Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Notarhaftung bei fehlender Belehrung zur unbefristeten Fortgeltungsklausel

Aktenzeichen  1 U 2487/18

Datum:
10.1.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37825
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BNotO § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, § 19 Abs. 1
BeurkG § 4, § 17 Abs. 1, Abs. 2a
BGB § 308 Nr. 1
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. Erwirbt ein Verbraucher eine Immobilie vom Bauträger zur Kapitalanlage oder Steueroptimierung, wird die Vertragsaufspaltung in die vom sog. Zentralnotar zu beurkundende Erklärung des Verkäufers und die vom sog. Ortsnotar zu beurkundende Erklärung des Käufers häufig den berechtigen Interessen beider Parteien entsprechen und damit von einem sachlichen Grund getragen sein; hiergegen ist unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 BNotO grundsätzlich nichts einzuwenden (ebenso BGH BeckRS 2016, 11279 Rn. 21). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht (mehr) bindend ist (ebenso BGH BeckRS 2013, 11875 Rn. 18). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Besteht die Möglichkeit, dass ein Kaufangebot nach Ablauf der Bindungsfrist wegen Unwirksamkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel erloschen ist und der Grundstückskaufvertrag deshalb nicht mehr durch die Annahmeerklärung des Verkäufers zustande kommen kann, so ist der Notar verpflichtet, den Käufer darüber zu informieren und die weitere Vorgehensweise mit ihm zu klären (vgl. BGH BeckRS 2016, 3243). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die danach geschuldete Belehrung muss nicht in die Richtung gehen, von dem Vertrag Abstand zu nehmen, sondern dahin, auf ein mögliches rechtliches Problem bei der Wirksamkeit des Vertragsschlusses hinzuweisen und hierfür eine Lösung aufzuzeigen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 1153/17 Ent 2018-05-30 Endurteil LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30.05.2018, Az. 11 O 1153/17 Ent, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts München II vom 30.05.2018 wird Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Amtspflichtverletzung sei jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil sich dieser auf seine subsidiäre Haftung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO berufen könne. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Beklagten sei von den Klägern weder vorgetragen, noch ergebe sie sich aus den Umständen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Notar K. stelle allerdings keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar. Dasselbe gelte für einen etwaigen Ersatzanspruch gegen die Vermittler des Wohnungskaufs, zumindest weil die Kanzlei S. seit 2007/2008 nicht mehr existiere. Die Kläger hätten jedoch in zumutbarer Weise und mit Aussicht auf Erfolg die Verkäuferin der Wohnung auf Rückabwicklung in Anspruch nehmen können, weil die unbefristete Fortgeltungsklausel und damit der Kaufvertrag insgesamt unwirksam gewesen sei. Die Kläger müssten sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht auf einen Ersatzanspruch gegen die Verkäuferin verweisen lassen, wenn diese als von der Amtspflichtverletzung gleichermaßen Betroffene ihrerseits Regress bei dem Beklagten nehmen könne. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor. Es sei bereits unklar, ob sich die Verkäuferin in Kenntnis der Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel vom Vertrag hätte lösen wollen. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch der Verkäuferin gegen den Beklagten aber verjährt, weil die Verkäuferin bereits 2012 gewusst habe, dass die verwendete Fortgeltungsklausel eventuell unwirksam war. Zu diesem Zeitpunkt wäre jedenfalls eine Feststellungsklage der Verkäuferin gegen den Beklagten möglich und zumutbar gewesen. Da zugunsten des Beklagten somit das Haftungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO eingreife, komme es nicht mehr darauf an, ob die Belehrungspflicht des Beklagten im Hinblick auf die Fortgeltungsklausel durch eine Eigenprovisionsabrede der Klägerin mit der Verkäuferin entfallen sei, ob (auch) die Aufspaltung der Beurkundungen in Angebot und Annahme eine Haftung des Beklagten begründen könne, und dass der geltend gemachte Schaden jedenfalls um Mieteinnahmen und erlangte Steuervorteile zu kürzen sei.
III.
Die Kläger haben gegen das ihnen am 27.06.2018 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2018, eingegangen am 20.07.2018, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.09.2018 begründet.
Das Landgericht habe zu Unrecht eine lediglich subsidiäre Haftung des Beklagten bejaht. Ob sich die Verkäuferin bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Beklagten vom Vertrag hätte lösen wollen, sei im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife das Haftungsprivileg nicht ein, wenn der Vertragspartner im Fall seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Notar habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei vorliegend der Regressanspruch der Verkäuferin gegen den Beklagten nicht verjährt, weil ein Schaden der Verkäuferin erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme entstehe, mithin zuvor im Verhältnis des Vertragspartners zum Notar keine Verjährungsfrist laufe.
