keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer in den verschiedenen Versammlungen der Untergemeinschaften gegeben Auch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Grundbuchamt – vom 21.02.2008 ergibt sich nichts anderes. Dieser Beschluss entfaltet keine Bindungswirkung für dieses Verfahren.
Da die Verwalterbestellung aus diesen Gründen nichtig ist, kommt zunächst eine Zustellung an den von den Wohnungseigentümern gewählten Ersatzzustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 2 … in Betracht. Vorliegend wurde ein solcher Ersatzzustellungsvertreter in der Wohungseigentümergemeinschaft … nicht bestellt Mit e-Mail vom 02.01.2019 teilte die zuständige Sachbearbeiterin … mit, dass auf Ebene der Gesamt-WEG kein Ersatzzustellungsvertreter bestellt wurde. Lediglich auf Ebene der Untereinheiten und darüber hinaus für Einzelgaragen und Tiefgaragenstellplätze wurden Ersatzzustellungsvertreter bestellt. In einer Untereinheit wurde überhaupt kein Ersatzzustellungsvertreter bestellt. In der Untereinheit … wurde der Kläger zu 2) und in der Untereinheit Neuselsbrunn 32 der Kläger zu 13) als Ersatzzustellungsvertreter bestellt. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 … haben die Wohnungseigentümer einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung verschiedener Ersatzzustellungsvertreter auf Ebene der Untereinheiten ist für die Zustellung einer Klage an die Gesamtgemeinschaft nicht ausreichend.
Daher hat das Gericht gemäß § 45 Abs. 3 … aufgrund der Vielzahl der Eigentümer, die Vonovia … in den drei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbundenen Verfahren mit Beschlüssen jeweils vom 22.01.2019 als Ersatzzustellungsvertreterin bestellt.
(2) (Wirksame Zustellung)
Die erstmalig wirksame Zustellung der Klage an die … als Ersatzzustellungsvertreterin erfolgte am 01.02.2019.
Die zunächst bewirkte Zustellung der Klageschrift an die … am 03.01.2019 war unwirksam, da die Zustellung aufgrund der Nichtigkeit der Verwalterbestellung an einem Mangel leidet (vgl. BGH in NJW-RR 2018, 970, 971).
Eine Heilung gemäß § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift – auch als Fotokopie, Faxkopie oder Scan – bei den beklagten Wohnungseigentümern ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Partei behauptet. Die bloße Unterrichtung der Wohnungseigentumer über den Eingang der Klage durch den Verwalter wäre dagegen nicht ausreichend (vgl. BGH in NJW-RR 2018, 970).
(3) („Demnächst“-Zustellung)
Diese Zustellung erfolgte noch „demnächst“ nach § 167 ZPO.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 WEG sind in der Klageschrift bei einer Klage gegen Wohnungseigentümer als Beklagte auch der Verwalter und der gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 … bestellte Ersatzzustellungsvertreter zu bezeichnen. Nach dem Normzweck soll § 44 Abs. 1 S. 1 WEG gewährleisten, dass auch bei Verwendung einer Sammelbezeichnung für die Beklagten eine Zustellung der Klageschrift vorgenommen werden kann. Es sollen sowohl der Verwalter, als auch der Ersatzzustellungsvertreter benannt werden, da es Sache des Gerichts ist zu entscheiden, an wen zugestellt wird (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 44 WEG Rn. 16). Wenn die Angabe eines vorhandenen Zustellungsvertreters fehlt oder erst verspätet mitgeteilt wird, scheidet in der Regel sowohl eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO als auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist aus (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 44 WEG Rn. 18).
Vorliegend haben die Kläger zu 6) und 7), obwohl sie die Nichtigkeit der Verwalterbestellung erkannt hatten, keinen Ersatzzustellungsvertreter angegeben. Auf Seite 9 der Klageschrift in dem damals noch unter dem Aktenzeichen 244 C 8239/18 … geführten Verfahren wird sogar mitgeteilt, dass davon ausgegangen wird, dass die Klage der Verwalterin nicht wirksam zugestellt werden kann. Es wird weiter mitgeteilt, dass den Klägern zu 6) und 7) nicht bekannt sei, ob und ggf. wer zum Ersatzzustellungsvertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt sei. Damit sind die Kläger zu 6) und 7) ihrer Pflicht zur Benennung eines Ersatzzustellungsvertreters oder auch zur Mitteilung, dass eventuell gar kein wirksam bestellter Ersatzzustellungsvertreter vorhanden ist, nicht ausreichend nachgekommen.
