Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Räumung

Aktenzeichen  VIII ZR 214/13

Datum:
11.2.2014
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 9 ZPO
§ 26 Nr 8 ZPOEG
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12vorgehend AG Trier, 27. November 2012, Az: 6 C 85/12

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 – VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb – wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt – auf lediglich 11.854,08 €.
2
Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 – VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 – LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 – III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 – VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN).
Dr. Frellesen                                Dr. Milger                                Dr. Achilles
                        Dr. Schneider                              Dr. Fetzer

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