Der Beklagte habe seine Amtspflicht verletzt, indem er die Kläger im März 2007 nicht darüber belehrt habe, dass ihr Kaufvertragsangebot vom 11.11.2016 bereits erloschen war und sie der Verkäuferin ein neues Kaufangebot hätten unterbreiten müssen. Hätte der Beklagte diese Belehrung erteilt, hätten die Kläger definitiv kein weiteres Angebot mehr abgegeben, insbesondere weil die Vermittlerfirma zwischenzeitlich quasi von der Bildfläche verschwunden gewesen wäre und die Kläger deshalb Zweifel an deren Seriosität sowie an dem gesamten Programm gehabt hätten. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Amtspflicht dadurch verletzt, dass er an der systematischen Aufspaltung der Kaufvertragsurkunde in Angebot und Annahme ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes hierfür mitgewirkt habe. Bei ordnungsgemäßer Amtsführung hätte der Beklagte deshalb die Annahme des Kaufvertragsangebots durch die Verkäuferin am 28.03.2007 ablehnen müssen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts München II vom 30.05.2018, Az. 11 O 1153/17 Ent, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 128.811,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung mit der Nr. 113 und dem Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 27 im Objekt Große D. Straße 6-11 in … M., eingetragen im Grundbuch von Magdeburg des Amtsgerichts Madgeburg, Bl. 18941.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch der Verkäuferin gegen ihn verjährt sei. Der Verkäuferin sei bereits im Jahr 2007 ein Schaden dadurch entstanden, dass durch die von dem Beklagten beurkundete Annahmeerklärung kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Denn die Verkäuferin habe infolge der zeitgleich erklärten Auflassung und der nachfolgenden Eintragung der Kläger als neue Eigentümer im Grundbuch ihr Eigentum an der Wohnung rechtsgrundlos verloren. Zwar hätte die Verkäuferin insoweit einen Anspruch auf Rückabwicklung gehabt, jedoch sei bereits am 24.04.2007 eine erstrangige Grundschuld zugunsten der den Kaufpreis finanzierenden Bank über 131.300,- € im Grundbuch eingetragen worden, während der Verkäuferin lediglich 128.000,- € als Kaufpreis zugeflossen seien. Der Anspruch der Verkäuferin auf lastenfreie Rückübertragung des Wohnungseigentums Zug um Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises sei deshalb nicht gewährleistet gewesen. Außerdem hätte die Verkäuferin ihren Gewinn aus dem Verkaufsgeschäft dann nicht endgültig realisieren können. Die Unsicherheit, ob die Kläger ihren Anspruch auf Rückabwicklung innerhalb der dafür geltenden Verjährungsfrist verfolgen würden, ändere nichts daran, dass der Schaden bereits 2007 eingetreten sei. Die Verkäuferin habe 2012 davon auch Kenntnis gehabt. Ob sie überhaupt Interesse an dem Rückerwerb der Wohnung gehabt hätte, sei für die Frage der Verjährung ohne Bedeutung. Im Fall einer Inanspruchnahme durch die Kläger wäre der Verkäuferin nur ein weiterer Schaden – über den bereits im Jahr 2007 erlittenen Schaden hinaus – entstanden.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, er habe durch die Aufspaltung des streitgegenständlichen Kaufvertrags in Angebot und Annahme nicht gegen seine Pflichten aus § 17 Abs. 2a Satz 1 BeurkG i.V.m. § 14 Abs. 3 BNotO verstoßen, weil hierfür ein sachlicher Grund bestanden hätte. Die Verkäuferin sei bei der Beurkundung am 11.11.2006 zwar Eigentümerin des zu veräußernden Grundbesitzes gewesen, aber die Teilungserklärung sei noch nicht vollzogen gewesen. Ein mit dem Projekt nicht vertrauter Notar hätte deshalb die Beurkundung des Kaufvertrags und die Abwicklung – unter anderem die Buchung der Vormerkungen im ursprünglichen Grundstücksgrundbuch und Abgabe einer Identitätserklärung für jeden Käufer anlässlich der Anlage der Wohnungsgrundbücher – zu diesem Zeitpunkt gar nicht durchführen können. Bei Beteiligung verschiedener Notare hätte die Beurkundung bis zum grundbuchlichen Vollzug der Teilungserklärung zurückgestellt werden müssen, was dem Willen sowohl der Verkäuferin als auch der Erwerber zuwidergelaufen wäre. Die Abwicklung über den Beklagten als Zentralnotar sei somit zwingende Voraussetzung für eine zügige Vertragsabwicklung gewesen. Zwar hätte der Beklagte grundsätzlich sämtliche Kaufverträge beurkunden können. Dann hätten aber alle potentiellen Käufer zu diesem Zweck nach Magdeburg anreisen müssen, und ausschließlich innerhalb seiner Öffnungszeiten. Im Übrigen würde selbst die Annahme eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2a Satz 1 BNotO keine Schadensersatzpflicht des Beklagten begründen.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
IV.
Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 10.01.2019 den Kläger zu 1) als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
B.
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Kläger die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht nachgewiesen haben.
1. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beklagte unter Verstoß gegen seine Berufspflichten aus § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 und 3 BNotO daran mitwirkte, dass die das Objekt der Verkäuferin betreffenden Beurkundungen „planmäßig und missbräuchlich“ in Angebot und Annahme aufgespalten wurden, liegen nicht vor. Wenn ein Verbraucher eine Immobilie vom Bauträger zum Zweck der Kapitalanlage und/oder Steueroptimierung erwirbt, wird die Vertragsaufspaltung in die vom sogenannten Zentralnotar zu beurkundende Erklärung des Verkäufers und die vom sogenannten Ortsnotar zu beurkundende Erklärung des Käufers häufig den berechtigen Interessen beider Parteien entsprechen und damit auch von einem sachlichen Grund getragen sein. Gibt bei Vorliegen eines sachlichen Grundes der belehrungsbedürftigere Käufer das Angebot ab, ist hiergegen unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 3 BNotO grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH Senat für Notarsachen, Urt. v. 14.03.2016 – NotSt (Brfg) 6715, juris-Rn. 21). Vorliegend hat der Beklagte vorgetragen, die Abwicklung über ihn als Zentralnotar sei zwingende Voraussetzung für eine zügige Vertragsabwicklung gewesen, insbesondere weil die Teilungserklärung Ende 2006 noch nicht vollzogen gewesen sei, und die Aufspaltung habe den Käufern zudem etwaige weite Anreisen nach Magdeburg während der werktäglichen Öffnungszeiten des Notariats erspart. Die Kläger sind dieser nachvollziehbaren Argumentation nicht substantiiert entgegen getreten. Zwar haben die Kläger ebenfalls einen M. Notar aufgesucht, was der Aufspaltung jedoch nicht den sachlichen Grund nimmt. Denn die Beurkundung erfolgte an einem Samstag, an dem Beklagte unstreitig nicht zur Verfügung gestanden hätte. Zudem schließt die Bereitschaft einzelner Erwerber, nach Magdeburg zu fahren, nicht aus, dass die Aufspaltung als abstraktes Modell sachlich gerechtfertigt war. Der weiteren Frage, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten, wenn der Notar K. sich geweigert hätte, die isolierte Angebotserklärung der Kläger zu beurkunden, braucht somit nicht nachgegangen zu werden.
2. Der Beklagte hat seine Amtspflicht allerdings schuldhaft dadurch verletzt, dass er die Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit der Beurkundung vom 28.03.2007 nicht kontaktiert und sie darüber belehrt hat, dass Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der in ihrem Kaufangebot vom 11.11.2006 enthaltenen unbefristeten Fortgeltungsklausel bestanden.
2.1. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und von dem Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht (mehr) bindend ist (BGH, Versäumnisurteil v. 07.06.2013 – V ZR 10/12, juris-Rn. 18). Bei der Passage in § 2 der notariellen Urkunde vom 11.11.2006 (“An das Angebot hält sich der Käufer bis zum 31. Dezember 2006 gebunden Nach Ablauf der Frist erlischt nur die Bindung an das Angebot. Das Angebot selbst gilt nur solange weiter, bis der Käufer dieses gegenüber dem Notar J. Sch.-S., B.str. 35, 3… M., nachstehend Vollzugsnotar genannt, widerruft.“) handelt es sich unstreitig um eine solche unwirksame AGB-Klausel.