Dennoch erfolgte die Zustellung der Klage „demnächst“ gemäß § 167 ZPO Neben einer zeitlichen Komponente enthält die „Demnächst“-Zustellung nach der Rechtsprechung auch eine wertende Komponente. Der Zustellungsbetreiber muss danach alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben Darüber hinaus dürfen der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen. In die Abwägung ist auch miteinzubeziehen, wer für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich ist. Dabei haben Versäumnisse einer Partei, welche sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, außer Betracht zu bleiben (vgl. Greger in Zöller, 32 Aufl. 2018, § 167 ZPO Rn. 10). Die Klage der Kläger zu 6) und 7) wurde rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist bei Gericht eingereicht Dabei enthielt die Klageschrift auch die notwendigen Angaben für die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes. Der Streitwert wurde in dem Verfahren 244 C 8239/18 … sodann am 04.12.2018 vorlaufig festgesetzt. Die Vorschussanforderung vom 06.12.2018 wurde dem Vertreter der Kläger zu 6) und 7) am 11.12.2018 zugestellt. Der Kostenvorschuss ging am 12.12.2018 bei Gericht ein. Grundsätzlich ist hierin kein den Klägern zu 6) und 7) vorwerfbares Verhalten zu sehen. Den Gerichtskostenvorschuss gemäß § 12 Abs. 1 GKG mussten die Kläger zu 6) und 7) nicht bereits mit der Klage einzahlen. Sie konnten die Vorschussanforderung durch das Gericht abwarten Nach der Anforderung des Kostenvorschusses muss die Zahlung so zeitig erfolgen, dass sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum um nicht mehr als ca. 14 Arbeitstage verlängert (vgl. Greger in Zöller, 32. Aufl. 2018, § 167 ZPO Rn. 15 m.w.N.). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.
Aufgrund dessen, dass nach den Angaben in der Klageschrift der Kläger zu 6) und 7) die Nichtigkeit der Verwalterbestellung im Raum stand und in der Klageschrift die Beklagten lediglich mit „die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …, ohne Angabe des Verwalters und eines Ersatzzustellungsvertreters, angegeben wurden, hat das Gericht am 18.12.2018 mit der zuständigen Mitarbeiterin … telefoniert und um Mitteilung der Ersatzzustellungsvertreters gebeten. Bis zum 21.12.2018 ist keine Rückmeldung erfolgt, weshalb die Klage zunächst an … mit dem Hinweis zugestellt wurde, mitzuteilen, ob ein Ersatzzustellungsvertreter bestellt wurde oder ein Beschluss zur Verwalterbestellung auf Ebene der Gesamtgemeinschaft vorliegt. Mit E-Mail vom 02.01.2019 teilte die Sachbearbeiterin der … die auf Ebene der Untergemeinschaften bestellten Ersatzzustellungsvertreter und darüber hinaus mit, dass auf Ebene der Gesamtgemeinschaft kein Ersatzzustellungsvertreter bestellt wurde. Die Verzögerung, die der Klagepartei aufgrund der Nichtbenennung der Ersatzzustellungsvertreter anzulasten ist, entspricht der Zeit, welche vom Gericht aufgewendet wurde um diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Hätten die Kläger zu 6) und 7) bereits in der Klageschrift die gewählten Ersatzzustellungsvertreter benannt, hätte das Gericht der … sofort rechtliches Gehör zu der Frage gewähren können, ob sie mit einer Bestellung zur Ersatzzustellungsvertreterin einverstanden ist, da eine Ersatzzustellung gemäß § 45 Abs. 2 … vorliegend für das Gericht nicht in Betracht kam. Danach ist den Klägern zu 6) und 7) lediglich die Dauer vom 18.12.2018 bis 21.12.2018 anzulasten. Eine Rückwirkung gemäß § 167 ZPO ist bei einer allein vom Zustellungsbetreiber verursachten Zustellungsverzögerung erst dann ausgeschlossen, wenn die vorwerfbaren Umstände dazu geführt haben, dass die Zustellung sich gegenüber dem normalen Zustellverlauf um mehr als 14 Tage, gemessen ab dem Ablauf der zu wahrenden Frist verzögert. Dabei ist entscheidend, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum aufgrund der Nachlässigkeit verzögert (vgl. Greger in Zöller, 32 Aufl. 2018, § 167 ZPO Rn 11). Hierbei ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass der … hinsichtlich der Bestellung als Ersatzzustellungsvertreterin rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 45 … Rn 46). Deshalb wurde diese bereits mit Verfügung vom 21.12.2018 aufgefordert bis zum 11.01.2019 zu der Frage der Bestellung als Ersatzzustellungsvertreterin gemäß § 45 Abs. 3 … Stellung zu nehmen Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 nahm die … dahingehend Stellung, dass sie nicht von einer Nichtigkeit der Verwalterbestellung ausgeht. Da auf die Frage der Bestellung als Ersatzzustellungsvertreterin seitens der Hausverwaltung nicht eingegangen wurde, wurde mit Verfügung vom 14.01.2019 nochmals bei ihr angefragt, ob mit einer Bestellung als Ersatzzustellungsvertreterin gemäß § 45 Abs. 3 … Einverständnis besteht. Es wurde insoweit nochmals Stellungnahmefrist bis zum 22.01.2019 gewährt. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 erklärte sich die … bereit die Zustellung an alle Wohnungseigentümer vorzunehmen. Diese Verzögerung des Verfahrens beruht nicht auf einem Verschulden der Kläger zu 6) und 7), sondern auf dem Verfahren, dass nach § 45 Abs. 3 … einzuhalten ist. Selbst, wenn die Kläger zu 6) und 7) in ihrer Klageschrift mitgeteilt hätten, dass lediglich in den Untergemeinschaften Ersatzzustellungsvertreter bestellt wurden, hätte sich der weitere Geschehensablauf entsprechend ergeben. Die darauf folgende Verzögerung aufgrund der Bestellung der … als Ersatzzustellungsvertreterin der Beklagten kann nicht zu Lasten der Kläger gehen (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 45 … Rn. 63).
