Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kostenentscheidung nach billigem Ermessen

Aktenzeichen  1 O 4092/14

Datum:
12.5.2017
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 91a Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 269 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert wird auf 5.919,07 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klage mit Schriftsatz vom … im Hinblick auf Nebenforderungen anteilig zurückgenommen wurde, auf § 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Die Kosten sind danach gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Rechtsstreits ohne weitere Durchführung einer Beweisaufnahme offen ist.
II.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Rosenheim führen nicht zu einer Streitwerterhöhung, da es sich um Nebenforderungen handelt. Daher ist auch die anteilige Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 20.7.2016 ohne Auswirkung auf den Streitwert.

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