2.2. Der Beklagte war aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens nach §§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO zur betreuenden Belehrung der an der Beurkundung vom 28.03.2007 mittelbar beteiligten Kläger dahingehend verpflichtet, sie darüber zu informieren, dass ihr Kaufangebot nach Ablauf der Bindungsfrist zwischenzeitlich möglicherweise wegen Unwirksamkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel erloschen war und der Kaufvertrag mithin gegebenenfalls nicht mehr durch die Annahmeerklärung der Verkäuferin zustande kommen konnte, und die weitere Vorgehensweise mit den Klägern zu klären. Der Beklagte, der die Problematik der Rechtswirksamkeit unbefristeter Fortgeltungsklauseln bereits im Jahr 2006 hätte erkennen können, hat diese Belehrung fahrlässig unterlassen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2016 – III ZR 159/15 [betrifft denselben Musterkaufvertrag für das Objekt Marienbad-Carree in Magdeburg mit 120 Wohneinheiten] und 160/15, juris).
3. Die Kläger konnten indes den ihnen obliegenden Nachweis nicht führen, dass der von ihnen geltend gemachte Schaden auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruht.
3.1. Für die Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden kommt es darauf an, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten und wie dann die Vermögenslage des Betroffenen wäre. Die Darlegungs- und Beweislast für diesen haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang trägt der Geschädigte, wobei der Maßstab des § 287 ZPO gilt (vgl. BGH, Urt. v. 11.07.1996 – IX ZR 116/95, juris-Rn. 30; v. 10.07.2008 – III ZR 292/07, juris-Rn. 14; für Amtshaftung im Allgemeinen z.B. BGH, Urt. v. 14.07.2016 – III ZR 265/15, juris-Rn. 29, 31 m.w.N., st. Rspr.). Dafür genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Vorgehensweise ausgeblieben wäre (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 12.02.2008 – VI ZR 221/06, juris-Rn. 9 für Arzthaftung).
3.2. Vorliegend haben die Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, sie hätten bei korrekter Belehrung kein weiteres Kaufangebot mehr abgegeben, insbesondere weil die Vermittlerfirma zwischenzeitlich für sie nicht mehr erreichbar gewesen sei und sie deshalb Zweifel an deren Seriosität sowie an dem gesamten Programm gehabt hätten. Darüber hinaus habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Frühjahr 2007 zusehends verschlechtert, es habe ein – später bestätigter – Krebsverdacht bestanden und die Klägerin sei arbeitslos geworden. Auch deshalb hätten die Kläger von dem Kauf Abstand genommen, wenn sie von dem Beklagten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wären. Im Rahmen seiner Parteieinvernahme sagte der Kläger zu 1) aus, seine Ehefrau sei bei den Verhandlungen und Gesprächen im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf schon dabei gewesen, aber sie habe ihm die Entscheidungen überlassen. Im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung hätten sie erfahren, dass bei der Klägerin zu 2) erhöhte Tumormarker vorlagen. In dieser Situation hätten sie wegen ihrer Besorgnis die Wohnung sicher nicht gekauft. Sie hätten mit der Vertreterin der Vermittlerfirma, einer Frau F., auch darüber gesprochen, die aber gemeint habe, sie sollten an dem Wohnungskauf festhalten, weil sonst erhebliche Kosten auf sie zukämen und sie möglicherweise in Regress genommen würden. Wer denn gegen sie Regressforderungen stellen könnte und in welcher Höhe, habe Frau F. ihnen nicht gesagt und sie hätten sich auch nicht danach erkundigt. Der Kläger zu 1) vermochte sich nicht mehr daran erinnern, wie die Vermittlerin einen etwaigen Regressanspruch begründet habe. Die Möglichkeit, nach dem 31.12.2006 ihr Kaufangebot zu widerrufen, sei den Klägern bekannt gewesen. Aufgrund der Aussagen von Frau F., die der Kläger zu 1) nicht infrage gestellt habe, weil er geschäftlich nicht so bewandert gewesen sei, hätten sie aber befürchtet, dann Kosten tragen zu müssen. Außerdem hätten sie Frau F. vertraut, die ihnen gesagt habe, es sei ein gutes Geschäft, das sich von selbst rechne. Auch aus anderen Quellen hätten sie nicht den Eindruck gewonnen, mit dem Wohnungskauf ein schlechtes Geschäft zu machen. Mit einem Anwalt oder einem anderen Dritten, etwa einem Bankberater habe er – der Kläger zu 1) – nicht über die Angelegenheit gesprochen. Nichtsdestotrotz glaube er, dass sie aufgrund der familiären Situation kein neues Vertragsangebot abgegeben hätten.