Die … wurde mit Beschluss vom 22.01.2019 zur Ersatzzustellungsvertreterin bestellt. Die Zustellung erfolgte gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten der Hausverwaltung am 01.02.2019.
b. (Klage der Kläger zu 1) und 3) bis 5))
Auch die Klage der Kläger zu 1) und 3) bis 5) wurde rechtzeitig gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 … erhoben. Diese Klage wurde ebenfalls „demnächst“ entsprechend § 167 ZPO zugestellt.
Die Klage der Kläger zu 1) und 3) bis 5) ging per Telefax am 28.11.2018 vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht ein. Als Zustellungsvertreterin ist in der Klage die ehemalige Hausverwaltung, … aufgeführt, da die Kläger zu 1) und 3) bis 5) in der Klageschrift noch nicht von der Nichtigkeit der Verwalterbestellung ausgegangen waren. Ein Ersatzzustellungsvertreter ist entgegen § 44 Abs. 1 S. 1 … nicht benannt worden Der vorläufige Streitwert wurde in diesem Verfahren am 03.12.2018 festgesetzt. Die Vorschussanforderung wurde dem Vertreter der Kläger zu 1) und 3) bis 5) am 06.12.2018 zugestellt. Die Einzahlung des Kostenvorschusses erfolgte am 13.12.2018 Eine Verzögerung der Zustellung ist hierin nicht zu sehen. Auch hier wurde die Klage bereits mit Verfügung vom 21.12.2018, welche der ehemaligen Hausverwaltung der … am 03.01.2019 zugestellt wurde, zugestellt. Diese Verfügung enthielt ebenfalls die Bitte um Mitteilung ob mit der Bestellung der … als Ersatzzustellungsvertreterin gemäß § 45 Abs. 3 … Einverständnis besteht. Der weitere Verfahrensablauf ist identisch mit demjenigen zur Klage der Kläger zu 6) und 7). Die Klage wurde in dem Verfahren 244 C 8212/18 … erstmals wirksam am 28.01.2019 zugestellt. Eine Verzögerung ist den Klägern zu 1) und 3) bis 5) nicht anzulasten. Die Verzögerung der letztendlich wirksamen Zustellung beruht auch hier überwiegend auf dem Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 … und nicht auf einer wesentlichen Verzögerung durch Nichtmitteilung der Ersatzzustellungsvertreter durch die Kläger zu 1) und 3) bis 5).
