Aktenzeichen W 1 K 16.1318
TGV TGV § 9 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3
Leitsatz
1 Ergibt sich aus einem formlosen Schreiben mit hinreichender Eindeutigkeit der Wille der Klägerin, den bereits eingetretenen und sich weiter erhöhenden finanziellen Nachteilen entgegenzutreten und in diesem Zusammenhang auch einen Trennungsgeldantrag zu stellen, ist bei sachgerechter Auslegung darin für den Empfänger nicht nur die Ankündigung eines zukünftigen Antrages, sondern ein Antrag zu sehen (Rn. 16). (redaktioneller Leitsatz)
2 Unter besonderen Umständen des Einzelfalls kann die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen (Rn. 18). (redaktioneller Leitsatz)
3 Unter dem Begriff des Rechtsbehelfsverfahrens iSd § 2 Abs. 4 TGV sind nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren, sondern auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie etwa Verfahren nach § 51 VwVfG (Rn. 20). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrums H* … vom 8. September 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 verpflichtet, der Klägerin ab dem 12. Mai 2015 Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist im noch anhängigen Umfang begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe ab dem 12. Mai 2015 bis zu ihrer weiteren Versetzung nach Hannover zum 1. Juni 2017 zu (vgl. § 8 Abs. 3 TGV). Der Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums H. vom 8. September 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Klage auf Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis einschließlich 11. Mai 2015 zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
1. Die Klägerin hat nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) Anspruch auf Trennungsgeld, da sie als Soldatin auf Zeit aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 vom Bundeswehrzentralkrankenhaus K* … an das Fachsanitätszentrum H* … versetzt worden ist. Ihren Dienst hat die Klägerin dort tatsächlich am 12. Mai 2015 angetreten. Die Klägerin verfügt zudem über eine anerkannte Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG; ihr Personalstammdatensatz wurde insoweit am 18. Juli 2016 rückwirkend zum 1. Juli 2013 korrigiert. Ebenfalls am 18. Juli 2016 wurde die Versetzungsverfügung vom 5. September 2014 dahingehend rückwirkend geändert, dass auch darin ein anerkannter Hausstand nachgetragen und die Umzugskostenvergütungszusage aufgehoben wurde.
2. Der Trennungsgeldanspruch der Klägerin ist vorliegend nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen, da die Klägerin die in dieser Vorschrift geregelte Ausschlussfrist von einem Jahr gewahrt hat. Wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren selbst vorgetragen hat, begann die Jahresfrist am Tag nach dem tatsächlichen Dienstantritt der Klägerin in V* … (13. Mai 2015) und endete gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des 12. Mai 2016 (vgl. Bl. 15, 36 der Behördenakte; vgl. auch ZDV A-2212/1 Ziffer 1001). Die Zugrundelegung des tatsächlichen Dienstantritts als maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn entspricht zudem der ständigen und regelmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten, so dass die Klägerin insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung hat, Art. 3 GG.
Eine fristgerechte Antragstellung liegt hier in dem Schreiben der Klägerin vom 15. April 2016 an ihren Disziplinarvorgesetzten bei der SanStffEins H., dort eingegangen am 18. April 2016. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erforderliche Schriftform wurde gewahrt; der Nutzung eines bestimmten Formblattes bedurfte es entsprechend des Verordnungswortlauts für die Antragstellung nicht. In dem genannten Schreiben erhebt die Klägerin Beschwerde gegen die seit ihrem Erstantrag vom 21. Januar 2013 nicht erfolgte Anerkennung ihrer Wohnung nach § 10 Abs. 3 BUKG und die ihr daraus entstehenden finanziellen Nachteile. Darüber hinaus bittet die Klägerin um „die Prüfung der rückwirkenden Anerkennung ihres Wohneigentums und die Möglichkeit seit ihrer Versetzung zu ihrer Einheit Trennungsgeld und Reisebeihilfe nachträglich zu beantragen“. Bei sachgerechter Auslegung, § 130 BGB analog, ist darin für den Empfänger nicht nur die Ankündigung eines zukünftigen Antrages zu sehen; vielmehr ergibt sich daraus mit hinreichender Eindeutigkeit der Wille der Klägerin, den bereits eingetretenen und sich weiter erhöhenden finanziellen Nachteilen entgegenzutreten und in diesem Zusammenhang auch einen Trennungsgeldantrag zu stellen. Eine anderweitige Einschätzung der klägerischen Ausführungen erscheint lebensfremd. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, dass es dem Schreiben an weiteren Angaben zur sachgemäßen Prüfung gemangelt habe, so hätte es an der Beklagten gelegen, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen, § 24 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG, nachzukommen und die Klägerin zur Abgabe weiterer Daten und Unterlagen aufzufordern. Erst dann, wenn auf eine entsprechende Aufforderung hin weitere Angaben nicht gemacht werden, kann die Beklagte hieraus negative Schlüsse zulasten der Klägerin ziehen und den Antrag ablehnen. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte diesbezüglich gänzlich untätig geblieben ist. Schließlich kann dem Antrag auch nicht entgegengehalten werden, dass er nicht bei der zuständigen Behörde gestellt worden sei. Vielmehr hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20. Januar 2017 selbst darauf hingewiesen, dass „die Klägerin auf der Abgabe ihres Antrages hätte bestehen müssen, gegebenenfalls hätte sie diesen beim Vorgesetzten abgeben oder schriftlich einreichen müssen.“ Die Beklagte handelt insoweit widersprüchlich und kann aus diesem Grunde nicht damit durchdringen, wenn sie sich nunmehr ohne weitergehende Begründung darauf beruft, dass der Antrag beim Disziplinarvorgesetzten nicht an der zuständigen Stelle angebracht worden sei. Unabhängig davon ist der Disziplinarvorgesetzte gerade als die für sämtliche persönlichen soldatischen Angelegenheiten zentral zuständige Stelle anzusehen, was vorliegend umso mehr zu gelten hat, nachdem die seit geraumer Zeit ausstehende Korrektur der Anerkennung der klägerischen Wohnung weiter offen war und diese die notwendige Voraussetzung für eine Trennungsgeldgewährung darstellte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Trennungsgeldverordnung weder in § 9 Abs. 3 TGV noch an einer anderen Stelle die zuständige Behörde festlegt, sondern nur der obersten Dienstbehörde die Befugnis einräumt, diese zu bestimmen.
