Aktenzeichen M 16 K 16.5696
OWiG OWiG § 68
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 173
Leitsatz
Über den Einspruch über einen auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlassenen Bußgeldbescheid entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Laufen verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Am 17. November 2016 erließ die Regierung von O. – Gewerbeaufsichtsamt – einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger, wobei in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit zur Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München hingewiesen wurde.
Am 16. Dezember 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers unter Verweis auf die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheids Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.
Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 mit, auch aus seiner Sicht sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Rechtsstreit sei an das Amtsgericht Laufen zu verweisen. Gegen den streitgegenständlichen Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte die Klägerseite mit, einer Verweisung stehe nichts entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Dies ist hier der Fall.
Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlassenen Bußgeldbescheid. Gegen Bußgeldbescheide kann Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Über den Einspruch entscheidet das örtlich zuständige Amtsgericht (§ 68 OWiG). Dies ist hier gemäß § 68 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 57 Abs. 1 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu das Amtsgericht Laufen.
Nach Anhörung der Beteiligten war somit die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Laufen zu verweisen (§ 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.