c. (Klage der Kläger zu 8) bis 23))
Darüber hinaus erfolgte auch die Klageerhebung durch die Kläger zu 8) bis 23) rechtzeitig gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 …
Die Klage der Kläger zu 8) bis 23) ging am 29.11.2019 bei Gericht ein Nachdem die Klageschrift keine Angaben zur Streitwertfestsetzung enthielt, wurden die Kläger zu 8) bis 23) mit Verfügung vom 03.12.2018 aufgefordert Angaben zum Streitwert zu machen. Mit Schriftsatz vom 11.12.2018 bezifferten die Kläger zu 8) bis 23) den Streitwert auf 700.00,00 €. Unabhängig davon, dass die Angaben in diesem Schriftsatz für eine Streitwertfestsetzung weiterhin nicht ausreichend waren, war davon auszugehen, dass der tatsächliche Streitwert nicht über 700.000,00 € liegt, so dass dies als vorläufiger Streitwert festgesetzt wurde. Die Zahlung des Kostenvorschusses erfolgte bereits am 12.12.2018. Eine gemäß § 167 ZPO vorwerfbare Verzögerung durch Nichtangabe der für den Streitwert relevanten Angaben ist daher nicht gegeben. Diese Klage wurde der damaligen Hausverwaltung ebenfalls mit Verfugung vom 21.12.2018 am 03.01.2019 mit dem Hinweis zugestellt, dass die Nichtigkeit der Verwalterbestellung im Raum steht. Der weitere Verfahrensablauf gestaltete sich auch hier entsprechend den anderen beiden Verfahren. Auch hier erfolgte die Zustellung der Klageschrift an den anwaltlichen Vertreter der … am 28.01.2019. Die Verzögerung beruht ebenfalls auf dem Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 WEG und nicht auf der unterlassenen Mitteilung eines Ersatzzustellungsvertreters. Die Kläger zu 8) bis 23) gingen ebenfalls von der Wirksamkeit der Verwalterbestellung aus und erhielten erstmals mit Verfügung vom 21.12.2018 Kenntnis davon, dass das Gericht von der Nichtigkeit der Verwalterbestellung ausgeht. Die Zustellung erfolgte auch nicht deshalb verspätet, da die Kläger zu 8) bis 23) trotz dieser Verfügung weiterhin mit Schriftsätzen vom 09.01.2019 und 10.01.2019 die Zustellung an die damalige Hausverwaltung, … beantragten. Die Zustellung erfolgt nach Ermessen des Gerichts (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl. § 45 WEG Rn. 60) Durch das Beharren auf der Zustellung an die … als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch keine Verzögerung eingetreten.
2. Die Klagen wurden gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 … innerhalb der Zweimonatsfrist begründet.
Im Gegensatz zur Klageerhebungsfrist, kommt es bei der Klagebegründung lediglich auf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht an (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 46 WEG Rn. 97 m.w.N.). Alle drei Klageschriften gingen vor Ablauf der Begründungsfrist ein.
3. Der in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 unter TOP 3 a gefasste Beschluss ist für ungültig zu erklären.
Der Beschluss leidet unter einem Einberufungsmangel, da … als Nichtberechtigte zu der Eigentümerversammlung eingeladen hat. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss auch ohne diesen formellen Mangel in gleicher Weise zustande gekommen wäre, so dass dieser Mangel auch kausal für das Beschlussergebnis ist.
a. (Einberufung durch einen Nichtberechtigten)
Nach § 24 Abs. 2 … ist die Eigentümerversammlung grundsätzlich durch die Hausverwaltung einzuberufen. Mit Schreiben vom 23.10.2018 hat die … zu der außerordentlichen Eigentümerversammlung am 29.10.2018 eingeladen. Wie bereits dargestellt wurde die … nicht durch bestandskräftigen Beschluss zur Verwalterin der Wohnungseigentumergemeinschaft … bestellt. Die Bestellungsbeschlüsse lediglich in den Untereinheiten sind aufgrund mangelnder Beschlusskompetenz, auch ohne Anfechtung, nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Bärmann/Merle, 14. Aufl., § 23 … Rn. 165).
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 war die … nicht Verwalterin, so dass sie zu der Versammlung auch nicht wirksam einladen konnte.
Ein Beschluss, welcher unter einem solchen Einberufungsmangel leidet, ist anfechtbar (vgl. Bärmann/Merle, 14 Aufl. § 23 WEG Rn. 180).
b. (Kausalität)
Der Ladungsmangel war auch kausal für die Beschlussfassung zu TOP 3 a in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018.
Nicht jeder formelle Mangel, zu dem auch ein Einberufungsmangel zu zählen ist, führt in der Folge zu einer Ungültigerklärung des angefochtenen Beschlusses. Neben dem Einberufungsmangel ist darüber hinaus erforderlich, dass dieser Mangel sich auch auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Ursächlichkeit eines formellen Beschlussmangels für das Abstimmungsergebnis eines Beschlusses um eine widerlegbare Vermutung. Die Ungültigerklärung scheidet dann aus, wenn mit Sicherheit, nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der jeweilige Beschluss auch bei einem ordnungsgemäßen Verfahren in derselben Weise gefasst worden wäre. Die Darlegungs- und Beweislast, dass das Beschlussergebnis nicht auf dem Ladungsmangel beruht, kommt dabei den beklagten Wohnungseigentümern zu (vgl. Bärmann/Merle, 14. Aufl., § 23 WEG Rn 185 m.w.N.) Zur Darlegung, dass das Beschlussergebnis nicht auf dem Ladungsmangel beruht, ist es nicht ausreichend darzulegen, dass die Beschlüsse von einer bestimmten Mehrheit der Wohnungseigentümer getragen worden sind und auch nicht, dass die Beschlüsse in einer Wiederholungsversammlung erneut gefasst worden wären (vgl. LG München I, ZWE 2016, 42 m.w.N.). Vorliegend macht die Beklagte zu 10) geltend, dass die Kausalität bereits deswegen nicht gegeben sei, da der Antrag mit 477,97 Ja-Stimmen, bei lediglich 65,92 Nein-Stimmen und 11,71 Enthaltungen angenommen worden sei. Allein die Mitteilung des eindeutigen Abstimmungsergebnisses ist nach oben Gesagtem nicht ausreichend (vgl. auch OLG Köln in NZM 1998, 920, 921) Darüber hinaus lasst sich die Kausalität vorliegend auch deshalb nicht ausschließen, da nicht absehbar ist, ob bei einer Einladung zu der Eigentümerversammlung durch einen Berechtigten, bereits eine andere Tagesordnung angesetzt bzw. die vorgesehenen Punkte auch in der Eigentumerversammlung anders dargestellt worden waren. Dies kann ohne Weiteres Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben (vgl. OLG Köln in NZM 1998, 920, 921 a E) Daher steht vorliegend nicht mit Sicherheit fest, dass der Beschluss bei Einberufung der Versammlung durch den berechtigten Dritten in derselben Weise gefasst worden wäre. Für die Kausalität spricht auch, dass der in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 unter TOP 3 a gefasste Beschluss von den Klägern inhaltlich angegriffen wird. Eine Ermessensreduzierung der Eigentümer auf Null ist, auch wenn die Finanzierung bereits beauftragter Handwerker im Raum stand, vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.
