Aktenzeichen VIII ZR 207/15
§ 9 ZPO
§ 26 Nr 8 ZPOEG
Verfahrensgang
vorgehend LG Bonn, 20. August 2015, Az: 6 S 38/15, Urteilvorgehend AG Bonn, 28. Januar 2015, Az: 203 C 339/14
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Nimmt der Vermieter den Mieter auf Räumung der auf unbestimmte Zeit angemieteten Wohnung in Anspruch, bestimmt sich der Wert der Beschwer gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete (st. Rspr. des Senats; zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 – VIII ZR 291/15, WuM 2016, 509 mwN). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Kläger, die die Räumung des an die Beklagten zu 1 und 2 vermieten Hauses begehren, beträgt bei einer Nettomiete von monatlich 750 € mithin 31.500 €.
2 Die Beschwerde der Kläger ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Kosziol
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