Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine Kostenerstattung für die Stilllegung des alten Wasseranschlusses

Aktenzeichen  1 C 1692/15

Datum:
20.5.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137102
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Fürstenfeldbruck
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AVBWasserV § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1. Die Kosten für die Abtrennung bzw. Beseitigung eines Hausanschlusses lösen grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch des Wasserversorgungsunternehmens aus. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Abtrennung und Beseitigung eines Hausanschlusses könnte lediglich dann als Veränderung iSv § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV angesehen werden, wenn die Abtrennung und der Neuanschluss “in einem Zug”, also im Rahmen der selben Bautätigkeit erfolgen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung notwendiger Kosten für die Veränderung eines Hausanschlusses gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV. 1. Der Beklagte hat für den Neuanschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an die Wasserversorgung nach Errichtung eines Neubaus im Jahr 2015 bereits die von Klageseite geltend gemachten Kosten für einen Neuanschluss gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVBWasserV gezahlt.
2. Eine Geltendmachung von Kosten für die Stilllegung des alten Wasseranschlusses im Jahre 2013 gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV daneben kommt nicht in Betracht.
a) Rein sprachlich mag zwar der Begriff der „Beseitigung“ eines Wasseranschlusses unter den Begriff der „Veränderung“ eines Anschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV gefasst werden können. Nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sollen jedoch die Kosten für die Abtrennung bzw. Beseitigung eines Hausanschlusses keinen Kostenerstattungsanspruch des Wasserversorgungsunternehmens auslösen (vgl. Morell AVBW, 11. Ergänzungslieferung VII/14, § 10AVBWasserV, S. 23 lit. b); Schütte/Horstkotte, Recht der Energie- und Wasserversorgung, 96. AL, Nov. 2010, § 10 AVBWasserV, Rnd.-Nr. 48; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2010, Az. 4 U 19/10, Rnd.-Nr. 48). Die Beseitigung allein fällt hiernach also nicht unter den Tatbestand des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV.
Die Veränderung des Anschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV könnte dann leidiglich aus der Kombination von Stilllegung eines alten Anschlusses und Installation eines neuen Anschlusses bestehen. Weil für die Herstellung des neuen Anschlusses allerdings bereits § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVBWasserV einen Kostentatbestand enthält, besteht letztlich kein Bedarf im Falle solch einer „Veränderung“ auf § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV zurückzugreifen. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVBWasserV deckt insoweit bereits den vollständigen Kostenanspruch ab.
Für die Frage der Kostentragungspflicht des Energieversorgungsunternehmers betreffend die Abtrennung und Beseitigung des Hausanschlusses kann es nach dem Vorgenannten auch nicht darauf ankommen, ob das Versorgungsunternehmen bereits bei Erstellung des Anschlusses Kalkulationspositionen in die Anschlusskosten einrechnet oder sogar Rückstellungen für die spätere Entfernung des Anschlusses bildet, ebenso wenig auf die Frage, in welcher Häufigkeit Abtrennung und Beseitigung im Vergleich zu Veränderungen der Anschlusssituation auf einem Grundstück vorkommen. Insbesondere ist insoweit auch unerheblich, ob eine Abtrennung absehbar von längerer Dauer sein wird oder ob wegen eines geplanten Neubaus auf dem Grundstück ein Wiederanschluss zeitnah zu erwarten ist.
Nach Auffassung des Gerichts sind letztlich alle Formen der Abtrennung und Beseitigung eines Anschlusses bei der Kostentragungspflicht gleich zu behandeln in dem Sinne, dass das Energieversorgungsunternehmen kostentragungspflichtig ist.
b) Die Abtrennung und Beseitigung könnte nach Auffassung des Gerichts lediglich dann als Veränderung im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV angesehen werden, wenn die Abtrennung und der Neuanschluss „in einem Zug“, also im Rahmen der selben Bautätigkeit erfolgen. Dann dürfte sie aber auch nur nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV und nicht daneben auch noch als § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AVBWasserV berechnet werden.
Wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen Abtrennung und Neuanschluss eine zeitliche Zäsur von ca. 1,5 Jahren liegt, kann aber nicht mehr von solch einer Veränderung im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AVBWasserV ausgegangen werden.
II.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG

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