4. Wie bereits geschildert, ist die Klagebegründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 … eingehalten worden. Zumindest die Kläger zu 6) und 7) trugen diesen Sachverhalt bereits in der Klageschrift vor Durch die Verbindung der Verfahren gemäß § 47 … wurden die Kläger zu (notwendigen) Streitgenossen gemäß §§ 47 S. 2 … 59 ff. ZPO. Da alle Kläger eine Klagebegründung innerhalb der Klagebegründungsfrist einreichten, ist es ausreichend, dass die Kläger zu 6) und 7) diesen Anfechtungsgrund innerhalb der Frist geltend gemacht haben.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
1. Aufgrund der Klägerücknahme des Klägers zu 2) ist ihm ein Teil der Kosten nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.
Der … sind gemäß § 49 Abs. 2 … nicht die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift können der Hausverwaltung Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch diese veranlasst wurde und sie darüber hinaus ein grobes Verschulden trifft Der Begriff der Hausverwaltung ist im Sinne der Vorschrift funktional zu verstehen. Deshalb wird von ihr auch der faktische und der nach Veranlassung der gerichtlichen Tätigkeit ausgeschiedene Verwalter erfasst (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl., § 49 … Rn. 29).
Hinsichtlich der Nichtigkeit der Verwalterbestellung ist der ehemaligen Hausverwaltung kein grobes Verschulden vorzuwerfen. Bis zu diesem Prozess wurde die Frage der Wirksamkeit der Verwalterbestellung in keinster Weise von den Beteiligten aufgeworfen Darüber hinaus wurde von der Beklagten zu 10) sogar ein Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.02.2008 vorgelegt, in welchem dieses selbst davon ausging, dass hinsichtlich der Beschlussfassung der Wahl der Hausverwaltung der Nachweis dann geführt ist, „wenn hinsichtlich aller Untergemeinschaften bei gleicher Tagesordnung der gleiche Verwalter wirksam gewählt wurde“. Auch aus diesem Grunde durfte die … davon ausgehen, dass sie wirksam zur Hausverwaltung bestellt wurde Selbst die Kläger zu 1) und 3) bis 5) und 8) bis 23) erwähnten diesen Umstand mit keinem Wort in ihren Klageschriften und gaben die … als Zustellungsvertreter für die beklagten Wohnungseigentümer an.
Gegen eine Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits spricht auch, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Frage, ob sich die … schadensersatzpflichtig gemacht hat, derzeit nicht entscheidungsreif ist (vgl. Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018, § 49 WEG Rn. 43).
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
VI.
Der Streitwertbeschluss beruht auf folgenden Erwägungen.