3.3. Aus der Aussage des Klägers zu 1) ergibt sich zunächst einmal, dass die schriftsätzlich erhobene Behauptung, die Vertreter der Vermittlerfirma seien nach der Beurkundung des Kaufangebots für offene Fragen der Kläger nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb sie Zweifel an der Seriosität ihrer Vertragspartner und insgesamt an dem Geschäft bekommen hätten und es bereits aus diesem Grund nach der vom Beklagten geschuldeten Belehrung nicht weiter verfolgt hätten, nicht zutreffen kann. Im Übrigen vermochte der Kläger zu 1) nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er und die Klägerin zu 2) auf einen Hinweis des Beklagten, dass sie möglicherweise auch ohne Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr an ihr Kaufangebot gebunden seien und es zur Bereinigung der Rechtsunsicherheit erforderlich wäre, erneut eine notarielle Erklärung – dieses Mal als Annahme eines Angebots der Verkäuferin – abzugeben, diesen Weg nicht gegangen wären. Denn die Kläger vertrauten ja bis zu diesem Zeitpunkt auf die Angaben der Vermittlerin, dass es sich um ein gutes Geschäft handele und sie im Fall einer Lösung davon erheblich finanzielle Nachteile bzw. Regressansprüche zu vergegenwärtigen hätten. Dass unter diesen Umständen der Krebsverdacht bei der Klägerin zu 2) kein ausschlaggebendes Motiv für die Kläger darstellen konnte, von dem Erwerbsgeschäft Abstand zu nehmen oder dies jedenfalls zu versuchen, wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass sie in Kenntnis ihres Widerrufsrechts dieses dennoch im Zeitraum zwischen Ende Februar/Anfang März 2007 (= Kenntniserlangung von erhöhten Tumormarkern) und dem 28.03.2007 nicht ausgeübt haben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei pflichtgemäßer Vorgehensweise des Beklagten der Wohnungskauf nicht abgewickelt und der geltend gemachte Schaden daraus nicht erwachsen wäre, kann deshalb aufgrund der Parteivernehmung des Klägers zu 1) nicht festgestellt werden. Sehr viel wahrscheinlicher erscheint vielmehr, dass die Kläger auf die Belehrung des Beklagten hin zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit eine erneute Vertragserklärung abgegeben hätten. Denn andernfalls wären sie in Ermangelung eines Widerrufs ihres Vertragsangebots nach erfolgter Annahme durch die Verkäuferin auf Erfüllung in Anspruch genommen worden.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Angabe des Klägers zu 1), dass er die mit dem Wohnungskauf zusammenhängenden Entscheidungen alleine getroffen hat, sieht der Senat auch die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme der Klägerin zu 2) von Amts wegen nach § 448 ZPO nicht als gegeben an.
3.4. Die Kläger können sich auch nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Schuldet der Notar einen bestimmten Rat, Hinweis oder eine bestimmte Warnung, so spricht der erste Anschein dafür, dass die Beteiligten dem gefolgt wären. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten nach der Lebenserfahrung lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte oder sämtliche vernünftigen Verhaltensmöglichkeiten identische Schadensbilder ergeben hätten. Besteht dagegen nicht nur eine einzige vernünftige Entschlussmöglichkeit, sondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht und bergen sämtliche gewisse Risiken in sich, ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 – III ZR 292/07, juris-Rn. 14). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Denn die von dem Beklagten geschuldete Belehrung hätte jedenfalls nicht in die Richtung gehen müssen, von dem Vertrag Abstand zu nehmen. Seine Verpflichtung hätte nach den vorstehenden Ausführungen vielmehr darin bestanden, auf ein mögliches rechtliches Problem hinsichtlich der Wirksamkeit des Vertragsschlusses hinzuweisen und hierfür eine Lösung aufzuzeigen. Wie bereits dargelegt, kann aufgrund der Aussage des Klägers zu 1) weder festgestellt werden, dass die Kläger dann die weitere Abwicklung des Kaufgeschäfts abgelehnt hätten, noch wäre dies die einzig vernünftige Entschlussmöglichkeit gewesen. Die Kläger sind somit hinsichtlich der Kausalität der Amtspflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden beweisfällig geblieben.
4. Auf die vom Landgericht bejahte Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeschlossen wäre, und ob bei der Berechnung der Schadenshöhe erlangte Steuervorteile und erzielte Mieteinkünfte aus der Wohnung in Abzug zu bringen wären, kommt es für die Entscheidung nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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