3. Ginge man entgegen vorstehender Ausführungen gleichwohl von einem Erlöschen des Trennungsgeldanspruchs aus, da eine wirksame Antragstellung erst am 7. September 2016 erfolgt ist, so steht der Klägerin gleichwohl der streitgegenständliche Anspruch zu, da sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlussfrist nicht berufen kann. Denn dies würde im vorliegenden Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient zwar dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 34/79 – juris; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Aachen, U.v. 3.7.2014 – 1 K 2507/13 – juris).
Hiervon ausgehend kann sich die Beklagte auf den Ablauf der Ausschlussfrist im vorliegenden Fall nicht berufen, da ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn gegeben ist. Es ist hierbei zentral zu berücksichtigen, dass die Fristversäumnis bereits im Ausgangspunkt allein auf dem schuldhaften Versäumnis von Mitarbeitern der Beklagten beruht, die Wohnung der Klägerin nach § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen und in ihr EDV-System einzupflegen. Die Klägerin hatte eine entsprechende Erklärung als Grundlage der Anerkennung bereits am 21. Januar 2013 abgegeben und auf eine fehlende Reaktion der Beklagten sowie die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Wohnung in der Versetzungsverfügung vom 5. September 2014 am 15. September 2014 einen weiteren Antrag auf Anerkennung ihrer Wohnung in B** … gestellt. Nachdem die Klägerin pflichtgemäß unmittelbar nach ihrem Dienstantritt in H. die Rechnungsführerin aufgesucht hatte und ihr von dieser – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – ebenfalls mitgeteilt worden ist, dass eine positive Bearbeitung ihres Trennungsgeldantrages nur dann erfolgen könne, wenn die Wohnung zuvor anerkannt sei und sie sich schleunigst um eine Klärung der Angelegenheit kümmern solle, hat die Klägerin den Missstand auftragsgemäß an ihre Vorgesetzten herangetragen. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen erklärt, dass der Fehler auf Initiative des damaligen S1 im Juni/Juli 2015 habe aufgearbeitet werden sollen. Ihr sei befohlen worden, von weiteren Rückfragen zum Bearbeitungsstand Abstand zu nehmen. Als entgegen dieser Zusage eine Korrektur erneut nicht erfolgte, erhob die Klägerin schließlich unter dem 15. April 2016, eingegangen beim Beklagten am 18. April 2016, Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung ihrer Wohnung und bat um die Möglichkeit, seit ihrer Versetzung nach H. Trennungsgeld und Reisebeihilfe nachträglich zu beantragen. Wenn – wie vorliegend – die Beklagte die Anerkennung der Wohnung erst rund dreieinhalb Jahre nach der erstmaligen Erklärung der Klägerin vornimmt und dies insbesondere erst nach Ablauf der Frist zur Beantragung von Trennungsgeld, so ist dieses Verhalten geeignet, eine Soldatin von der fristgerechten Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten bzw. diese zu erschweren, da gerade die Anerkennung des Hausstandes zwingende Voraussetzung für eine positive Verbescheidung eines Trennungsgeldantrages ist, wie ihr auch die Rechnungsführerin in H* … unmissverständlich klargemacht hat, so dass eine vorherige Antragstellung letztlich aussichtslos ist. Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Beschwerde am 15. April 2016 zu spät erhoben habe. Die Beklagte verkennt, dass das Fehlverhalten alleine im Verantwortungsbereich der Bundeswehr zu suchen ist, während die Klägerin – wie oben skizziert – ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, zuletzt, indem sie innerhalb der Ausschlussfrist eine Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung ihrer Wohnung erhoben hat. Zu bedenken ist hierbei auch, dass man der Klägerin befehlsweise aufgetragen hatte, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen vor dem Hintergrund, dass die Angelegenheit nunmehr im Sinne der Klägerin geregelt würde. Spätestens die eingegangene Beschwerde hätte für den Disziplinarvorgesetzten Anlass sein müssen, nunmehr umgehend selbst oder durch Weitergabe an anderweitig zuständige Stellen entsprechend dem Beschwerdebegehren tätig zu werden und die Klägerin, nachdem ein Begehren hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld hinreichend deutlich aus dem Schreiben zu erkennen war (vgl. oben), überdies