1. Das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung ist mit 1.713.313,08 € zu bewerten.
Zum einen sollen nach dem in der Eigentümerversammlung vom 29.10.2018 unter TOP 3 a gefassten Beschluss die dort genannten Maßnahmen über die Rücklagen der Gebäude … vorfinanziert werden. Die Rücklagen der betroffenen Untergemeinschaften sollen vorrangig aufgebraucht werden und erst im Anschluss die Rücklagenbestände der übrigen Untergemeinschaften genutzt werden. Bei den Rücklagen der übrigen Untergemeinschaften soll in jedem Fall ein Mindestsockelbetrag von 20.000,00 € verbleiben. Aus der von der Beklagten zu 10) eingereichten Darstellung der Rücklagen der Untergemeinschaften zum Schriftsatz vom 25.03.2019 ergibt sich, dass die betroffenen Untergemeinschaften zum 31.10.2018 über Rücklagen in Höhe von insgesamt 750.821,76 € verfugen. Die Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften belaufen sich dagegen insgesamt auf 1.532.943,97 € Hiervon müssen die zweckgebundenen Rücklagen für die Instandsetzung der Außenanlage i.H.v. 211.950,00 € und für die Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 218.502,65 € abgezogen werden. Dies ergibt Rücklagen in den nicht betroffenen Untergemeinschaften in Höhe von 1.102.491,32 € Nach dem Beschlusswortlaut soll in den nicht betroffenen Untergemeinschaften jeweils ein Mindestsockelbetrag von 20.000,00 € verbleiben. Hierbei sind insgesamt sieben Untergemeinschaften zu berücksichtigen, da zwei Untergemeinschaften keine Rucklagen gebildet haben. Dies ergibt einen weiteren Abzug in Höhe von 140.000,00 €. Es verbleibt ein Betrag von 962.491,32 €. Für alle Untergemeinschaften steht damit nach dem Beschluss aus der Rücklage ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.713.313,08 € zur Verfügung.
Das hälftige Interesse gemäß § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG beträgt 856.656,54 €.
2. Das klägerische Interesse an der Entscheidung beträgt 70.526,06 €.
a. Das Interesse der Kläger zu 1) bis 5) an der Entscheidung beträgt insgesamt 10.778,99 €.
(1) Das Interesse der Klägerin zu 1) beträgt 2.854,36 €.
Die Klägerin zu 1) hält 170/100.000stel MEA.
Aus der von den Klägern zu 6) und 7) in dem Verfahren 244 C 8239/18 … eingereichten Eigentümerliste ergibt sich, dass sich diese Miteigentumsanteile zusammensetzen aus 2/144 MEA an der Hausnummer …, welche nach § 15 der Teilungserklärung zwar keine eigene Untergemeinschaft sein soll, aber ihre eigene Rücklage gebildet hat, und 168/16.255 MEA in dem Haus … welches zu der Untergemeinschaft … mit insgesamt 16.255 MEA gehört. Die Rücklage der Untergemeinschaft … – 29 betrug zum Stichtag 256.385,48 €. Abzüglich 20.000,00 € ergibt sich ein Betrag von 236.385,48 €, der nach dem angegriffenen Beschluss zur Finanzierung zur Verfugung steht. Daran ist die Klägerin zu 1) mit einem Betrag von 2.443,11 € beteiligt. Die Rücklage der Tiefgaragen … betrug 49.610,34 €. Auch hiervon sind 20.000,00 € abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 29.610,34 € ergibt Daran ist die Klägerin zu 1) mit einem Betrag von 411,25 € beteiligt.
(2) Das Interesse des Klägers zu 2) an einer Entscheidung beträgt ebenfalls 2.854,36 €.
Der Kläger zu 2) ist nicht Eigentumer der Wohnungseigentumergemeinschaft. Es handelt sich hierbei allerdings um den Ehemann der Klägerin zu 1). In Anlehnung daran ist sein Interesse entsprechend dem Interesse der Klägerin zu 1) zu bewerten.
(3) Das Interesse der Kläger zu 3) und 4) beträgt 2.683,29 €.
(a) Aus der von den Klägern zu 6) und 7) in dem Verfahren 244 C 8239/18 … eingereichten Eigentümerliste ergibt sich, dass die Kläger zu 3) und 4) einen Miteigentumsanteil des Sondereigentums in der Untergemeinschaft … halten. Diese Untergemeinschaft gehört zu den betroffenen Untergemeinschaften, so dass sich das Interesse der Kläger zu 3) und 4) nach ihrem Anteil an der Rucklage der Untergemeinschaft … bemisst. Die Rücklage umfasst insgesamt 177.034,34 €. Insgesamt sind in der Untergemeinschaft … nach der von den Klägern zu 6) und 7) vorgelegten Eigentümerliste 12.252 MEA vertreten. Der Anteil der Kläger zu 3) und 4) an dieser Rücklage beträgt daher 14,45 €.
(b) Da die Kläger zu 6) und 7) einen Miteigentumsanteil in einer betroffenen Untergemeinschaft haben, sind sie nach dem angegriffenen Beschluss auch zur Auffüllung der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften verpflichtet.
Der Gesamtbetrag der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften, welcher zur Finanzierung zur Verfügung steht, beträgt 962.491,32 €. Die gesamten Miteigentumsanteile in den betroffenen Untergemeinschaften betragen nach der Eigentümerliste der Kläger zu 6) und 7) 47.896 MEA. Mangels anderweitiger Angaben in dem angefochtenen Beschluss sind die Kläger zu 3) und 4) daher auch an der Auffüllung der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften entsprechend des Miteigentumsanteils von 1/47.896 MEA mit einem Betrag von 20,10 € beteiligt.
