Aktenzeichen VIII ZR 357/12
§ 286 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Aachen, 11. Oktober 2012, Az: 2 S 552/11, Urteilvorgehend AG Geilenkirchen, 30. November 2011, Az: 10 C 136/10
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 2012 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich einer Erhöhung der Nettomiete auf 302,08 € monatlich zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 30. November 2011 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Beklagte ist seit dem Jahr 1992 Mieter eines Reihenhauses der Klägerin in Geilenkirchen-N.. Bei diesem Ortsteil von Geilenkirchen handelt es sich um eine im Jahr 1953 errichtete ehemalige Soldatensiedlung, die zum unmittelbar benachbarten heutigen NATO-AWACS-Flughafen gehörte und sich nunmehr insgesamt im Eigentum der Klägerin befindet. Die Nettomiete für das 68,5 qm große Haus betrug zuletzt 3,95 € je qm.
2
Mit Schreiben vom 22. September 2009 verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Mietspiegel von Geilenkirchen die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete auf 4,74 € je qm. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht.
3
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten teilweise geändert und den Beklagten nur zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf monatlich 294,55 € (4,30 € je qm) verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.