aktiv auf den nahenden Fristablauf hinzuweisen. Denn der Dienstherr ist zwar im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Soldaten nicht verpflichtet, diese allgemein über ihre Rechte zu belehren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Soldat gezielt um eine Beratung nachsucht oder auf Fehler hinweist. Dies gilt umso mehr, wenn ein solcher Fehler – wie hier die Nichtanerkennung der Wohnung sowie Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage, die der Gewährung von Trennungsgeld entgegen standen – ausschließlich durch Versäumnisse von Mitarbeitern der Beklagten verursacht worden ist (vgl. VG Köln, U.v. 27.4.2012 – 9 K 4550/10 – juris; VG Aachen, U.v. 3.7.2014 – 1 K 2507/13 – juris). So lag der Fall auch hier spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 15. April 2016 hilfesuchend an ihren Disziplinarvorgesetzten gewandt hatte. Es ging ihr dabei erkennbar auch um das Aufzeigen von Möglichkeiten, das noch offene Problem ihres Trennungsgeldes zu lösen. In dieser Situation wäre eine umgehende Reaktion angesichts der konkreten Vorgeschichte vonnöten gewesen. Nach alledem kann sich die Beklagte auf das Erlöschen des Trennungsgeldanspruchs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht berufen.
4. Dem geltend gemachten Anspruch steht schließlich auch § 2 Abs. 4 TGV nicht entgegen, wonach ein erloschener Trennungsgeldanspruch (bezogen auf die Ausführungen in Ziffer 3.) nicht wieder auflebt, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben wird. Diese Bestimmung ist hier jedoch nicht anwendbar, da die Umzugskostenvergütungszusage in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben worden ist. Hierunter sind nämlich nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn zu verstehen, also Klage- und Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren. Vielmehr erfasst der Begriff auch außerordentliche Rechtsbehelfe wie etwa Verfahren nach § 51 VwVfG (vgl. OVG NRW, B.v. 23.1.14 – 1 A 1338/12 – juris; VG Köln, U.v. 27.4.2012 – 9 K 4550/10 – juris; VG Aachen, U.v. 3.7.2014 – 1 K 2507/13 – juris). Das Beschwerdeschreiben der Klägerin vom 15. April 2016 kann als Antrag nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG im Hinblick auf die Versetzungsverfügung vom 5. September 2014, in der von einer nicht anerkannten Wohnung ausgegangen wurde, mit der eine Umzugskostenvergütungszusage verbunden war, ausgelegt werden. Auch die Beklagte selbst geht offensichtlich von einer Aufhebung in einem Rechtsbehelfsverfahren (in dem dargestellten weiten Sinne) aus, da sie im Beschwerdebescheid vom 22. November 2016 erklärt hat, dass die Änderung der Personalverfügung vom 5. September 2014 im Rahmen einer „dienstaufsichtlichen Prüfung“ erfolgt sei. Sinn und Zweck dieser Vorschrift stehen diesem weiten Verständnis des Begriffs „Rechtsbehelf“ nicht entgegen. Die Vorschrift soll nämlich nur verhindern, dass Mehraufwendungen, die ihre prägende Ursache nicht in einer Maßnahme des Dienstherrn haben und deshalb von diesem nicht auszugleichen sind, allein deshalb ausgleichspflichtig werden, weil die Umzugskostenvergütungszusage nachträglich aufgehoben wird (vgl. VG Köln, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Versetzung allein aus dienstlichen Gründen erfolgte; die dienstliche Prägung ist auch nicht nachträglich aufgrund veränderter Umstände entfallen.
5. Nach alledem steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu, so dass der Klage stattzugeben war. Die Kostenentscheidung ergibt sich nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO. Der Klägerin steht ab dem 12. Mai 2015 der begehrte Trennungsgeldanspruch zu, so dass insoweit die Beklagte unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den die Klage zurückgenommen wurde (1. Oktober 2014 – 11. Mai 2015), ist die Klägerin kostentragungspflichtig, § 155 Abs. 2 VwGO. Nachdem jedoch infolge der Erkrankung der Klägerin und des dadurch erst ab dem 12. Mai 2015 erfolgten tatsächlichen Dienstantritts in H* … bis dahin kein auszahlbarer Trennungsgeldanspruch entstanden ist, erscheint es sachgerecht, diesbezüglich von einem geringfügigen Unterliegen der Klägerin auszugehen, so dass die Kosten der Beklagten in Gänze auferlegt werden konnten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.