(c) Darüber hinaus halten die Kläger zu 3) und 4) nach der von den Klägern zu 6) und 7) eingereichten Eigentümerliste 1/144 MEA in dem Anweser… welches ihre eigene Rücklage gebildet hat, und 168/16.255 MEA in dem Haus … welches zu der Untergemeinschaft … mit insgesamt 16.255 MEA gehört. Die Rücklage der Untergemeinschaft Neuselsbrunn 9-13, 19-29 betrug 256.385,48 € Abzüglich 20.000,00 € ergibt sich ein Betrag von 236.385,48 €, der nach dem angegriffenen Beschluss zur Finanzierung zur Verfügung steht Daran sind die Kläger zu 3) und 4) mit einem Betrag von 2.443,11 € beteiligt. Die Rücklage der Tiefgaragen … betrug 49.610,34 € Auch hiervon sind 20.000,00 € abzuziehen, so dass sich ein Betrag von 29.610,34 € ergibt. Daran sind die Kläger zu 3) und 4) mit einem Betrag von 205,63 € beteiligt.
(4) Das Interesse des Klägers zu 5) an einer Entscheidung beträgt 2.386,98 €.
Aus der von den Klägern zu 6) und 7) eingereichten Eigentümerliste ergibt sich, dass sich die Miteigentumsanteile des Klägers zu 5) zusammensetzen aus 1/144 MEA … welches ihre eigene Rücklage gebildet hat, und 150/16.255 MEA in dem Haus Neuselsbrunn 11, welches zu der Untergemeinschaft … gehört. Aus der Rücklage der Untergemeinschaft … steht ein Betrag von 236.385,48 € zur Finanzierung zur Verfügung. Daran ist der Kläger zu 5) mit einem Betrag von 2.181,35 € beteiligt. Aus der Rücklage der Tiefgaragen … stehen 29.610,34 € zur Finanzierung zur Verfügung. Daran ist der Kläger zu 5) mit einem Betrag von 205,63 € beteiligt.
b. Das Interesse der Kläger zu 6) und 7) an einer Entscheidung beträgt 4.974,46 €.
Aus der von diesen in dem Verfahren 244 C 8239/18 … eingereichten Eigentümerliste ergibt sich, dass sich ihre Miteigentumsanteile zusammensetzen aus insgesamt 145/100.000stel Miteigentumsanteil in der Einheit …
Bei der Einheit … handelt es sich um eine der betroffenen Untergemeinschaften.
(1) Zunächst sind die Kläger zu 6) und 7) an der Rücklage der Untergemeinschaft … entsprechend ihrer Miteigentumsanteile zu beteiligen. Bei einer Rücklage von 177.034,34 €, an welcher insgesamt 12.252 Miteigentumsanteile beteiligt sind, ergibt sich bei einem Miteigentumsanteil von 144 ein Betrag von 2.080,72 €.
(2) Da die Kläger zu 6) und 7) einen Miteigentumsanteil in einer betroffenen Untergemeinschaft haben, sind sie nach dem angegriffenen Beschluss auch zur Auffüllung der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften verpflichtet.
Der Gesamtbetrag der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften, welcher zur Finanzierung zur Verfügung steht, beträgt 962.491,32 €. Die gesamten Miteigentumsanteile in den betroffenen Untergemeinschaften betragen nach der Eigentümerliste der Kläger zu 6) und 7) 47.896 MEA. Mangels anderweitiger Angaben in dem angefochtenen Beschluss sind die Kläger zu 3) und 4) daher auch an der Auffüllung der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften entsprechend des Miteigentumsanteils von 144/47.896 MEA mit einem Betrag von 2.893,74 € beteiligt.
c. Das Interesse der Kläger zu 8) bis 23) an einer Entscheidung 54.772,61 €.
(1) Aus der von den Klägern zu 6) und 7) in dem Verfahren 244 C 8239/18 … eingereichten Eigentümerliste ergeben sich folgende Miteigentumsanteile der Kläger zu 8) bis 23):
Kläger zu 8) und 9): 132 Miteigentumsanteile im Haus …
Klägerin zu 10) und 11): 1 Miteigentumsanteil im Anwesen … 144 Miteigentumsanteile im Haus …
Klägerin zu 10): 54 Miteigentumsanteile im Haus ….
Kläger zu 12) und 13): 144 Miteigentumsanteile im Haus …
Klägerin zu 14): 185 Miteigentumsanteile im Haus …
Kläger zu 15) und 16): 144 Miteigentumsanteile im Haus …
Kläger zu 17) und 18): 1 Miteigentumsanteil im Anwesen … 144 Miteigentumsanteile im Haus …
Kläger zu 19): 1 Miteigentumsanteil im Haus …, 144 Miteigentumsanteile im Haus …
Kläger zu 20): 100 Miteigentumsanteile in dem Haus …
Kläger zu 21 und 22): 144 Miteigentumsanteile im Haus …
Klägerin zu 23): 1 Miteigentumsanteil im Anwesen … und 144 Miteigentumsanteile im Haus …
(1) Die Kläger zu 8) und 9), die Kläger zu 10) und 11), die Kläger zu 12) und 13), die Klägerin zu 14), die Kläger zu 17) und 18), der Kläger zu 19) und die Kläger zu 21) und 22) halten jeweils Miteigentumsanteile in der betroffenen Untergemeinschaft …, so dass sie entsprechend ihrer Miteigentumsanteile an der Rücklage der Untergemeinschaft in Höhe von 209.382,12 € zu beteiligen sind. Nach der Eigentümerliste der Kläger zu 6) und 7) ergeben sich in der Untergemeinschaft … insgesamt 12.084 Miteigentumsanteile.
Die Kläger zu 8) bis 14), 17) bis 19), 21) und 22) sind daran wie folgt beteiligt:
Kläger zu 8) und 9): 2.287,19 €
Klägerin zu 10) und 11): 2.495,12 €
Klägerin zu 10): 935,67 €
Kläger zu 12) und 13): 2.495,12 €
Klägerin zu 14): 3.205,54 €
Kläger zu 17) und 18): 2.495,12 €
Kläger zu 19): 2.495,12 €
Kläger zu 21 und 22): 2.495,12 €
(2) Die Kläger zu 15) und 16) und der Kläger zu 20) halten jeweils Miteigentumsanteile in der betroffenen Untergemeinschaft, … so dass sie entsprechend ihren Miteigentumsanteile an der Rücklage der Untergemeinschaft in Höhe von 169.518,39 € zu beteiligen sind. Nach der Eigentümerliste der Kläger zu 6) und 7) ergeben sich in der Untergemeinschaft … insgesamt 12.040 Miteigentumsanteile.
Die Kläger zu 15) und 16) sind hieran mit einem Betrag von 2.027,46 € und der Kläger zu 20) mit einem Betrag von 1.407,96 € beteiligt.
(3) Der Kläger zu 19) und die Klägerin zu 23) halten jeweils Miteigentumsanteile in der betroffenen Untergemeinschaft …, so dass sie entsprechend ihren Miteigentumsanteile an der Rücklage der Untergemeinschaft in Höhe von 177.034,34 € zu beteiligen sind. Nach der Eigentümerliste der Kläger zu 6) und 7) ergeben sich in der Untergemeinschaft … insgesamt 12.252 Miteigentumsanteile.
Der Kläger zu 19) ist hieran mit einem Betrag von 14,45 € und die Klägerin zu 23) mit einem Betrag von 2.080,72 € beteiligt.
(4) Entsprechend ihren Miteigentumsanteilen an den betroffenen Untergemeinschaften, sind die Kläger zu 8) bis 23) auch an der Auffüllung der Rücklagen der nicht betroffenen Untergemeinschaften zu beteiligen. Es ergeben sich bei einem in den nicht betroffenen Untergemeinschaften zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag von 962.491,32 € und den gesamten Miteigentumsanteilen in den betroffenen Untergemeinschaften von 47.896 folgende Beteiligungen.
Kläger zu 8) und 9): 2.652,60 €
Klägerin zu 10) und 11): 2.893,74 €
Klägerin zu 10): 1.085,15 €
Kläger zu 12) und 13): 2.893,74 €
Klägerin zu 14): 3.717,66 €
Kläger zu 15) und 16): 2.893,74 €
Kläger zu 17) und 18): 2.893,74 €
Kläger zu 19): 2.893,74 €
Kläger zu 20): 2.009,54 €
Kläger zu 21 und 22): 2.893,74 €
Klägerin zu 23): 2.893,74 €
(5) Darüber hinaus halten die Kläger zu 10) und 11), 17) und 18) und die Klägerin zu 23) jeweils noch einen Miteigentumsanteil an den nicht betroffenen Tiefgaragen, welche ebenfalls eine Rücklage gebildet haben. Der für die Finanzierung zur Verfügung stehende Betrag beträgt 29.610,34 €. Die Kläger zu 10) und und 11), 17) und 18) und die Klägerin zu 23) sind jeweils mit einem Betrag von 205,63 € an dieser Rücklage beteiligt.
3. Der Streitwert wird gemäß § 49 a Abs. 1 S. 2 … durch das fünffache Interesse der Klagepartei, welches 352.630,30 € beträgt begrenzt.

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